Büro Brüssel
Ausgabe
20/2003 29.10.2003
Themen in dieser Ausgabe: -
1. Lesung Kfz-Haftpflichtversicherung - Europäisches Mahnverfahren - Konsultation im öffentlichen
Auftragswesen |
- Freizügigkeitsabkommen EU- Schweiz - Neuer EU-Führerschein
- SOLVIT Netz |
Zivilrecht
|
1. Lesung
Kfz-Haftpflichtversicherung
Das Europäische Parlament hat am 22.10.2003 in erster
Lesung den Bericht von Willi Rothley zur 5.
Kfz-Haftpflichtversicherungsrichtlinie (5. KH-Richtlinie) angenommen. Darin
spricht sich das EP für eine Anhebung der von der Kommission vorgeschlagenen
Haftungsgrenzen von 1 Mio. pro Opfer bzw. 500.000 pro Sachschadensfall auf
eine Gesamthaftungssumme pro Unfall aus und zwar 5 Mio. für Personen- und 2
Mio. für Sachschäden. Die
Mitgliedstaaten sollen von der Kommission einen Übergangszeitraum von bis zu 5
Jahren fordern können, um ihre Mindestbeiträge den neuen Beiträgen anzupassen.
Außerdem fordern die Abgeordneten, dass die Haftpflichtversicherer für
sämtliche Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Geltendmachung der
Schadensersatzansprüche aufkommen sollen. Davon sind sowohl die Kosten
außergerichtlicher Rechtsberatung sowie die Kosten eines Rechtsanwalts vor
Gericht umfasst. Dieses Ergebnis entspricht auch der Forderung der BRAK im
Rahmen des Rechtssetzungsverfahrens. Ferner soll der Direktanspruch einheitlich
nach vier Jahren ab dem Zeitpunkt des Unfalls verjährt sein. Schließlich will
das EP die Vorschrift streichen, wonach für Fußgänger und Radfahrer, die in
Unfälle mit einem Kraftfahrzeug verwickelt sind, die Haftpflichtversicherung
des beteiligten Fahrzeugs aufkommen soll. Dieser Streichung stimmt die
Kommission nicht zu. Nun muss der Rat der EU eine Position im Rahmen des
gemeinsamen Standpunktes erarbeiten.
Der
vom Europäischen Parlament angenommene Bericht, S. 4 ff.: http://www3.europarl.eu.int/omk/omnsapir.so/calendar?APP=PDF&TYPE=PV2&FILE=p0031022DE.pdf&LANGUE=DE
Weitere Informationen der Europäischen
Kommission:
http://europa.eu.int/comm/internal_market/insurance/motor_de.htm
Der
Kommissionsvorschlag zur 5. KH-Richtlinie ist abrufbar unter:
http://europa.eu.int/eur-lex/pri/de/lip/latest/doc/2002/com2002_0244de01.doc
Die
4. KH-Richtlinie finden Sie unter:
http://europa.eu.int/eur-lex/pri/de/oj/dat/2000/l_181/l_18120000720de00650074.pdf
Stellungnahme
der BRAK zum Vorschlag der 5. KH-Richtlinie:
http://www.brak.de/seiten/pdf/Stellungnahmen/europa_kfz.pdf
Vorangegangene Informationen der BRAK
in den Nachrichten aus Brüssel Ausgabe 9/2003 v. 07.05.2003:
http://www.brak.de/seiten/html/Nachrichten%209%20aus%202003.htm
Am 20.12.2002 hatte die Europäische Kommission ein Grünbuch über ein Europäisches Mahnverfahren vorgelegt. Ziel des Grünbuchs ist es, eine Konsultation über die Einführung eines europäischen Mahnverfahrens durchzuführen. Es soll ein spezifisches Verfahren zur raschen und effizienten Beitreibung voraussichtlich unbestrittener Forderungen, das in allen Mitgliedstaaten verfügbar wäre, eingeführt werden. Das Europäische Mahnverfahren ist Teil eines zweistufigen Modells der Kommission, wobei