Büro Brüssel
Ausgabe 11/2005
02.06.2005
Themen
in dieser Ausgabe: -
Europäisches Mahnverfahren - Legislative Entscheidung des EP zur 3. Geldwäscherichtlinie |
- Dienstleistungsrichtlinie -
EU-Verfassung -
Rahmenvereinbarung über die Beziehungen EP/Kommission -
IBA Konferenz |
Zivilrecht
|
Europäisches Mahnverfahren
Am
23. Mai 2005 legte die Berichterstatterin Arlene McCarthy dem federführenden
Rechtsausschuss ihren Bericht
zum Kommissionsvorschlag
zur Einführung eines Europäschen Mahnverfahrens vor. Zur streitigen Frage
der Anwendbarkeit des einzuführenden Europäischen Mahnverfahrens auch auf
nationale Streitigkeiten schlägt McCarthy eine Opt-In-Lösung vor, nach der
die Mitgliedstaaten entscheiden können, ob sie das Europäische Mahnverfahren
auch auf nationale Streitigkeiten anwenden. Allerdings sieht ihr Vorschlag
gleichzeitig vor, dass nach fünf Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung die
Kommission einen Vorschlag zur Ausdehnung auf nationale Sachverhalte
unterbreitet. Damit will McCarthy einen Kompromiss aufzeigen, mit dem die
Blockierung durch den Rat umgangen werden könne. Der Rat hatte sich im März
2005 dafür ausgesprochen, das Europäische Mahnverfahren auf grenzüberschreitende
Sachverhalte zu beschränken.
Demgegenüber
schlägt Mihael Brejec in seiner am 26. Mai 2005 dem Ausschuss für bürgerliche
Freiheiten, Justiz und Inneres vorgelegten Stellungnahme
eine Opt-Out-Lösung vor. Danach soll das Europäische Mahnverfahren auch auf
rein nationale Streitigkeiten anwendbar sein, den Mitgliedstaaten aber die
Möglichkeit offen stehen, die Anwendung auf grenzüberschreitende Fälle zu
beschränken.
Die
BRAK hat sich in ihren Stellungnahmen aus den Jahren 2003 und
2004 zum
Grünbuch
Europäisches Mahnverfahren für eine Beschränkung auf grenzüberschreitende
Sachverhalte ausgesprochen. Wir haben bereits in den Ausgaben 1, 9, 20,
21
aus 2003, Ausgaben 5, 7,
18
aus 2004 sowie 8
aus 2005 der Nachrichten aus Brüssel über das Europäische Mahnverfahren
berichtet.
Strafrecht
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Legislative Entscheidung des EP zur 3. Geldwäscherichtlinie
Das Plenum des EP hat mit legislativer
Entscheidung vom 26. Mai 2005 den Bericht
von Hartmut Nassauer (EVP/CDU) zum Komissionsvorschlag
zu einer Richtlinie zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke
der Geldwäsche einschließlich der Finanzierung des Terrorismus (3. Geldwäscherichtlinie)
zum ganz überwiegenden Teil angenommen. Danach wird wie von der Kommission vorgeschlagen
nicht nur die Geldwäsche, sondern auch die Finanzierung von Terrorismus unter
Strafe gestellt. Im Hinblick auf die Verschwiegenheitsverpflichtung der
Rechtsanwälte ist es zu begrüßen, dass entgegen dem Kommissionsentwurf die Freistellung von der Meldepflicht bei Geldwäscheverdacht
für die Rechtsberatung nicht fakultativ, sondern zwingend ist (Erwägung
13). Gleiches gilt für die neu eingeführte Erwägung 21b, durch die den
Mitgliedstaaten, die nach Artikel 20 Abs. 2 der Richtlinie die Rechtsanwaltskammer
als zuständige Meldestelle bestimmt haben, insoweit ein Ermessen eingeräumt
wird, als dass sie in bestimmten Fällen von einer zwingenden Meldungpflicht
durch die Kammer an die zentrale Meldestelle, die Staatsanwaltschaft, absehen
können. Auf der anderen Seite führt das EP allerdings in Art. 20 Abs. 1 die
Pflicht zur sofortigen und gefilterten Weiterleitung an die Staatsanwaltschaft
ein.
In
Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie räumt das EP den Mitgliedstaaten erfreulicherweise
die Möglichkeit ein, Anwälte von der Identifizierungspflicht von Mandaten gemäß
Art. 8 der Richtlinie auszunehmen. Der Verzicht auf die Kundenidentifizierung
bei Sammelanderkonten (Erwägung 15a neu und Art. 10 Abs. 1 lit. c) soll nur
gelten, wenn der Rechtsanwalt die Angaben über die Identität des
wirtschaftlichen Eigentümers den kontoführenden Instituten auf Anfrage
zugänglich machen kann. Für die deutsche Rechtslage beim Sammelanderkonto
dürfte sich dadurch nichts ändern.
Durch Art. 39 der Richtlinie wird die
Kommission verpflichtet, dem EP und dem Rat nach vier Jahren nach Inkrafttreten
der Richtlinie einen Bericht über deren Anwendung vorzulegen, in dem sie eine spezifische
Prüfung der Behandlung von Rechtsanwälten sowie anderen Angehörigen von
Rechtsberufen vornimmt.
Der Annahme des Berichts durch das EP
ist ein Kompromiss mit dem Rat vorausgegangen. Es wird daher angenommen, dass
die zur Verabschiedung der Richtlinie notwendige Annahme des Rats ohne Änderungen
erfolgt.
Über die 3. Geldwäscherichtlinie haben
wir bereits in Ausgaben 13
und 23
aus 2004 sowie 2
aus 2005 der Nachrichten aus Brüssel berichtet.
