Büro Brüssel

Ausgabe 22/2005                                                                                                                01.12.2005

 

Themen in dieser Ausgabe:

 

Zivilrecht

-          EuGH: Schlussanträge zur Heilung von Zustellungsmängeln bzgl. der Vollstreckbarkeitserklärung

-          Anhörung im EP zum Erb- und Testamentsrecht

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                             

Strafrecht

-          Kommissionsmitteilung – Annexkompetenz für Sanktionsmaßnahmen

-          3. Geldwäscherichtlinie veröffentlicht

-          EP- Vorratsdatenspeicherung

-          ICB Council

 

Freizügigkeit

-          Abstimmung zur Dienstleistungsrichtlinie im IMCO

 


 

Zivilrecht

 

EuGH: Schlussanträge zur Heilung von Zustellungsmängeln bzgl. der Vollstreckbarkeitserklärung

Nachdem sich der EuGH bereits kürzlich zu Zustellungsfragen von gerichtlichen und außergerichtlichen Schriftstücken im Zivil- und Handelsrecht geäußert hat (Ausgabe 21 der Nachrichten aus Brüssel), ist er nunmehr mit Fragen der Zustellung von Vollstreckbarkeitserklärungen in Zivil- und Handelssachen konfrontiert. Generalanwältin Kokott vertritt in ihren Schlussanträgen vom 24. November 2005 die Auffassung, dass Vollstreckbarkeitserklärungen durch ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats als dem, in dem das Urteil erlassen wurde, der förmlichen Zustellung nach Maßgabe des Rechts des Staates bedürfen, in die Vollstreckbarkeitserklärung ausgestellt wurde. Dies ergäbe sich aus einer Auslegung des Art. 36 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen. Auf die Kenntnisnahme des Schuldners könne es nur im Rahmen der Heilung von Zustellungsmängeln nach nationalem Recht ankommen. Gewährleistet müsse dann aber jedenfalls sein, dass der Schuldner seine Verteidigungsrechte aus Art. 36 tatsächlich und fristgerecht ausüben könne.

Über den Kommissionsvorschlag zur Änderung der Verordnung über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen, der sich zur Zeit im Gesetzgebungsverfahrens befindet, berichteten wir in der Ausgabe 14 der Nachrichten aus Brüssel.

 

Anhörung im EP zum Erb- und Testamentsrecht

Am 21. November 2005 fand im Rechtsausschuss des EP eine öffentliche Anhörung zum Grünbuch zum Erb- und Testamentsrecht statt. Die eingeladenen Sachverständigen aus Italien, Deutschland, Frankreich sowie Großbritannien begrüßten eine Vereinheitlichung der Kollisionsnormen im Erbrecht auf europäischer Ebene. Als Anknüpfungspunkt für die gerichtliche Zuständigkeit käme entweder der – noch genau zu definierende – gewöhnliche Aufenthalt oder die Staatsangehörigkeit in Betracht. Auch die Möglichkeit, dem Erblasser insoweit eine Wahlmöglichkeit einzuräumen, wurde von ihnen wohlwollend diskutiert.  Ebenso wurde die Einführung eines Europäischen Erbscheins positiv beurteilt.

Kritisch äußerte sich die österreichische Sachverständige. Das Kommissionsvorhaben gehe darüber hinaus, die Kollisionsnormen zu vereinfachen und Kompetenzkonflikte zu vermeiden. Es stelle einen massiven Eingriff in das nationale Recht dar und sei nicht von Art. 65 EGV gedeckt. Aus ihrer Sicht bestehe in der Praxis kein Bedarf für einen solchen Eingriff.

Der Kommissionsvertreter stellte klar, dass die Kommission keine Harmonisierung des materiellen Erbrechts anstrebe. Es sollten ausschließlich Kollisionen vermieden werden und daher die Kollisionsnormen harmonisiert werden. Zum weiteren Vorgehen der Kommission erklärte er, für 2006 seien die Einsetzung einer Expertengruppe zum ehelichen Güterstandsrecht sowie eine Anhörung geplant.

Die Stellungnahme der BRAK zum Grünbuch Erb- und Testamentsrecht finden sie hier. In den Nachrichten aus Brüssel berichteten wir auch in Ausgabe 5 über das Grünbuch.