zur ersten Stufe die Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels und zur zweiten Stufe das Europäische Mahnverfahren gehört. Die Bundesrechtsanwaltskammer hat eine ausführliche Stellungnahme zum Vorhaben der Kommission abgegeben und hat am 26. Juni 2003 an der öffentlichen Anhörung teilgenommen. Nunmehr liegen die ersten Ergebnisse des Konsultationsverfahrens vor. Aus den etwa 60 Eingaben zum Grünbuch ergibt sich, dass die Mitgliedstaaten ein Europäisches Mahnverfahren für rein nationale Sachverhalte überwiegend ablehnen und die Anwendbarkeit auf grenzüberschreitende Fälle beschränken wollen, während Vertreter insbesondere der Wirtschaft das Mahnverfahren auch im Hinblick auf interne Sachverhalte anwenden möchten. In ihrer Stellungnahme betont die Bundesrechtsanwaltskammer, dass sich das deutsche Mahnverfahren besonders bewährt habe und insoweit ein europäisches Mahnverfahren zunächst nur auf grenzüberschreitende Fälle Anwendung finden solle. Bei der Frage, ob eine Verordnung oder eine Richtlinie das geeignete Rechtsinstrument sei, das Mahnverfahren zu etablieren, spricht sich die Mehrheit der Konsultierten für die Einführung des Mahnverfahrens in Form einer Richtlinie aus. Dies entspricht auch der Forderung der Bundesrechtsanwaltskammer. In Kürze wird die Kommission eine weitere Anhörung durchführen.
Das Grünbuch über das Europäische
Mahnverfahren kann hier abgerufen werden:
http://europa.eu.int/eur-lex/de/com/gpr/2002/com2002_0746de01.pdf
Erster Bericht in Nachrichten aus
Brüssel Ausgabe 1/ 2003:
http://www.brak.de/seiten/html/Nachrichten1aus2003.htm#_Toc26763711
Zweiter Bericht in Nachrichten aus
Brüssel Ausgabe 9/2003:
http://www.brak.de/seiten/html/Nachrichten%209%20aus%202003.htm#_Toc26763711
Die BRAK- Stellungnahme finden Sie
hier:
http://www.brak.de/seiten/pdf/Stellungnahmen/GBMahnverf.pdf
Das aktuelle Diskussionspapier der
Europäischen Kommission:
http://europa.eu.int/comm/justice_home/news/consulting_public/28112003/discussion_paper_en.pdf
Wirtschaftsrecht
|
Konsultation im
öffentlichen Auftragswesen
Die
Europäische Kommission hat eine Internetkonsultation über rechtliche und
praktische Probleme von Unternehmen und Rechtsanwälten gestartet, die
Vergabeentscheidungen öffentlicher Auftraggeber im Wege einzelstaatlicher
Nachprüfungsverfahren anfechten wollen. Mit drei getrennten Online-Fragebögen
richtet sich die Konsultation an Unternehmensverbände, Handelskammern,
Rechtsanwaltskammern und Anwaltssozietäten. Anhand der Antworten werden die
bisherigen Erfolge der Nachprüfungspraxis in den Mitgliedstaaten bewertet und
der weitere Handlungsbedarf ermittelt. Der dritte Fragebogen wurde für
Rechtsanwälte erstellt, die Erfahrung mit einzelstaatlichen
Nachprüfungsverfahren haben. Die drei Interessengruppen können sich bis zum
15.12.2003 an der Konsultation beteiligen. Die Ergebnisse werden im März 2004
auf der Internetseite der Kommission Ihre Stimme in Europa veröffentlicht und
bei der Überarbeitung der Rechtsmittelrichtlinie berücksichtigt, die für die
zweite Jahreshälfte 2004 geplant ist.
