Büro Brüssel
Ausgabe 6/2004
24.03.2004
Themen
in dieser Ausgabe: -
Schutz der Rechte an geistigem Eigentum - Kriminalprävention in der EU |
- 8. Gesellschaftsrechtsrichtlinie -
Verordnung über Systeme der sozialen Sicherheit -
Freizügigkeit von Unionsbürgern - Grenzüberschreitende Kurorte |
Zivilrecht
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Schutz der Rechte an geistigem Eigentum
Das
Europäische Parlament hat am 09.03.2004 in erster Lesung dem
Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission zum Schutz der Rechte an
geistigem Eigentum mit einigen Änderungen zugestimmt. Die neue Richtlinie soll
zu einer stärkeren EU-weiten Angleichung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften
über Sanktionen in Fällen von Nachahmung und Produktpiraterie führen. In allen
Mitgliedstaaten sollen zukünftig gleiche Wettbewerbsbedingungen für
Rechteinhaber geschaffen werden. Der Richtlinienentwurf befasst sich mit der
Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum, die den Inhabern aufgrund
Gemeinschaftsrechts oder einzelstaatlicher Rechtsvorschriften verliehen wurden.
Behörden sind unter anderem zu Maßnahmen zur Sicherung von beweglichem und
unbeweglichem Vermögen berechtigt. Für den Rechteinhaber ist ein Schadensersatz
für entgangenen Gewinn vorgesehen. Die von der Kommission ursprünglich
vorgesehenen strafrechtlichen Sanktionen sind vom Parlament gestrichen worden.
Voraussetzung für die Anwendung der Richtlinie im Falle einer Rechtsverletzung
ist die Zufügung eines nachhaltigen Schadens. Nach der ersten Lesung im
Parlament entfallen ist die Voraussetzung der Begehung zu gewerblichen
Zwecken. Der Vorschlag wird nun dem Ministerrat zugeleitet. Voraussichtlich
noch im April wird die Richtlinie offiziell verabschiedet, wenn der Ministerrat
zustimmt.
Den
Vorschlag der Kommission vom 30.01.2003 finden Sie unter:
http://europa.eu.int/eur-lex/de/com/pdf/2003/com2003_0046de01.pdf,
Den Parlamentsbericht finden
Sie unter auf den Seiten 217 ff.: http://www3.europarl.eu.int/omk/omnsapir.so/calendar?APP=PDF&TYPE=PV2&FILE=p0040309DE.pdf&LANGUE=DE
Informationen
der Kommission zur Annahme der Richtlinie im Parlament:
Die
Stellungnahme der BRAK zum Kommissionsvorschlag zum Schutz der Rechte an geistigem
Eigentum ist abrufbar unter:
http://www.brak.de/seiten/pdf/Stellungnahmen/SchutzRechtegeistigemEigentum.pdf
Strafrecht
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Kriminalprävention in der EU
Die
Europäische Kommission hat am 15.03.2004 eine Mitteilung über
Kriminalprävention in der EU vorgelegt. Haupanliegen sind Strategien zur
Bekämpfung von Jugendkriminalität, Kriminalität in Städten und
Drogenkriminalität, die sich in Wohnungseinbrüchen, Diebstahl aus
Kraftfahrzeugen und Straßenraub manifestiert. Da die Massenkriminalität
typischerweise auf lokaler Ebene auftritt, sind primär die Behörden auf dieser
Ebene mit Unterstützung der nationalen Ebene für dieses Problem zuständig. Auf
nationaler Ebene sollen Präventivstrategien entwickelt werden, die durch eine
Zusammenarbeit auf EU-Ebene flankiert werden sollen. Dabei sollen die
Erfahrungen des Europäischen Netzes zur Kriminalitätsprävention (EUCPN) und die
Finanzierungsmöglichkeiten der EU, insbesondere im Rahmen des Programms AGIS
der Kommission genutzt werden. U. a. folgende Aufgaben und Tätigkeiten sollen
auf Ebene der EU durchgeführt werden: Erfahrungsaustausch zwischen den
politisch Verantwortlichen und den Sachverständigen für Prävention; Erstellung
und Akkordierung von Prioritäten für Maßnahmen; Übereinkunft über
Präventionsstrategien/-maßnahmen, die sich in der Praxis bewährt haben
(bewährte Praktiken); Verwendung einer gemeinsamen Methode für die Erstellung,
Durchführung und Bewertung von Präventionsstrategien; Durchführung gemeinsamer
Präventionsprojekte; Überwachung und Bewertung nationaler Präventionsstrategien
und Verbesserung der Vergleichbarkeit nationaler Statistiken zur Feststellung
von Unterschieden in der Kriminalitätsrate. Die Kommission plant, Ende 2004
konkrete Vorschläge zur Umsetzung ihrer Empfehlungen zu unterbreiten.