 

Strafrecht

 

Kommissionsmitteilung – Annexkompetenz für Sanktionsmaßnahmen

Die Kommission hat am 23. November 2005 eine Mitteilung über die Folgen des Urteils des EuGH in der Rechtssache C-176/03 veröffentlicht. Über das Urteil berichteten wir in Ausgabe 17 der Nachrichten aus Brüssel.  In ihm stellte der EuGH fest, dass zwar das Strafrecht als solches nicht in den Bereich der Gemeinschaftspolitik fällt, aber dann eine Zuständigkeit der Gemeinschaft beim Erlass geeigneter strafrechtlicher Maßnahmen besteht, wenn diese sektorbezogen sind und es nachweislich notwendig ist, schwere Defizite bei der Umsetzung der Zielsetzung der Gemeinschaft durch strafrechtliche Maßnahmen zu beseitigen. Die Kommission begrüßt die Klärung der Zuständigkeitsverteilung durch das Urteil: Die Feststellung, dass die zur wirksamen Umsetzung des Gemeinschaftsrechts erforderlichen strafrechtlichen Bestimmungen unter den EG-Vertrag fallen, führe dazu, dass die „Praxis der doppelten Gesetzgebung“ (Richtlinie oder Verordnung plus Rahmenbeschluss) beendet werde. Im Anhang der Kommissionsmitteilung findet sich eine Liste von (auch geplanten) Rechtsakten, die vom EuGH-Urteil betroffen sind. Die Kommission schlägt eine Bereinigung der Situation vor. Dies könne einvernehmlich mit Rat und Parlament durch Änderungen bzw.  Rücknahmen erfolgen. Gelinge dies nicht, werde sie von ihrem Vorschlagsrecht Gebrauch machen und die Rechtsgrundlagen richtig stellen sowie den inhaltlichen Lösungen Vorzug geben, die ihrem Verständnis nach dem Gemeinschaftsinteresse entsprächen.

 

3. Geldwäscherichtlinie veröffentlicht

Die Richtlinie 2005/60/EG zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (3. Geldwäscherichtlinie) wurde am 25.11.2005 im Amtsblatt veröffentlicht. Den Mitgliedstaaten ist zur Umsetzung eine Frist bis zum 15.12.2007 gesetzt.

Die Richtlinie gilt auch für selbständige Angehörige von Rechtsberufen. Auch sie sollen von den Mitgliedstaaten dazu verpflichtet werden, bei Begründungen von Geschäftsbeziehungen, Abwicklungen von Transaktionen über € 15.000 und bei Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung die Identität des Mandanten bzw. des wirtschaftlichen Eigentümers festzustellen und zu überprüfen sowie Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung einzuholen. Allerdings steht es den Mitgliedstaaten frei, ob sie Rechtsanwälte zum Abbruch der Geschäftsbeziehung verpflichten, falls sie im Einzelfall nicht in der Lage sind, diesen Sorgfaltspflichten nachzukommen.

Wie schon nach der 2. Geldwäscherichtlinie sollen die Mitgliedstaaten vorsehen können, dass Anwälte ihren Verdacht nicht der zentralen Meldestelle melden müssen, welche die Informationen entgegennehmen, analysieren und an die zuständigen Behörden weiter geben soll, sondern die Selbstverwaltungseinrichtung, in Deutschland die BRAK, unterrichten können. Die Selbstverwaltungseinrichtung wird durch die 3. Geldwäscherichtlinie verpflichtet, die Informationen umgehend und ungefiltert an die zentrale Meldestelle weiter zu leiten. Anwälte können dann von der Verpflichtung der Meldung gänzlich ausgenommen werden, wenn die Informationen von oder über den Mandanten im Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit erlangt wurden. Sofern allerdings ein Verdacht gemeldet wurde, greift nach Art. 28 der Richtlinie das Verbot des sog. „tipping-off“. Danach dürfen betroffene Mandanten und Dritte nicht über die Unterrichtung der Meldestelle und der Möglichkeit eines Ermittlungsverfahrens wegen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung informiert werden.

Die Kommission wird bis zum 15. Dezember 2009 einen ersten Bericht über die Durchführung der Richtlinie erstellen, in dem sie auf die Behandlung von Rechtsanwälten eingehen wird.

Über die 3. Geldwäscherichtlinie berichteten wir in den Ausgaben 13 und 23 aus 2004 sowie 2, 11, 12, 16 und 18 aus 2005 der Nachrichten aus Brüssel.

 

EP- Vorratsdatenspeicherung

Der EP-Ausschuss Bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres hat am 24. November 2005 über den umstrittenen Kommissionsvorschlag zur Vorratsspeicherung von Daten abgestimmt.