Eine
kurze Erläuterung sowie Links zu den drei Fragebögen finden Sie unter:
http://europa.eu.int/yourvoice/index_de.htm
Informationen
der Kommission zur Überarbeitung der Rechtsmittelrichtlinie für das öffentliche
Auftragswesen:
http://europa.eu.int/comm/internal_market/de/publproc/remedies-2004.htm
Richtlinie
89/665/EWG (Rechtsmittel, Vergabe öffentlicher Aufträge in den klassischen Sektoren):
http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexapi!prod!CELEXnumdoc&lg=EN&numdoc=31989L0665&model=guichett
)
Richtlinie
92/13/EWG (Rechtsmittel, Vergabe öffentlicher Aufträge in den
Versorgungssektoren):
Gemeinsamer
Standpunkt (EG) Nr. 33/2003 vom Rat festgelegt am 20. März 2003 im Hinblick auf
den Erlass der Richtlinie 2003/
/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge,
Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge:
http://europa.eu.int/eur-lex/pri/de/oj/dat/2003/ce147/ce14720030624de00010136.pdf
Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 34/2003
vom Rat festgelegt am 20. März 2003 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie
2003/
/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der
Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und
Verkehrsversorgung sowie der Postdienste:
http://europa.eu.int/eur-lex/pri/de/oj/dat/2003/ce147/ce14720030624de01370258.pdf
Binnenmarktstrategie,
Vorrangige Aufgaben 2003-2006, Teil B, Abschnitt 5 Ausweitung der
Möglichkeiten im Vergabewesen:
http://europa.eu.int/eur-lex/de/com/cnc/2003/com2003_0238de01.pdf
Freizügigkeit
|
Freizügigkeitsabkommen
EU- Schweiz
Am 20.10.2003 wurden die Verhandlungen zwischen der Europäischen Union und der Schweizer Eidgenossenschaft zum Freizügigkeitsabkommen fortgesetzt. Es wurde bereits seinerzeit über die daraus resultierenden Änderungen des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) berichtet. Diesmal geht es um den Beitritt der zehn neuen Mitgliedstaaten zum Abkommen EU Schweiz über die Freizügigkeit. Hauptthema ist ein Antrag der Schweiz auf zusätzliche Übergangsfristen. Bereits bestehende Beschränkungen gegenüber den Staatsangehörigen der neuen Mitgliedstaaten sollen für einen zusätzlichen Zeitraum von sieben Jahren verlängert werden. Die EU kann keine Diskriminierung zwischen alten und neuen Mitgliedstaaten dulden und erachtet die im Abkommen von 1999 festgelegten Übergangsregelungen als ausreichend. Diese sehen Jahresquoten für kurz- und langfristige Arbeitsgenehmigungen vor. Im Falle massiver Zuwanderung hat die Schweiz die Möglichkeit, mengenmäßige Beschränkungen bis 2014 beizubehalten.
Die bilateralen Abkommen zwischen der
Schweiz und der Europäischen Union:
http://www.europa.admin.ch/ba/off/abkommen/d/index.htm
Erster Bericht über die Änderung des
EuRAG in den Nachrichten aus Brüssel 4/2003:
http://www.brak.de/seiten/html/Nachrichten4aus2003.htm
Zweiter Bericht über die Änderung des
EuRAG in den Nachrichten aus Brüssel 19/2003:
http://www.brak.de/seiten/html/Nachrichten19aus2003.htm
Weitere Informationen über die
Beziehungen EU Schweiz finden sich unter:
http://europa.eu.int/comm/external_relations/switzerland/intro/index.htm
Neuer
EU-Führerschein
Die Europäische Kommission hat am
22.10.2003 eine Änderung der europäischen Rechtsvorschriften für den
Führerschein vorgeschlagen. Ziel ist die Verbindung von größerer Freizügigkeit
mit strengeren Maßnahmen zum Schutz vor Betrug und erhöhte Verkehrssicherheit
in Europa. Im neuen Richtlinienentwurf ist vorgesehen, allgemein den Plastikkartenführerschein nach EU-Muster
einzuführen. Die bisherigen Führerscheine auf Papier werden nicht umgetauscht,
aber ab Beginn der Anwendung der neuen Rechtsvorschrift nicht mehr ausgestellt.
