Büro Brüssel

Ausgabe 5/2003                                                                                                                  12.03.2003

 

Themen in dieser Ausgabe:

 

Zivilrecht

- Haager Abkommen zur elterlichen Verantwortung

 

Strafrecht

- Europäische Staatsanwaltschaft

- Internationaler Strafgerichtshof

 

Wirtschaftsrecht

- Gemeinschaftspatent

 

Sonstiges

- Europäische Konferenz der BRAK

- Vereinfachung von EU-Rechtsvorschriften

 

Zivilrecht

 

Haager Abkommen zur elterlichen Verantwortung

Der Rat der Europäischen Union hat am 19. Dezember 2002 eine Entscheidung (Abl. EG L 48/1 v. 21.02.2003) erlassen, welche die Mitgliedstaaten zur Unterzeichnung des Haager Übereinkommens über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern im Interesse der Gemeinschaft ermächtigt. Das zugrundeliegende Abkommen, das den Schutz von Kindern auf internationaler Ebene  betrifft, wurde am 19.Oktober 1996 im Rahmen der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht geschlossen. Durch das Übereinkommen werden Teile des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts, nämlich die gerichtliche Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen, vor allem die Verordnungen des Rates (EG) Nr. 1347/2000 vom 29. Mai 2000 und (EG) Nr. 1185/2002 über die elterliche Verantwortung für gemeinsame Kinder berührt. Insoweit besitzt die Gemeinschaft die ausschließliche Zuständigkeit, die der Rat mit der Entscheidung vom 19. Dezember 2002 auf die Mitgliedstaaten übertragen hat, um gute Voraussetzungen für die möglichst schnelle Anwendung zu schaffen. Von der Ratsentscheidung ist Dänemark nicht betroffen.

 

Entscheidung des Rates vom 19.12.2002:

http://europa.eu.int/eur-lex/de/dat/2003/l_048/l_04820030221de00010002.pdf

 

Verordnung (EG) Nr. 1185/2002:

http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexapi!prod!CELEXnumdoc&lg=DE&numdoc=32002R1185&model=guichett

 

Verordnung (EG) Nr. 1347/2000:

http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexapi!prod!CELEXnumdoc&lg=DE&numdoc=32000R1347&model=guichett

 

Strafrecht

 

Europäische Staatsanwaltschaft

Aus aktuellem Anlass wird erneut das Vorhaben des Europäischen Staatsanwalts diskutiert. Bundesjustizministerin Brigitte Zypries ist mit ihrem französischen Amtskollegen Dominique Perben einig, dass im Rahmen der Schaffung des europäischen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts in den neuen Verfassungsvertrag der EU die Errichtung einer europäischen Staatsanwaltschaft auf der Grundlage einer fortschreitenden Stärkung von Eurojust aufgenommen werden müsse. Mit dem Inkrafttreten des Vertrages solle Eurojust mit zwingenden Befugnissen zur Koordinierung und Einleitung von Ermittlungen ausgestattet werden und im Falle einer Untätigkeit der internen Behörden die Möglichkeit haben, an deren Stelle tätig zu werden. Die Europäischen Staatsanwälte von Eurojust könnten sodann Ermittlungen führen und selbst die Strafverfolgung vor den nationalen Gerichten einleiten. Der Beschluss des Rates der EU vom 28.02.2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität sieht in seinem Art. 42 die Umsetzung durch die Mitgliedstaaten in das innerstaatliche Recht spätestens bis zum 06.09.2003 vor.

 

Stellungnahme der BRAK zum Grünbuch zur Schaffung einer Europäischen Staatsanwaltschaft:

http://www.brak.de/seiten/pdf/Stellungnahmen/StellungnahmeEuropaeischerStaatsanwalt.pdf

 

Der Beschluss des Rates vom 28.02.2002 über die Errichtung von Eurojust ist abrufbar unter:

http://europa.eu.int/eur-lex/pri/de/oj/dat/2002/l_063/l_06320020306de00010013.pdf

 

Ein Arbeitspapier des Rates vom 14.06.2002 zur Angleichung des innerstaatlichen Rechts an den Eurojust-Beschluss durch die Mitgliedstaaten kann heruntergeladen werden unter:

http://register.consilium.eu.int/pdf/de/02/st09/09404d2.pdf

 

Link zur Presseerklärung des BMJ:

http://www.bmj.de/ger/service/pressemitteilungen/10000677/

 

Zum neuen Verfassungsvertrag siehe auch die vorletzte Ausgabe der Nachrichten aus Brüssel:

http://www.brak.de/seiten/html/Nachrichten3aus2003.htm

 

Der Schlussbericht der Arbeitsgruppe X im Europäischen Konvent: Freiheit, Sicherheit und Recht ist zu lesen unter:

http://register.consilium.eu.int/pdf/de/02/cv00/00426d2.pdf

 

 