Anders als der Kommissionsvorschlag spricht sich der Ausschuss für eine im Ermessen der Mitgliedstaaten stehende Speicherdauer von 6 bis 12 Monaten der Daten von Telefon- sowie Internetverbindungen aus, die zudem zur Ermittlung, Feststellung und Verfolgung schwerer Straftaten gemäß Art. 2 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl erforderlich sein müssen. Der Zugriff auf die gespeicherten Daten soll den befugten Behörden nur unter Richtervorbehalt und Berücksichtigung des Berufsgeheimnisses, insbesondere also der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht, gewährt werden. Nach Ablauf der Speicherfrist oder Abschluss des Ermittlungsverfahrens sollen die Daten zwingend gelöscht werden. Ein Verstoß gegen die Vorschriften zur Vorratsdatenspeicherung soll sanktioniert werden können. Es ist außerdem vorgesehen, dass die Richtlinie nach fünf Jahren ihre Rechtswirksamkeit verliert, sofern sie nicht bestätigt wird.

Über die Vorratsspeicherung von Daten berichteten wir auch in den Ausgaben 22 und 23 aus 2004 sowie 12, 15, 17, 19 und 21 aus 2005 der Nachrichten aus Brüssel.

 

ICB-Council

Die International Criminal Bar (ICB), die sich für die Repräsentation und die Interessen der Anwaltschaft beim Internationalen Strafgerichtshof einsetzt, hat am 27. November 2005 ein Teil ihres Rats und Vorstands neu gewählt. Zu den Ratsmitgliedern gehören nunmehr auch die deutschen Strafverteidiger Stefan Kirsch und Jens Gunnar Cordes. Eberhard Kempf wird weiterhin auch dem Vorstand angehören.

 

Freizügigkeit

 

Abstimmung zur Dienstleistungsrichtlinie im IMCO

Am 22. November 2005 hat der federführende EP-Ausschuss Binnenmarkt und Verbraucherschutz (IMCO) über 1.200 Änderungsanträge zum Richtlinienentwurf über Dienstleistungen im Binnenmarkt abgestimmt. Aus Sicht der Anwaltschaft geht es vor allem darum, inwieweit bzw. ob überhaupt die Rechtsberatung vom Anwendungsbereich der Richtlinie erfasst wird. Entscheidend für die BRAK ist es, dass klargestellt wird, dass die anwaltsspezifischen Richtlinien gegenüber der horizontalen neuen Richtlinie vorgehen und dass die anwaltliche Tätigkeit nicht unter das Herkunftslandprinzip fällt. Durch letzteres soll insbesondere eine Aushebelung des Rechtsberatungsgesetzes bzw. Rechtsdienstleistungsgesetzes durch Rechtsberatung in Form der Dienstleistung aus dem Ausland verhindert werden. Der Ausschuss hat diesem Anliegen der deutschen Anwaltschaft Rechnung getragen. Zum Anwendungsbereich der Richtlinie wurde ein Änderungsantrag angenommen, der die anwaltliche Dienstleistung vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausnimmt, sofern sie in der Dienstleistungs- oder Niederlassungsrichtlinie für Anwälte geregelt ist. Außerdem soll das Herkunftslandprinzip nach Art. 17 Abs. 8 nicht auf solche berufliche Qualifikationen nach der Berufsanerkennungsrichtlinie Anwendung finden, die einem besonderen Beruf vorbehalten sind. Dies wird durch eine Klarstellung in den Erwägungsgründen ergänzt, der ausdrücklich die Anwälte nennt.

Im Januar/Februar 2006 wird das Plenum über den Richtlinienentwurf abstimmen. Die sozialdemokratische Berichterstatterin, Evelyne Gebhardt, hat angekündigt, alle Änderungsanträge wieder zur Abstimmung zu bringen und nicht nur die vom Ausschuss angenommenen Änderungsanträge.

Über die Dienstleistungsrichtlinie berichteten wir in den Ausgaben 1 und 12 aus 2004 sowie 2, 3, 5, 6, 11, 12, 13, 14, 15, 17 und 18 aus 2005 der Nachrichten aus Brüssel.

 

Impressum

Bundesrechtsanwaltskammer, Büro Brüssel, Avenue de Tervuren 142-144, B-1150 Brüssel, Tel: 0032-2-743 86 46, Fax: 0032-2-743 86 56, E-Mail: brak.bxl@brak.be

 

Redaktion und Bearbeitung: RAin Dr. Heike Lörcher, RA Dr. Wolfgang Eichele, LL.M. und RAin Mila Otto, LL.M.

© Bundesrechtsanwaltskammer

 

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