Büro Brüssel
Ausgabe
1/2004 14.01.2004
Themen
in dieser Ausgabe: -
Anhörung zu Rom I - Europäischer
Haftbefehl |
- Rahmenrichtlinie Dienstleistungen
im Binnenmarkt - Grenzüberschreitender
Zahlungsverkehr - Bestandskraft von Verwaltungsentscheidungen - Europass |
Zivilrecht
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Anhörung zu Rom I
Am 27.01.2004 führt die
Kommission in Brüssel eine öffentliche Anhörung zum Übereinkommen Rom I aus
dem Jahr 1980 durch. Es geht dabei um die Frage des auf vertragliche
Schuldverhältnisse anzuwendenden Rechts. Die Kommission hat ein Grünbuch zu
diesem Thema vorgelegt und die Frage gestellt, ob das Übereinkommen in ein
Gemeinschaftsinstrument umgewandelt werden soll und inwieweit dabei Aktualisierungen
erforderlich sind Die Anmeldefrist für die Anhörung läuft bis zum 19.01.2004.
Ein Anmeldeformular findet
sich unter:
http://www.europa.eu.int/comm/justice_home/news/consulting_public/rome_ii/regis_form_rome.doc.
.
Das Grünbuch kann
eingesehen werden:
http://www.europa.eu.int/eur-lex/de/com/gpr/2002/com2002_0654de01.pdf
Das Übereinkommen Rom I
findet sich unter:
Weitere allgemeine
Informationen zum Thema sind unter folgender Adresse zu finden:
http://www.europa.eu.int/scadplus/leg/de/lvb/l33109.htm.
Die BRAK hatte bereits in den Ausgaben 2/2003 und 17/2003 zu diesem
Thema informiert: http://www.brak.de/seiten/html/Nachrichten17aus2003.htm
und
http://www.brak.de/seiten/html/Nachrichten2aus2003.htm
Strafrecht
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Europäischer Haftbefehl
Der im Juli 2002 vom
Ministerrat der EU verabschiedete Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl
und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten ist zum 01.01.2004 nicht
wie geplant in allen Mitgliedstaaten in Kraft getreten. Nur die Staaten
Belgien, Dänemark, Finnland, Irland, Portugal, Spanien, Schweden und
Großbritannien haben die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung des
Rahmenbeschlusses getroffen. Die übrigen Staaten einschließlich Deutschland
haben die Umsetzungsfrist zum 31.12.2003 verstreichen lassen. Damit entfaltet
die Regelung nur zwischen den zuerst genannten Staaten Wirkung.
Informationen im Internet
hierzu finden sich unter:
http://www.euractiv.com/cgi-bin/cgint.exe/981154-853?204&OIDN=1506911&-home=home.
Der Rahmenbeschluss über
den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten
vom 13.06.2002 kann hier abgerufen werden:
http://europa.eu.int/eur-lex/pri/de/oj/dat/2002/l_190/l_19020020718de00010018.pdf
Eine Zusammenfassung des
Inhalts des Europäischen Haftbefehls finden Sie unter:
http://europa.eu.int/scadplus/leg/de/lvb/l33167.htm
Weitere Informationen der
Kommission zur Zusammenarbeit in Strafsachen:
http://www.europa.eu.int/comm/justice_home/doc_centre/criminal/doc_criminal_intro_en.htm
Stellungnahme der BRAK zum
Vorschlag für einen Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl:
http://www.brak.de/seiten/02_05_20_01.php
Freizügigkeit
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Rahmenrichtlinie Dienstleistungen im Binnenmarkt
Am 13.01. 2004 hat die Europäische
Kommission ihren seit langem erwarteten Richtlinienvorschlag über
Dienstleistungen im Binnenmarkt vorgelegt. Damit beabsichtigt die Kommission
den Abbau
administrativer und bürokratischer Hindernisse im EU-Binnenmarkt durch die
Mitgliedstaaten bis zum Jahr 2010, um grenzüberschreitende Dienstleistungen und
die Gründung von Niederlassungen in anderen Mitgliedstaaten problemlos zu
gestalten und zu fördern. Die vorgeschlagenen Maßnahmen sollen außerdem
den Wettbewerb stimulieren und für die Nutzer der Dienstleistungen bessere Qualität,
größere Auswahl und niedrigere Preise zur Folge haben. Zu den von der
Kommission qualifizierten unzulässigen Anforderungen zählen z. B. langwierige
und kostspielige Genehmigungs- und Zulassungsverfahren (Art. 9 ff.) oder die
Registrierung bei Berufsorganisationen in mehreren Mitgliedstaaten (Art. 14 Nr.
2). Zu den noch von den Mitgliedstaaten zu prüfenden Anforderungen gehört das
Verbot, auf ein und demselben Hoheitsgebiet mehrere Niederlassungen zu
untersagen (Art. 15 Nr. 2.e).