Internationaler Strafgerichtshof

Die insgesamt 18 Richter des Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag, der am 01.Juli 2002 offiziell seine Arbeit aufnahm, sind am 11.03.2003  durch den Generalsekretär der Vereinten Nationen Kofi Annan vereidigt worden und damit offizielle Richter des Internationalen Strafgerichtshofs geworden. Zu den vereidigten Richtern gehört auch der deutsche Jurist Hans-Peter Kaul. Die Entscheidung über die Besetzung des Amts des Anklägers soll voraussichtlich im April 2003 fallen. Der Internationale Strafgerichtshof ist für Verfahren wegen Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen zuständig. Seine Zuständigkeit ist eröffnet, wenn der vorrangig zur Verfolgung berufende Staat, der Vertragspartei sein muss, hierzu entweder nicht willens oder in der Lage ist. Bislang sind 89 Staaten, darunter alle EU-Mitgliedstaaten, Vertragsparteien geworden. Hingegen befindet sich die USA nicht hierunter. Die Grundlage des Gerichtshofs ist das von 139 Staaten am 17. Juli 1998 unterzeichnete Römische Statut. Es entstand unter intensiver Beteiligung Deutscher Vertreter. Mit ihm ist die einheitliche Kodifikation und Weiterentwicklung des Völkerstrafrechts gelungen. Es stellt die Einhaltung der Anforderungen an ein faires Verfahren und Schutz gegen politischen Missbrauch sicher.

 

Informationen des Auswärtigen Amts zum Internationalen Strafgerichtshof:

http://www.auswaertiges-amt.de/www/de/aussenpolitik/vn/istgh/index_html

 

International Criminal Court:

http://www.icc-cpi.int/home.php

 

Informationen der Vereinten Nationen zum Internationalen Strafgerichtshof (englisch): http://www.un.org/law/icc/index.html

 

Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs: http://www.un.org/Depts/german/internatrecht/roemstat1.html

http://www.un.org/Depts/german/internatrecht/roemstat2.html

 

Informationen des Bundesjustizministeriums zum Internationalen Strafgerichtshof:

http://www.bmj.bund.de/ger/service/pressemitteilungen/10000678/?sid=59bc5fb3ca5126f58dfa6bcefc61d3e2

 

 

 

 

Wirtschaftsrecht

 

Gemeinschaftspatent

Am 03.03.2003 ist im Wettbewerbsrat der EU eine Einigung über ein gemeinschaftsweit geltendes Patentsystem erzielt worden. Der Prozess zur Schaffung eines einheitlichen Patents, mit dem durch Kostenreduzierung größere Konkurrenzfähigkeit erreicht werden soll, verlief seit drei Jahren stockend. Streitpunkte waren insbesondere die Fragen, in welche Sprachen das Patent übersetzt werden und ob ein zentrales Gerichtssystem aufgebaut werden soll. Die jetzige Einigung sieht vor, dass die Dokumente des Patentgerichts bei Erteilung zunächst nur in Deutsch, Englisch und Französisch ausgefertigt werden müssen. Innerhalb von zwei Jahren ist es jedoch erforderlich, eine kurze Beschreibung des Patents in allen 21-EU-Sprachen zu erstellen. Die am 03.03.2003 erzielte Einigung beinhaltet außerdem die Einrichtung eines zentralen Patentgerichts in Luxemburg ab dem Jahr 2010. Die nationalen Patentgerichte sollen zu Dependancen des Zentralgerichts werden und nur zuständig sein, wenn der Beklagte im Mitgliedstaat ansässig ist. Deutschland, in dem bisher 70 % der europäischen Patentstreitigkeiten ausgetragen wurden, hatte diese Lösung bislang abgelehnt und statt dessen ein Konzept favorisiert, nach dem jeder Mitgliedstaat berechtigt sein sollte, zunächst eine europäische Regionalkammer zu schaffen. Später sollten die höchst frequentiertesten Gerichte den Status als europäische Kammer der zentralen Patentgerichtsbarkeit erhalten, während die übrigen Gerichte keine Gemeinschaftspatentsachen mehr behandeln dürften. Zur Vermeidung einer weitergehenden Isolation gab Deutschland am 03.03.2003 seine ablehnende Haltung auf. Auch die anderen Mitgliedsstaaten, die bisher gegen die Schaffung einer zentralen Eingangsinstanz eingetreten waren, stimmten für den von Griechenland eingebrachten Vorschlag. Es ist damit zu rechnen, dass das erste Gemeinschaftspatent 2006 oder spätestens 2007 erteilt werden wird.

