Büro Brüssel
Ausgabe 23/2003
17.12.2003
Themen
in dieser Ausgabe: -
Einigung über Kfz-Haftpflichtversicherung - VW obsiegt über Kommission vor EuG |
- Anwaltsgebühren
im freien Dienstleistungsverkehr - Entschließungsantrag des EP zu Freien Berufen |
Zivilrecht
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Einigung über Kfz-Haftpflichtversicherung
Der Rat für
Wettbewerbsfähigkeit erzielte am 26./27.11.2003 eine politische Einigung über den
Richtlinienentwurf zur Änderung der bestehenden Vorschriften über die
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (5. KH-Richtlinie). Zu den wichtigsten Neuerungen
zählen die neuen Bestimmungen über den Versicherungsschutz im Falle von
Langzeitaufenthalten außerhalb des Zulassungslandes des Fahrzeugs, die Festlegung
von unionsweit geltenden Mindestdeckungssummen für Personenschäden (1 Million
Euro pro Unfallopfer oder 5 Millionen Euro je Schadensfall unabhängig von der Anzahl
der Unfallopfer) sowie für Sachschäden (1 Million Euro je Schadensfall
unabhängig von der Anzahl der Unfallopfer). Die Mitgliedstaaten haben fünf
Jahre Zeit, um die derzeit geltenden Beträge auf das vereinbarte Niveau anzuheben.
Ferner muss die Versicherung für Personenschäden aufkommen, die Fußgänger und
Radfahrer und andere nicht motorisierte Verkehrsteilnehmer infolge eines von
einem Kraftfahrzeug verursachten Unfalls erleiden, wenn sie aufgrund des
einzelstaatlichen Zivilrechts Anspruch auf Schadenersatz haben. Die Koppelung
an den zugrunde liegenden nationalen Anspruch hatte auch die BRAK im Rahmen des
Rechtssetzungsverfahrens gefordert, um zu verhindern, dass in die
zivilrechtliche Haftung nach nationalem Recht eingegriffen wird. Schließlich
soll es bestimmte Einschränkungen in Bezug auf die Möglichkeiten für die
Mitgliedstaaten geben, Unfallopfer nicht zu entschädigen, wenn der Fahrer unter
Alkoholeinfluss stand oder ein nicht identifiziertes Fahrzeug in den Unfall
verwickelt war.
Presseinformationen
des Rates für Wettbewerbsfähigkeit, S. 22 ff.:
http://ue.eu.int/newsroom/newmain.asp?LANG=4
Weitere
Informationen der Europäischen Kommission:
http://europa.eu.int/comm/internal_market/insurance/motor_de.htm
Der
Kommissionsvorschlag zur 5. KH-Richtlinie ist abrufbar unter:
http://europa.eu.int/eur-lex/pri/de/lip/latest/doc/2002/com2002_0244de01.doc
1. Lesung im Europäischen
Parlament, S. 4 ff.: http://www3.europarl.eu.int/omk/omnsapir.so/calendar?APP=PDF&TYPE=PV2&FILE=p0031022DE.pdf&LANGUE=DE
Stellungnahme
der BRAK zum Vorschlag der 5. KH-Richtlinie:
http://www.brak.de/seiten/pdf/Stellungnahmen/europa_kfz.pdf
Vorangegangene
Informationen der BRAK in den Ausgaben 9 und 20 der Nachrichten aus Brüssel:
http://www.brak.de/seiten/html/Nachrichten20aus2003.htm
http://www.brak.de/seiten/html/Nachrichten%209%20aus%202003.htm
Wirtschaftsrecht
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Mit
Urteil vom 3.12.2003 erklärte das Gericht Erster Instanz eine Entscheidung der
Europäischen Kommission für nichtig, wonach Volkswagen mit bestimmten
Aufforderungen an seine deutschen Vertragshändler wettbewerbswidrig gehandelt
haben soll. Die Kommission blieb nach Ansicht des Gerichts beweisfällig, ob
zwischen Volkswagen und seinen Vertragspartnern eine Vereinbarung bestand,
wodurch aufgrund eines Verbotes von Preisnachlässen auf Neuwagen ein Fixpreis
vorgegeben war. Nach einer Verbraucherbeschwerde hat die Kommission
festgestellt, dass die Aufforderung Volkswagens an seine Vertragspartner, nicht
unter Preisempfehlung zu verkaufen, eine wettbewerbwidrige Vereinbarung sei.