Die Richtlinie gilt für sämtliche
Dienstleistungen, die von einem in einem Mitgliedstaat niedergelassenen
Dienstleistungserbringer angeboten werden, dazu zählen auch Dienstleistungen
freier Berufe. Bereits geltende einschlägige EU-Vorschriften bleiben von der
Richtlinie allerdings unberührt. Der Vorschlag sieht die Anwendung des
Herkunftslandprinzips vor (Art. 16), wodurch die Geltung verschiedener nationaler
Rechts- und Verwaltungsvorschriften vermieden werden soll. Dabei nimmt Artikel
17 Abs. 7 jedoch die Dienstleistungsrichtlinie für Rechtsanwälte (77/249/EWG)
vom Anwendungsbereich aus. Die Richtlinie berücksichtigt den besonderen
Charakter der freien Berufe, der spezifische Berufsregeln erforderlich macht.
So hebt sie z. B. Totalverbote der Werbung für diese Berufe auf, sieht aber
gleichzeitig vor, dass eine entsprechende Werbung bestimmte Berufsregeln und
Grenzen respektieren muss (Art. 29). Um die Einhaltung der Berufsregeln im
Hinblick auf die Besonderheiten der jeweiligen Berufe sicherzustellen, können
diese Berufe außerdem Beschränkungen der multidisziplinären Partnerschaften
unterworfen werden (Art. 30). Ferner sollen die Dienstleistungserbringer, die
ein besonderes z. B. finanzielles Risiko mit sich bringen, eine angemessene Berufshaftpflichtversicherung
abschließen (Art. 27). Der Richtlinienvorschlag gibt den
Selbstverwaltungsorganisationen eine hervorgehobene Rolle. So werden
schließlich die Berufsorganisationen aufgefordert, europäische
Verhaltenskodizes auszuarbeiten (Art. 39).
Der
vorläufige Richtlinienentwurf kann hier abgerufen werden:
http://www.europa.eu.int/comm/internal_market/en/services/services/docs/2004-proposal_de.pdf
Weitere
Informationen der Kommission zum freien Dienstleistungsverkehr:
http://www.europa.eu.int/comm/internal_market/de/services/services/index.htm
Die Stellungnahme der BRAK
zu dem der Richtlinie vorangegangenen Bericht der Kommission über den Stand des
Binnenmarktes für Dienstleistungen im Rahmen der ersten Stufe der Binnenmarktstrategie
für den Dienstleistungssektor (KOM (2002) 441 endgültig) ist abrufbar unter:
http://www.brak.de/seiten/pdf/Stellungnahmen/EU_AS_binnenmarkt.pdf
Vorangegangene
Informationen zur Binnenmarktstrategie 2003-2006 in der Ausgabe 10/2003:
http://www.brak.de/seiten/html/Nachrichten10aus2003.htm
Grenzüberschreitender Zahlungsverkehr
Mit dem von der
Europäischen Kommission vorgelegten Konsultationspapier bewegt sich die EU auf
einen einheitlichen Raum für den Zahlungsverkehr zu, in dem
grenzüberschreitende Zahlungen per Kreditkarte, elektronischer Überweisung,
Lastschrift oder anderen Zahlungsmitteln genauso einfach, kostengünstig und
sicher sein sollen wie Zahlungen innerhalb eines Landes. Dies soll zu einer
Steigerung der Leistungsfähigkeit der europäischen Wirtschaft führen und zwar
durch Förderung des Wettbewerbs, Stärkung der Zahlungssystemnutzer und Erhöhung
der Zahlungssicherheit sowie Bekämpfung von Zahlungsbetrug. Das Papier enthält
erste Vorschläge zu den Gemeinschaftsvorschriften des neu zu schaffenden
Rechtsrahmens für Zahlungen im Binnenmarkt. Motivation und Hintergrund bestehen
in der Tatsache, dass in einem einheitlichen Raum für den Zahlungsverkehr
Zahlungen günstiger und Fristen verkürzt, außerdem Klarheit in Fragen der
Sicherheit und Haftung geschaffen werden, um die Vorzüge des Euro voll nutzen
zu können. Zwar wurden in letzter Zeit bereits mehrere rechtliche und
wirtschaftliche Schritte hin zum einheitlichen Zahlungsraum unternommen, doch sind
die in der Union eingesetzten Zahlungsmittel und systeme noch immer sehr
uneinheitlich. Die Kommission bittet um Stellungnahme zu der Frage, ob die
bisherigen Gemeinschaftsvorschriften zweckmäßig und neue Vorschriften
erforderlich sind und wenn ja, in welcher Form diese erlassen werden sollten.
Die Frist zur Einreichung von Stellungnahmen wurde verlängert und endet nun am
15.02.2004.