Mitteilung
der Europäischen Kommission zur Kriminalprävention in der EU:
http://www.europa.eu.int/eur-lex/de/com/cnc/2004/com2004_0165de01.pdf
Die
Pressemitteilung der Kommission ist abrufbar unter:
Weitere
Informationen der Kommission zur Kriminalprävention finden Sie unter
(englisch):
http://www.europa.eu.int/comm/justice_home/fsj/crime/prevention/fsj_crime_prevention_en.htm
Wirtschaftsrecht
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8. Gesellschaftsrechtsrichtlinie
Nach
den Fällen Enron und Parmalat hat die Europäische Kommission zur Bekämpfung von
Betrug und Missbrauch eine Änderung der Vorschriften über die Prüfung von
Unternehmensabschlüssen vorgeschlagen. Die EU-Mitgliedstaaten sollen effektive,
unabhängige Systeme zur Beaufsichtigung von Prüfern und Prüfungsgesellschaften
aufbauen. So sollen Zulassung und Ausbildung der Prüfer sowie interne
Kontrollen und die Qualitätssicherung der Prüfungsarbeiten überwacht werden.
Die Vorschriften zur Ausbildung und Zulassung von Wirtschaftsprüfern bleiben im
Wesentlichen unverändert. Der Richtlinienvorschlag präzisiert die Pflichten der
Abschlussprüfer und legt strengere Regeln und gewisse Berufsgrundsätze zur
Sicherung ihrer Unabhängigkeit fest. Es soll eine Pflicht zur kontinuierlichen
Fortbildung der Abschlussprüfer und externen Qualitätskontrolle eingeführt,
eine öffentliche Beaufsichtigung sichergestellt und die Zusammenarbeit zwischen
den zuständigen Stellen der EU verbessert werden; so wird die Aufsicht dem
Herkunftsland übertragen, d.h. dem Staat, in dem die Prüfungsgesellschaft ihren
Sitz hat. Ebenso ist die Schaffung eines neuen Regelungsausschusses
"Abschlussprüfung" aus Vertretern der Mitgliedstaaten vorgesehen. Der
Vorschlag beinhaltet die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards
auf alle in der EU durchgeführten Abschlussprüfungen. Dadurch wird die
Grundlage für eine wirksame internationale Zusammenarbeit mit den
Aufsichtsbehörden von Drittländern gelegt wie der US-amerikanischen Public Company
Accounting Oversight Board (PCAOB). Prüfungsgesellschaften aus
Drittstaaten sollen einer besonderen Zulassungs- und Registrierungsprozedur
unterworfen werden. Die Richtlinie soll bis Anfang 2006 in nationales Recht
umgesetzt werden.
Den Vorschlag im Volltext
finden Sie hier:
http://europa.eu.int/comm/internal_market/auditing/docs/com-2004-177/com2004-177_de.pdf
Die Pressemitteilung der
Kommission ist im Internet einzusehen unter: http://europa.eu.int/rapid/start/cgi/guesten.ksh?p_action.gettxt=gt&doc=IP/04/340|0|RAPID&lg=DE&display=
Häufig gestellte Fragen und
die entsprechenden Antworten zum Thema
finden Sie unter: http://europa.eu.int/rapid/start/cgi/guesten.ksh?p_action.gettxt=gt&doc=MEMO/04/60|0|RAPID&lg=DE
Freizügigkeit
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Verordnung über Systeme der sozialen
Sicherheit
Das
Europäische Parlament hat am 11.03.2004 den Bericht des Ausschusses für
Beschäftigung und soziale Angelegenheiten zur Reform der Verordnung (EWG) Nr.
1408/71 abgestimmt (Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Anwendung der Systeme der sozialen
Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige,
die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr.
574/72 über deren Durchführung). Das Parlament hat den Verordnungsvorschlag der
Kommission fast unverändert angenommen. Nachdem die Versorgungswerke bisher vom
Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen waren (vgl. Anhang II der
Verordnung), werden diese voraussichtlich zum 01.01.2005 in die Verordnung
einbezogen. Dazu gehören auch die anwaltlichen Versorgungswerke. Dies führt auf
der Beitragsseite dazu, dass man nur in einem System der sozialen Sicherheit
Beiträge leisten muss, eine Doppelversicherung also ausgeschlossen ist und lediglich
die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates zur Anwendung kommen. Auf der
Leistungsseite hat dies zur Folge, dass die in einem Versorgungswerk
zurückgelegten Zeiten im Ausland als Wartezeit angerechnet werden. Der
Berechtigte erhält schlussendlich aus jedem Mitgliedstaat eine anteilige Rente.