Volkswagen hat bestritten, dass es sich um eine Vereinbarung handele, vielmehr
hätten einseitige Aufforderungen vorgelegen. Dies wurde nun vom Gericht
bestätigt. Aufgrund der Tatsache, dass nach Ansicht des Gerichts Erster Instanz
die Kommission beweisfällig blieb, ob eine Vereinbarung im Sinne des Wettbewerbsrechts
vorgelegen habe, wurde die Entscheidung der Kommission über eine Verhängung
eines Bußgelds in Höhe von 30,96 Millionen Euro für nichtig erklärt.
Pressemitteilung
des Europäischen Gerichts Erster Instanz:
http://www.curia.eu.int/de/actu/communiques/cp03/aff/cp03111de.htm
Urteil
des Gerichts Erster Instanz vom 3.12.2003:
Entscheidung
der Kommission vom 29.06.2001:
Nachrichten
aus Brüssel 6/2003 zum Vertragsverletzungsverfahren wegen des VW-Gesetzes:
http://www.brak.de/seiten/html/Nachrichten6aus2003.htm#_Toc26763713
Nachrichten aus Brüssel
10/2003 zu den Golden Shares:
http://www.brak.de/seiten/html/Nachrichten10aus2003.htm#_Toc26763713
Nachrichten
aus Brüssel 13/2003 zur Stellungnahme der Bundesregierung zum VW- Gesetz:
http://www.brak.de/seiten/html/Nachrichten13aus2003.htm#_Toc26763713
Neue Fusionskontrollverordnung
Der
Rat erzielte einstimmig eine politische Einigung über den Verordnungsentwurf
über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen
(EG-Fusionskontrollverordnung). Nach Fertigstellung des Textes wird der Rat
diesen Gesetzgebungsvorschlag auf einer seiner nächsten Tagungen förmlich
annehmen und damit der Forderung des Europäischen Rates vom März 2003 nachkommen,
die Reform des Fusionskontrollsystems vor der Frühjahrestagung des Europäischen
Rates im Frühjahr 2004 voranzubringen. Der Verordnungsentwurf bezweckt eine
Umgestaltung der Verordnung Nr. 4064/89 des Rates in eine Gesetzgebung, die den
Herausforderungen des Binnenmarktes und der bevorstehenden Erweiterung der EU
gerecht wird. Wichtigste Neuerungen sind u. a., dass die Unternehmen nicht mehr
eine formale Vereinbarung über den Zusammenschluss nachweisen müssen. Es reicht
der Antrag auf eine einmalige, zentrale Prüfung, wenn die Kommission nicht
automatisch zuständig ist. Darüber hinaus werden die Nachprüfungsbefugnisse der
Kommission gestärkt.
