Büro Brüssel
Ausgabe 05/2006
16.03.2006
Themen
in dieser Ausgabe: -
Europäischer
Haftbefehl: Empfehlungen des EP an den Rat -
EuGH -
Urteil zum Grundsatz ne bis in idem |
-
EP-Abstimmung über Richtlinie zu Aktiengesellschaften -
Beschluss der Kommission zur
Einsetzung einer Expertengruppe für bessere Rechtsetzung |
Strafrecht
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Europäischer
Haftbefehl: Empfehlungen des EP an den Rat
Das EP hat am
15. März 2006 den Bericht
von MdEP Hazan zur Evaluierung
des Europäischen Haftbefehls mit großer Mehrheit angenommen. Während die
Abgeordneten den Europäischen Haftbefehl vor allem wegen seiner Effizienz und
Schnelligkeit überwiegend positiv bewerten, bemängeln sie dennoch
Schwierigkeiten bei der Umsetzung und praktischen Anwendung und richten mehrere
Empfehlungen an den Rat. Insbesondere soll der Rat alsbald den Vorschlag für einen Rahmenbeschluss über
bestimmte Verfahrensrechte annehmen und dafür sorgen, dass die
Mitgliedstaaten verfassungsmäßige oder rechtliche Hindernisse für die Anwendung
des Europäischen Haftbefehls beseitigen. Besonderes Augenmerk bei der Anwendung
des Europäischen Haftbefehls sei auf die Achtung der Menschenrechte und der persönlichen
Freiheiten zu legen. Ferner wird der Rat aufgefordert, den Europäischen
Haftbefehl schnellstmöglich von der 3. in die 1. Säule überzuleiten, um so die
demokratische Legitimation zu stärken.
Frühere Berichte finden Sie hier: 13/2004, 5/2005, 18/2005
EuGH
- Urteil zum Grundsatz ne bis in idem
Der EuGH hat in seinem Urteil vom 09.
März 2006 in der Rechtssache
C-436/04 über Vorlagefragen des belgischen Kassationsgerichts zur grenzüberschreitenden
Anwendbarkeit des Grundsatzes ne bis in idem in zeitlicher Hinsicht sowie zur
Definition des Begriffs dieselbe Tat entschieden. Demnach ist
der in Art. 54 Schengener
Durchführungsübereinkommen niedergelegte Grundsatz ne bis in idem auf ein
Strafverfahren anzuwenden, das in einem Vertragsstaat wegen einer Tat
eingeleitet worden ist, die in einem anderen Vertragsstaat bereits zur Verurteilung
des Betroffenen geführt hat, auch wenn das betreffende Übereinkommen im
letztgenannten Staat zum Verurteilungszeitpunkt noch nicht in Kraft war. Erforderlich
ist lediglich, dass das Übereinkommen zum Zeitpunkt des Erlasses des späteren Urteils
im erstverurteilenden Vertragsstaat in Kraft getreten ist. Als maßgebendes
Kriterium für die Definition des Begriffs derselben Tat knüpft der EuGH an
den materiellen Tatbegriff an, der rein sachverhaltsbezogen zu ermitteln sei.
Nach Auffassung des EuGH sind die strafbaren Handlungen, die in dem
betreffenden Fall in der Ausfuhr und Einfuhr derselben Betäubungsmittel bestanden,
als dieselbe Tat i.S.d. Art. 54 SDÜ anzusehen, wobei die endgültige
Beurteilung den nationalen Gerichten zusteht.
Wirtschaftsrecht
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EP-Abstimmung
über Richtlinie zu Aktiengesellschaften
Am
14. März 2006 hat das EP die Richtlinie
zur Vereinfachung der Gründung von Aktiengesellschaften und die Erhaltung und
Änderung ihres Kapitals in erster Lesung behandelt. Durch eine Änderung der
Zweiten Gesellschaftsrechtsrichtlinie aus dem Jahr 1976 (Abl. L 26 v.
31.1.1977) sollen die Wettbewerbs- und Leistungsfähigkeit von
Aktiengesellschaften gesteigert werden. Ziel des Gesetzgebungsvorhabens ist es, Aktiengesellschaften die Durchführung
bestimmter kapitalbezogener Maßnahmen zu erleichtern und diese so in die Lage
zu versetzen, flexibler auf Marktenwicklungen reagieren zu können, ohne dabei
die Rechte von Gläubigern und Aktionären zu schwächen. Erreicht werden soll
dieses vor allem durch die Abschaffung bestimmter Berichts- und Konsultationspflichten
der Aktiengesellschaften und die Festlegung eines harmonisierten
Gerichtsverfahrens, auf welches die Gläubiger im Falle einer Kapitalherabsetzung
zurückgreifen können. Die Parlamentarier haben den Bericht von MdEP Kauppi angenommen, der einige Änderungen des
Richtlinienvorschlags beinhaltet, mittels derer Bürokratie und Berichtspflichten
noch stärker verringert werden sollen. Unter anderem ist vorgesehen,
Ausschluss- und Andienungsrechte ("squeeze out-" und "sell
out-rights") aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie auszunehmen.
Sonstiges
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Beschluss
der Kommission zur Einsetzung einer Expertengruppe für bessere Rechtsetzung
Mit Beschluss
vom 28. Februar 2006 hat die Kommission eine Gruppe von hochrangigen
nationalen Rechtsetzungssachverständigen eingesetzt, die die Kommission zu
allen Fragen der besseren Rechtsetzung und der Ausarbeitung entsprechender Maßnahmen
auf nationaler und EU-Ebene beraten soll. Im Vordergrund sollen dabei die
Vereinfachung, Bewertung wirtschaftlicher, sozialer und ökologischer Auswirkungen,
Konsultationsverfahren sowie verschiedene Arten der Rechtsetzung stehen. Die
Gruppe soll als Schnittstelle zwischen der Kommission und den maßgeblichen staatlichen
Stellen die Kommission dabei unterstützen, das Regelungsumfeld für Unternehmen,
Industrie, Verbraucher, Sozialpartner und für die Bürger zu verbessern. Sie
soll die Verbreitung vorbildlicher Verfahren der besseren Rechtsetzung
innerhalb der EU unterstützen und die Zusammenarbeit von Kommission und Mitgliedstaaten
im Hinblick auf die Durchführung von Maßnahmen zur besseren Rechtsetzung in den
Einzelstaaten stärken.
Impressum Bundesrechtsanwaltskammer, Büro Brüssel,
Avenue de Tervuren 142-144, B-1150 Brüssel, Tel: 0032-2-743 86 46, Fax:
0032-2-743 86 56, E-Mail: brak.bxl@brak.be Redaktion und Bearbeitung: RAin Dr. Heike Lörcher und RAin Mila Otto, LL.M. |
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