Parallel laufen die Verhandlungen über den Vorschlag im Rat. Das dortige Ergebnis
bleibt abzuwarten
Die
vom Plenum des Europäischen Parlaments angenommene legislative Entschließung
finden auf den Seiten 31 ff.:
http://www3.europarl.eu.int/omk/omnsapir.so/calendar?APP=PDF&TYPE=PV2&FILE=p0040311DE.pdf&LANGUE=DE
Den
vom Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten vorgelegten Bericht
finden Sie hier: http://www2.europarl.eu.int/omk/sipade2?L=DE&OBJID=68969&LEVEL=3&MODE=SIP&NAV=X&LSTDOC=N
Der
Gemeinsame Standpunkt des Rates Teil 1 ist abrufbar unter:
http://www.europarl.eu.int/commonpositions/2004/pdf/c5-0043-04-part.1_de.pdf
Der
Gemeinsame Standpunkt des Rates Teil 2 ist hier zu lesen:
http://www.europarl.eu.int/commonpositions/2004/pdf/c5-0043-04-part.2_de.pdf
Freizügigkeit von Unionsbürgern
Am
10.03.2004 hat das Europäische Parlament in 2. Lesung den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick
auf den Erlass der Richtlinie über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der
Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ohne Änderungen
billigt. Damit kann die Richtlinie zum 01.07.2005 in Kraft treten. Die
Richtlinie sieht vor, dass Unionsbürger in den verschiedenen Mitgliedstaaten
die Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit unter ähnlichen Bedingungen ausüben
können wie die Bürger eines Mitgliedstaates, die sich innerhalb ihres eigenen
Landes bewegen und ihren Wohnsitz ändern. Jeder Unionsbürger hat ein
Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in einem anderen Mitgliedstaat, wenn er Arbeitnehmer oder
Selbständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist, oder für sich oder seine
Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, oder wenn er im
Aufnahmemitgliedstaat eine Ausbildung verfolgt. Dasselbe
Aufenthaltsrecht gilt auch für seine Familienangehörigen. Der ursprüngliche
Kommissionsvorschlag wurde im Laufe des Verfahrens dahingehend geändert, dass
auch gleichgeschlechtliche Paare von der Richtlinie erfasst werden, sofern dies
nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats vorgesehen ist. Außerdem
muss auch entfernteren Familienangehörigen die Einreise und der Aufenthalt
erleichtert werden, wenn Krankheitsgründe die persönliche Pflege durch den
Unionsbürger zwingend erforderlich machen. Ferner berührt die Aufhebung der Ehe
des Unionsbürgers nicht das Aufenthaltsrecht seiner Familienangehörigen, die
die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und unter gewissen
Voraussetzungen auch nicht das derjenigen, die diese nicht besitzen.
Die
vom Europäischen Parlament angenommene Entschließung finden Sie hier (S.
17.f.):
http://www3.europarl.eu.int/omk/omnsapir.so/calendar?APP=PDF&TYPE=PV2&FILE=p0040310DE.pdf&LANGUE=DE
Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 14.01.2004:
http://www.europarl.eu.int/commonpositions/2004/pdf/c5-0014-04_de.pdf
Presseinformationen
des Parlaments:
Rechtsprechung
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Grenzüberschreitende Kurorte
Der
EuGH hat im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens die für Beamte geltende
deutsche Regelung der Übernahme von Aufwendungen im Zusammenhang mit einer
Heilkur für teilweise mit der Dienstleistungsfreiheit nicht vereinbar erklärt. Er
hält die Voraussetzung, dass die Erfolgsaussichten im Ausland höher sein
müssen, für ein nicht gerechtfertigtes Hindernis. Nach der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und
Todesfällen sind bei Heilkuren die medizinischen Aufwendungen, sowie die Aufwendungen
für Unterkunft, Verpflegung, Fahrtkosten, Kurtaxe und ärztlichen Schlussbericht
beihilfefähig. Die Erstattung der Kosten ist aber von bestimmten
Voraussetzungen abhängig. Bei im Ausland durchgeführten Heilkuren wird die
Beihilfefähigkeit nur anerkannt, wenn zusätzlich durch ein Gutachten
nachgewiesen ist, dass die Kur wegen der wesentlich größeren Erfolgsaussichten
im Ausland zwingend erforderlich ist. Dies führt dazu, dass die Beamten sich nicht
an Kurorte in anderen Mitgliedstaaten wenden. Ein solches Hindernis für die
Dienstleistungsfreiheit ist nur dann zulässig, wenn es nach dem Vertrag
gerechtfertigt werden kann, etwa mit der Gefahr einer erheblichen
Beeinträchtigung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen
Sicherheit oder mit der Notwendigkeit, in Deutschland einen bestimmten Umfang
der Versorgung und eine bestimmte medizinische Kompetenz aufrechtzuerhalten. Nach
Ansicht des EuGH wurden keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen, die eine
solche Rechtfertigung stützen könnten.
Das
Urteil im Volltext findet man unter:
Die Pressemitteilung hierzu
ist auf der Seite des EuGH einsehbar: http://www.curia.eu.int/de/actu/communiques/index.htm
Impressum Bundesrechtsanwaltskammer, Büro Brüssel,
Avenue de Tervuren 142-144, B-1150 Brüssel, Tel: 0032-2-743 86 46, Fax:
0032-2-743 86 56, E-Mail: brak.bxl@brak.be Redaktion und Bearbeitung: RAin Dr. Heike Lörcher, RAin Tanja Struve und RA Wolfgang Eichele LL.M.. |
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