Werdegang
der Rechtsetzung (Kommission):
http://europa.eu.int/prelex/detail_dossier.cfm?CL=de&ReqId=0&DocType=COM&DocYear=2002&DocNum=0711
Werdegang
Rechtsetzung (Parlament):
http://wwwdb.europarl.eu.int/oeil/oeil_ViewDNL.ProcViewByNum?lang=2&procnum=CNS/2002/0296
Verordnungsvorschlag
der Kommission aus dem Jahre 2002:
http://europa.eu.int/eur-lex/pri/de/oj/dat/2003/c_020/c_02020030128de00040057.pdf
Fusionskontrollverordnung
in der letzten Fassung von 1997:
Fusionskontrollverordnung
Nr. 4064/89:
Pressemitteilung
der Kommission:
Pressemitteilung
des Rates:
http://ue.eu.int/newsroom/LoadDoc.asp?MAX=1&BID=88&DID=78236&LANG=4
Freizügigkeit
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Anwaltsgebühren im freien
Dienstleistungsverkehr
Am
11.12.2003 hat der EuGH in der Rechtssache AMOK Verlags GmbH gegen A&R
Gastronomie GmbH sein Urteil vorgelegt. In dem Vorabentscheidungsverfahren ging
es um die Frage, ob es
mit Art. 12 und 49 EG vereinbar ist, wenn in einem Rechtsstreit vor einem
deutschen Gericht, in dem die unterlegene Partei der obsiegenden Partei deren
Anwaltskosten zu erstatten hat, die Kosten des ausländischen Rechtsanwalts nur
im Rahmen der deutschen Gebührenordnung erstattungsfähig sind und die Erstattung
der zusätzlichen Kosten des Einvernehmensanwalts ausgeschlossen ist. Die
obsiegende A&R war von einem in Österreich niedergelassenen Rechtsanwalt
vertreten worden, der nach § 28 EuRAG im Einvernehmen mit einem in Deutschland
niedergelassenen Rechtsanwalt handelte. Sie verlangte von AMOK die Erstattung
ihrer Anwaltskosten für den in Österreich niedergelassenen Rechtsanwalt nach
den österreichischen Gebührensätzen, die beträchtlich über den BRAGO-Gebühren
liegen, und die Kosten des in Deutschland niedergelassenen Anwalts. Der EuGH
urteilte, dass die Artikel 49 EG und 50 EG sowie die Richtlinie 77/249/EWG zur Erleichterung der
tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte der
nationalen Regel eines Mitgliedstaats nicht entgegenständen, nach der die Kostenerstattung
durch die unterlegene Partei auch bei Beteiligung eines in einem anderen
Mitgliedstaat niedergelassener Rechtsanwalts auf die Höhe der im ersteren Staat
anfallenden Kosten begrenzt ist. Die Kostenerstattung umfasse nach den
genannten Regelungen auch die Kosten des Einvernehmensanwalts, da ansonsten die
grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung für den Rechtsanwalt an Attraktivität
verliere.
Das Urteil des EuGH ist abrufbar
unter:
Die
Schlussanträge des Generalanwalts sind nachzulesen unter:
Informationen zu den Schlussanträgen
in der Ausgabe 18/2003 der Nachrichten aus Brüssel:
http://www.brak.de/seiten/html/Nachrichten18aus2003.htm
Systeme der sozialen
Sicherheit in der EU
Am 01./02.12.2003 hat der
Rat für Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz auf der
Grundlage eines Kompromissvorschlags des Ratsvorsitzes einvernehmlich eine
teilweise politische Einigung (ausgenommen der Anhänge) über den Vorschlag für
eine Verordnung erzielt, die die geltende Verordnung 1408/71/EWG für die
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der EU ersetzen soll. Der
1999 unterbreitete Vorschlag zielt ab auf eine Änderung der bestehenden
Regelung zur Anwendung der Systeme auf Arbeitnehmer und deren Familien, die
innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern. Die gemeinschaftlichen
Rechtsvorschriften sollen vereinfacht werden, um Hemmnisse für die Freizügigkeit,
die auf das Nebeneinander unterschiedlicher Sozialversicherungssysteme
zurückzuführen sind, zu beseitigen. Dies erfordert Einstimmigkeit im Rat und
die Mitentscheidung des Europäischen Parlaments. Im Rahmen dieser Novellierung
ist von Bedeutung, dass es keine Ausnahmevorschriften mehr geben wird, durch
die Sondersysteme vom sachlichen Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen
werden. Dies bedeutet, dass auch die Rechtsanwalts-Versorgungswerke von dieser
Verordnung umfasst wären. Allerdings werden die anwaltlichen Versorgungswerke
voraussichtlich bereits in den sachlichen Geltungsbereich der geltenden
Verordnung 1408/71 einbezogen. Ein entsprechender Vorschlag der Europäischen
Kommission für eine diesbezügliche Änderungsverordnung liegt bereits vor.