 

Pressemitteilungen der Kommission (englisch):

http://europa.eu.int/rapid/start/cgi/guesten.ksh?p_action.gettxt=gt&doc=MEMO/03/47|0|RAPID&lg=EN

 

Pressemitteilung des Bundesjustizministerium:

http://www.bmj.bund.de/ger/service/pressemitteilungen/10000674/?sid=cd60a2c83473f7302cc7703b0baec954

 

 

Sonstiges

 

Europäische Konferenz der BRAK

Die Bundesrechtsanwaltskammer wird ihre vierte Europäische Konferenz vom 20. bis 22. März 2003 dem Thema „Die Auswirkungen der Kartellrechtsprechung des EuGH auf das nationale Berufsrecht“ widmen. Seit den Grundsatzurteilen des EuGH „Wouters“ und „Arduino“ vom 19.02.2002 kam eine lebhafte Diskussion in Gange, ob die Freien Berufe, insbesondere deren Selbstverwaltungen und damit ihre Berufsregeln unter den Anwendungsbereich des Europäischen Wettbewerbs- und Kartellrecht fallen. Der EuGH hatte im Falle „Wouters“ entschieden, dass die niederländische Rechtsanwaltskammer zwar als Unternehmensvereinigung im Sinne von Art. 81 EG zu bewerten, eine von ihr erlassene Verordnung zum Verbot der Zusammenarbeit von Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern aber nicht wettbewerbswidrig sei, da dies im Sinne des Allgemeininteresses erforderlich sei. Nunmehr besteht in den Mitgliedstaaten der EU teilweise Unsicherheit darüber, wie im Hinblick auf die Ausgestaltung der Selbstverwaltung zukünftig verfahren werden soll. Wettbewerbskommissar Monti wird diesbezüglich auf der Konferenz der BRAK zur künftigen Strategie der Europäischen Kommission  vortragen. Die BRAK beabsichtigt, mit dieser Konferenz den Anstoß zu mehr Rechtsklarheit der Freien Berufe im Verhältnis zum europäischen Wettbewerbs- und Kartellrecht beizutragen.

 

Das „Wouters“- Urteil des EuGH:

http://www.curia.eu.int/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=de&Submit=Suchen&docrequire=judgements&numaff=&datefs=2002-02-19&datefe=&nomusuel=Wouters&domaine=&mots=&resmax=100

 

Das „Arduino“- Urteil des EuGH:

http://www.curia.eu.int/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=de&Submit=Suchen&docrequire=alldocs&numaff=&datefs=2002-02-19&datefe=&nomusuel=Arduino&domaine=&mots=&resmax=100

 

 

 

Vereinfachung von EU-Rechtsvorschriften

Die Kommission hat am 11.02.2003 eine weitere Mitteilung über die Aktualisierung und Vereinfachung des Acquis Communautaire vorgelegt. Zugrunde liegt das Ziel, einen aktuellen und benutzerfreundlichen Bestand des EG-Rechts für Bürger, Arbeitnehmer und Unternehmen sicherzustellen. Entwickelt wurde die Zielsetzung in dem Weißbuch der Kommission Europäisches Regieren und in ihren Beiträgen zur Lissabonner Strategie. Inhalt der Mitteilung sind die kohärentere Neugestaltung und Beseitigung von überholten und veralterten Rechtstexten, die bessere Präsentation des Acquis Communautaire und der einfache Zugang zu Konsultation und Nutzung des Gemeinschaftsrechts sowie die langfristige Modernisierung und Vereinfachung bestehender Vorschriften und Politiken. Insgesamt sollen die Vorschriften in den kommenden Jahren um ein Drittel reduziert werden. Dabei sollen fast 35.000 Seiten des momentan 97.000 Seiten umfassenden Amtsblattes bis 2005 gestrichen werden. Die Kommission will mit den Vorschriften zum Binnenmarkt, zu Soziales und Beschäftigung, industriellen Produkten und Landwirtschaft, Gesundheit und Lebensmitteln, Kraftfahrzeugen und zu Besteuerung und Zöllen beginnen.

 

Die Mitteilung der Kommission (KOM (2003) 71 endg.) ist abrufbar unter:

http://europa.eu.int/eur-lex/de/com/pdf/2003/com2003_0071de01.pdf

 

weitere Informationen finden Sie unter:

http://europa.eu.int/prelex/detail_dossier_real.cfm?CL=de&DosId=180650

 

 

Übrigens:

Seit dem 25.02.2003 verfügt das Portal EUR-Lex über eine neue Seite „Verträge“ und ermöglicht somit den Zugang zu einer Gesamtsammlung der Verträge: Gründungsverträge, Beitrittsverträge, weitere Verträge und Protokolle sowie konsolidierte Fassungen. Der Zugang zu den Dokumenten ist gratis.

 

 

 

Impressum

Bundesrechtsanwaltskammer, Büro Brüssel, Avenue de Tervuren 142-144, B-1150 Brüssel, Tel: 0032-2-743 86 46, Fax: 0032-2-743 86 56, E-Mail: brak.bxl@brak.be

 

Redaktion und Bearbeitung: RAin Dr. Heike Lörcher, RAin Tanja Struve und RA Wolfgang Eichele LL.M..

© Bundesrechtsanwaltskammer

 

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