Freizügigkeit
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Dienstleistungsrichtlinie
Am 24. Mai 2005 hat Evelyne Gebhardt (SPE/SPD)
im Ausschuss für
Binnenmarkt und Verbraucherschutz des EP ihren vollständigen Bericht
(Teil I und II) zur Dienstleistungsrichtlinie vorgelegt und damit den von
ihr am 8. April 2005 vorgelegten, unverändert übernommenen Bericht
(Teil I) vervollständigt. Die wesentlichsten Änderungen gegenüber dem
Kommissionsentwurf betreffen nach wie vor den Anwendungsbereich:
Dienstleistungsbereiche, die durch sektorale Richtlinien geregelt werden,
sollen nach Ansicht von Evelyne Gebhardt nicht in den Anwendungsbereich der
Dienstleistungsrichtlinie fallen. Danach wären die Anwälte nicht in den
Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie einbezogen. Ein weiterer
Kernpunkt der Änderungen des Berichts gegenüber dem Kommissionsvorschlag
betrifft die Einführung des Prinzips der gegenseitigen Anerkennung anstelle des
Herkunftslandsprinzips. Evelyne Gebhardt spricht sich in ihrem Bericht außerdem
für eine vierjährige, anstelle einer zweijährigen Umsetzungsfrist ins nationale
Recht aus.
Vor allem die Reaktionen der
konservativen und liberalen Fraktion im EP auf den Gebhardt-Bericht waren eher negativ.
Insbesondere wurde der Ersatz des Herkunftslandsprinzips durch das Prinzip der
gegenseitigen Anerkennung kritisiert. Außerdem wurde beanstandet, dass Gebhardt
eine sog. indikative Liste zur Klärung des Anwendungsbereichs der Richtlinie vorschlägt.
Auch der Ausschluss der von sektoralen Richtlinien abgedeckten
Dienstleistungsbereiche stieß auf Widerstand. Insgesamt wurde der Berichtsentwurf
als Rückschritt gegenüber dem Status quo bezeichnet.
Es wird erwartet, dass der Ausschuss im
September, das EP im Oktober dieses Jahres abstimmen wird.
Über den Vorschlag zur
Dienstleistungsrichtlinie berichteten wir bereits in Ausgaben 1
und 12
aus 2004 sowie 2,
3
und 5
aus 2005 der Nachrichten aus Brüssel. Die Stellungnahme der BRAK zum Kommissionsvorschlag
finden Sie hier.
Sonstiges
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EU-Verfassung
In Deutschland hat der Bundesrat am 27.
Mai 2005 die EU-Verfassung gebilligt. Unmittelbar nach dieser Abstimmung hat
der CSU-Bundestagsabgeordnete Gauweiler Verfassungsbeschwerde eingelegt, um zu verhindern,
dass Deutschland die Verfassung ratifiziert. Sofern das Verfassungsgericht die
Klage annimmt, ist eine Verzögerung der zur Ratifizierung erforderlichen Unterschriftsleistung
durch den Bundespräsidenten Horst Köhler möglich.
Bereits am 19. Mai 2005 hat das
belgische Parlament der EU-Verfassung mit großer Mehrheit zugestimmt. Zur
Ratifizierung in Belgien ist noch die Annahme der Verfassung durch die fünf
regionalen Parlamente erforderlich.
Indes haben sich die Franzosen im Referendum am 29. Mai 2005 mit 54,87 % mehrheitlich gegen die Verfassung entschieden. Die Niederländer haben am 01. Juni 2005 abgestimmt und sogar zu 61,6 % die Verfassung abgelehnt. Die Ablehnung durch Frankreich und die Niederlande hat zur Folge, dass die Verfassung zunächst nicht in Kraft treten wird.
Der EU-Verfassungstext steht im
Internet zum Download
zur Verfügung oder kann in einem Informationszentrum
des Europe Direct
Informationsnetzwerks persönlich abgeholt werden.
Rahmenvereinbarung
über die Beziehungen EP/Kommission
Das EP hat am 26. Mai 2005 die Revision
der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen Parlament und Kommission gebilligt.
Bereits seit 1990 besteht ein Verhaltenskodex zwischen dem EP und der
Kommission, der bislang zweimal 1995 und 2000 abgeändert wurde. Neuerungen
der Rahmenvereinbarungen sind die Einführung eines Verhaltenskodex zur
Ernennung von Kommissaren sowie zu Änderungen in den Portfolien der Kommissare.
Darüber hinaus regelt die Vereinbarung ein Verfahren, mit dem ein
Kommissionsmitglied vorzeitig abgelöst werden kann. Enthalten ist außerdem die
Zielvereinbarung, den Dialog zwischen den beiden Institutionen zu verbessern.
IBA
Konferenz
Vom 25. bis 30. September 2005 wird in Prag die jährliche Konferenz der International Bar
Association (IBA) stattfinden. Das Programm
der Konferenz umfasst mehr als 150 Working Sessions sowie vier Show Cases. Es
wird erwartet, dass an der Konferenz über 3.000 Anwälte aus allen Teilen der
Welt teilnehmen werden. Informationen zur Anmeldung zur Konferenz finden Sie hier.
Impressum Bundesrechtsanwaltskammer, Büro Brüssel,
Avenue de Tervuren 142-144, B-1150 Brüssel, Tel: 0032-2-743 86 46, Fax:
0032-2-743 86 56, E-Mail: brak.bxl@brak.be Redaktion und Bearbeitung: RAin Dr. Heike Lörcher, RA Dr. Wolfgang Eichele, LL.M. und RAin Mila Otto, LL.M. |
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