Presseinformationen des Rates Beschäftigung,
Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz zur Tagung am
01./02.12.2003, S. 7f.:
http://ue.eu.int/newsroom/newmain.asp?LANG=4
Vorschlag der Europäischen
Kommission zur Änderung der Verordnung 1408/71:
http://europa.eu.int/eur-lex/de/com/pdf/2003/com2003_0468de01.pdf
Weitergehende Informationen der
Europäischen Kommission:
http://www.europa.eu.int/comm/employment_social/soc-prot/schemes/index_de.htm
Sonstiges
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Entschließungsantrag
des EP zu Freien Berufen:
Am
16.12.2003 hat das Europäische Parlament mit großer Mehrheit einen
fraktionsübergreifenden gemeinsamen Entschließungsantrag zu den Freien Berufen
verabschiedet. Darin werden die Freien Berufe als ein Stützpfeiler des
Pluralismus und der Unabhängigkeit der Gesellschaft anerkannt. Die Freien Berufe
sollten weitgehend im Interesse des Verbrauchers und der Qualität der
Dienstleistungen für einen Wettbewerb national und europaweit geöffnet werden
bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung des Kammerwesens bzw. der
Berufsvereinigungen unter Beachtung des jeweils unterschiedlichen Berufsrechts.
In diesem Zusammenhang stellt der Entschließungsantrag besonders auf die
Vertraulichkeit im Verhältnis zum Kunden/Mandanten ab. Die Europäische
Kommission wird bei ihrer Überprüfung der Freien Berufe aufgerufen, den
besonderen Charakter der einzelnen Freien Berufe im Zusammenhang mit dem
öffentlichen Interesse zu berücksichtigen. Dazu gehört u. a., dass die Freien
Berufe Ausdruck einer demokratischen Grundordnung sind. Die Regeln der Freien
Berufe sind Garant für deren Unparteilichkeit, Kompetenz, Integrität und
Verantwortung. Damit sichern die Berufsregeln der Freien Berufe die Qualität
der Dienstleistungen und dienen dem öffentlichen Interesse. Das Parlament
betont, dass jede Tätigkeit des betreffenden Berufsverbandes einzeln zu
überprüfen sei und nur solche Tätigkeiten den Wettbewerbsregeln unterliegen,
die ausschließlich im Interesse der Berufsangehörigen erfolgen. Im Interesse
der Aufrechterhaltung der hohen Qualitätsstandards müssen die Qualifikationen
der Freien Berufe zugunsten der Verbraucher geschützt werden. Das Parlament ist
der Auffassung, dass der Wettbewerb unter den Freien Berufen nur vor dem
Hintergrund gefördert werden kann, wenn das öffentliche Interesse an den Freien
Berufen beachtet wird. So sind insbesondere solche Regelungen notwendig, die
sich auf die Organisation, die Qualifikation, die Berufsethik, die Überwachung,
Haftung, den Sachverstand der Berufsangehörigen beziehen oder die
Interessenkonflikte und irreführende Werbung verhindern sollen.
Der
gemeinsame Entschließungsantrag ist hier zu finden (Seite 70f.):
http://www3.europarl.eu.int/omk/omnsapir.so/calendar?APP=PDF&TYPE=PV2&FILE=p0031216DE.pdf&LANGUE=DE
Impressum Bundesrechtsanwaltskammer, Büro Brüssel,
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0032-2-743 86 56, E-Mail: brak.bxl@brak.be Redaktion und Bearbeitung: RAin Dr. Heike Lörcher, RAin Tanja Struve und RA Wolfgang Eichele LL.M.. |
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