Weitere Informationen
hierzu finden sich unter:
http://europa.eu.int/rapid/start/cgi/guesten.ksh?p_action.gettxt=gt.../1641|0|RAPID&lg=DE.
Der vollständige Wortlaut
des Konsultationspapiers kann unter folgender Adresse eingesehen werden: http://europa.eu.int/comm/internal_market/payments/framework/communication_de.htm.
Sonstiges
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Bestandskraft von Verwaltungsentscheidungen
Gemäß dem EuGH-Urteil vom
13.01.2004 (Rechtssache C453/00) kann eine Verwaltungsbehörde verpflichtet
sein, eine bereits bestandskräftige Entscheidung zu überprüfen, wenn sich aus
einem später erlassenen Urteil des EuGH ergibt, dass diese Entscheidung auf
einer unrichtigen Auslegung des Gemeinschaftsrechts beruhte. Die
Verwaltungsbehörde muss entscheiden, inwieweit sie verpflichtet ist, die
Entscheidung zurückzunehmen, ohne die Belange Dritter zu verletzen. Die
Rechtssicherheit ist ein im Gemeinschaftsrecht anerkannter allgemeiner
Rechtsgrundsatz. Daher ist eine Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht verpflichtet,
eine Entscheidung aufzuheben, die nach Ablauf der Rechtsmittelfristen bzw.
Erschöpfung des Rechtswegs bestandskräftig geworden ist. Im vorliegenden Fall
hatte die Ausgangsbehörde nach nationalem Recht die Befugnis, ihre
bestandskräftige Entscheidung zurückzunehmen. Weiterhin hatte die
Verwaltungsentscheidung ihre Bestandskraft erst infolge des Urteils eines nationalen
Gerichts erlangt, das nicht anfechtbar war. Ferner beruhte dieses Urteil auf
einer Auslegung des Gemeinschaftsrechts, die wie ein erst später ergangenes
Urteil des EuGH zeigt unrichtig war. Sie war erfolgt, ohne dass der EuGH
durch ein Vorabentscheidungsgesuch angerufen worden war. Unter diesen
Voraussetzungen ist die Verwaltungsbehörde gemeinschaftsrechtlich verpflichtet,
ihre Entscheidung im Hinblick auf die mittlerweile vorgenommene Auslegung des
Gemeinschaftsrechts zu überprüfen. Je nach Ergebnis dieser Prüfung kann sich
dann die Verpflichtung zur Rücknahme der ursprünglichen Entscheidung ergeben.
Die
Pressemitteilung des EuGH hierzu findet sich unter:
http://curia.eu.int/de/actu/communiques/cp04/aff/cp040007de.htm
Das
vollständige Urteil finden Sie unter:
Die
Schlussanträge zu dem Urteils sind abrufbar unter:
Die
Website des EuGH findet sich unter der Adresse:
Europass
Am 07.01.2004 hat die
Kommission einen Vorschlag zur Einführung des sogenannten Europass beschlossen,
der noch in diesem Jahr verabschiedet werden soll. Auf diesem Wege soll die
Berufsausbildung und ausübung in den Mitgliedstaaten der EU für alle
reglementierten Berufe erleichtert werden. Schon bisher gab es einzelne
Dokumente, die Ausbildungsstand und Fähigkeiten des Inhabers, die er in
unterschiedlichen Mitgliedstaaten erworben hatte, bezeugten und so einem
Vergleich zwischen den jeweiligen Staaten zugänglich machten. Um noch größere
Übersichtlichkeit und Transparenz zu erzeugen, sollen diese jetzt im neuen Europass
zusammengefasst werden. Dieser gibt dann in fünf Sparten Auskunft über
berufliche und persönliche Fähigkeiten des Inhabers, Sprachkenntnisse,
sogenannte Mobilitätserfahrungen, berufliche Qualifikationen und
Hochschulabschlüsse. Er fasst also die bisherigen Dokumente Europäischer
Lebenslauf, Europäisches Sprachportfolio, Europass-Berufsbildung, Zeugniserläuterung
und Diplomzusatz bzw. erläuterung zusammen. Der Europass wird von der
Einrichtung ausgestellt, die für die Gestaltung der Berufsbildung im
Herkunftsland des Inhabers zuständig ist.
Weitere
Informationen zum Europass:
http://www.europa.eu.int/comm/education/programmes/europass/index_de.html.
Sonstige
Informationen zu diesem Themenbereich:
http://www.europa.eu.int/comm/education/copenhagen/index_de.html
Impressum Bundesrechtsanwaltskammer, Büro Brüssel,
Avenue de Tervuren 142-144, B-1150 Brüssel, Tel: 0032-2-743 86 46, Fax:
0032-2-743 86 56, E-Mail: brak.bxl@brak.be Redaktion und Bearbeitung: RAin Dr. Heike Lörcher, RAin Tanja Struve und RA Wolfgang Eichele LL.M.. |
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