Alle Führerscheine haben die gleiche Gültigkeitsdauer und sind während dieser
Gültigkeitsdauer in allen Mitgliedstaaten ohne Bedingungen gültig. Ferner soll
das Konzept der begrenzten Gültigkeitsdauer der Führerscheine eingeführt
werden, d.h. alle neu ausgestellten Führerscheine müssen regelmäßig erneuert
werden. Die Fahrer behalten ihre erworbenen Rechte, aber die regelmäßige
Erneuerung und Aktualisierung des Dokuments soll die Betrugsmöglichkeiten
einschränken. Schließlich soll durch die europaweite Anwendung bei Entzug einer
Fahrerlaubnis verhindert werden, dass Bürger sich in einem anderen
Mitgliedstaat niederlassen, um einen neuen Führerschein zu beantragen, weil
ihnen die Fahrerlaubnis in ihrem Herkunftsstaat wegen eines schweren
Verkehrsverstoßes entzogen wurde.
Häufig gestellte Fragen zu den neuen
Vorhaben beantwortet die Europäische Kommission unter:
Weitere Informationen der Europäischen
Kommission zum Führerschein:
http://europa.eu.int/comm/transport/home/drivinglicence/index_de.htm
Gegenwärtig kann zum
Richtlinienvorschlag nur ein Memo der Kommission zur 3. Führerscheinrichtlinie
(englisch) abgerufen werden:
Das Übereinkommen über den Entzug der
Fahrerlaubnis vom 17.06.1998 ist abrufbar unter:
http://europa.eu.int/eur-lex/pri/de/oj/dat/1998/c_216/c_21619980710de00010012.pdf
Sonstiges
|
SOLVIT
Netz
SOLVIT ist ein EU-weites Netz, auf das
immer dann zurückgegriffen werden kann, wenn nationale Behörden die
Binnenmarktvorschriften nicht korrekt anwenden. Es ist seit Juli 2002 in
Betrieb. Das Netz zeichnet sich insbesondere durch seine Transparenz und
Schnelligkeit aus. Alle an SOLVIT gerichteten Beschwerden müssen binnen zehn
Wochen gelöst werden und die Nutzung des Systems ist kostenlos. Die ersten
Ergebnisse zeigen, dass das System seinen Zweck erfüllt: über 70% aller Fälle
konnten gelöst werden. Mit Hilfe des SOLVIT-Netzes wollen die Europäische
Kommission, die 15 Mitgliedstaaten sowie Norwegen, Liechtenstein und Island die
Funktionsweise des Binnenmarktes verbessern. Inzwischen gibt es den SOLVIT
Newsletter auch in deutscher Sprache.
Ausführliche Informationen zu SOLVIT
befinden sich auf folgender Website:
http://europa.eu.int/comm/internal_market/solvit
Den Newsletter zu SOLVIT können Sie
hier abrufen:
http://europa.eu.int/comm/internal_market/solvit/newsletter_de.htm
Hier finden Sie den deutschen
Ansprechpartner:
http://europa.eu.int/comm/internal_market/solvit/centres_de.htm
Impressum Bundesrechtsanwaltskammer, Büro Brüssel,
Avenue de Tervuren 142-144, B-1150 Brüssel, Tel: 0032-2-743 86 46, Fax:
0032-2-743 86 56, E-Mail: brak.bxl@brak.be Redaktion und Bearbeitung: RAin Dr. Heike Lörcher,
RAin Tanja Struve und RA Wolfgang Eichele LL.M.. |
Der Newsletter ist im Internet unter www.BRAK.de abrufbar und kann auch dort be- oder
abbestellt werden.
Wenn Sie diesen Newsletter zukünftig
nicht mehr erhalten möchten, schreiben Sie bitte eine E-Mail an brak.bxl@brak.be