Büro
Brüssel
Ausgabe
02/2008 31.01.2008
Themen
in dieser Ausgabe: -
Initiative für einen
Beschluss zur Stärkung von Eurojust -
Haftgarantien -
ZERP-Studie
zum Dienstleistungsmarkt im Bereich des Grundstücksverkehrs |
-
EuGH-Urteil: Urheberrechte vs. Datenschutz -
Einführung eines Eilvorlageverfahrens beim EuGH |
Strafrecht
|
Initiative für einen
Beschluss zur Stärkung von Eurojust
Bereits
am 7. Januar 2008 haben 14 Mitgliedstaaten, darunter Slowenien und Frankreich,
die in diesem Jahr den Ratsvorsitz haben, eine Initiative
für einen Beschluss zur Stärkung von Eurojust vorgelegt. Nach fünfjähriger
Erfahrung soll die operative Effizienz von Eurojust verbessert werden.
Dabei gehe es nicht um einen Ausbau der Kompetenzen von Eurojust, sondern
insbesondere um die Anpassung des Status der nationalen Eurojust-Mitglieder.
Die derzeit bestehenden großen Differenzen bei den Kompetenzen der nationalen
Mitglieder sollen angeglichen werden. Zudem sollen die nationalen Mitglieder
zwingend ihren Arbeitsplatz bei Eurojust in Den Haag haben. Um das Funktionieren
des Informationsflusses zwischen den nationalen Mitgliedern und ihren Heimatstellen
zu gewährleisten, sind nationale Eurojust-Koordinierungssysteme vorgesehen.
Eine Koordinierungszelle für dringende Fälle soll die tägliche
24-Stunden-Erreichbarkeit sicherstellen. Außerdem ist eine
Institutionalisierung der traditionell bestehenden Verknüpfung von Eurojust und
dem Europäischen Justiziellen Netz (EJN) geplant.
Die Initiative stellt ein wichtiges Projekt der slowenischen Präsidentschaft im Bereich der Strafjustiz dar, das auch der folgende französische Vorsitz prioritär behandeln wird.
Haftgarantien
Am 28. Januar 2008 hat der EP-Ausschuss
Rechte der
Frau und Gleichstellung der Geschlechter einen Initiativbericht
zur Situation von Frauen im Gefängnis und den Auswirkungen der Inhaftierung von
Eltern auf deren Leben in Familie und
Gesellschaft angenommen. Mit dem Bericht werden die Mitgliedstaaten
aufgefordert, Haftbedingungen zu gewährleisten, die die Menschenwürde und
Grundrechte achten. Zudem wird von Kommission und Rat u. a. die Verabschiedung
eines Rahmenbeschlusses über Mindestvorschriften zum Schutz von Gefangenen
gefordert.
Bereits 2003 hatte das EP in seinen Empfehlungen
an den Rat zu Mindestnormen im Bereich der Verfahrensgarantien im
Strafverfahren innerhalb der EU einen Rahmenbeschlussvorschlag über
gemeinsame Mindestnormen für das Strafverfahren gefordert, der auch
Bestimmungen über die anderen Grundrechte der Verdächtigen so auch
Bestimmungen zu Haftbedingungen - enthalten sollte. Die Verhandlungen über die
Festschreibung eines Minimums selbstverständlicher Verfahrensrechte in
Strafverfahren im Rahmenbeschlussentwurf
über besondere Verfahrensrechte sind mittlerweile gescheitert. Dies ändert
jedoch auch nach Überzeugung
der BRAK nichts an der Notwendigkeit der Kodifizierung von
Verfahrensrechten, so auch der Haftgarantien.
Frühere Berichte: 15/2006,
2/2007,
04/2007,
8/2007,
12/2007
Wettbewerb
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ZERP-Studie zum Dienstleistungsmarkt im Bereich des
Grundstücksverkehrs
Am
29. Januar 2008 hat die Kommission die lange erwartete ZERP-Studie
zum Dienstleistungsmarkt im Bereich des Grundstücksverkehrs veröffentlicht.
Ziel war die tiefere Untersuchung der Auswirkungen der Regulierungen der Freien
Berufe auf die Effizienz und Leistungsfähigkeit der EU-Märkte für Rechtsdienstleistungen
im Bereich des Grundstückverkehrs. Eine deutsche Zusammenfassung der Studie ist
hier
abrufbar.
Grundrechte
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EuGH-Urteil:
Urheberrechte vs. Datenschutz
In seinem Urteil
vom 29. Januar 2008 in der Rs. C-275/06 (Promusicae ./. Telefónica) hat der
EuGH sich mit der Vorlagefrage eines spanischen Gerichts befasst, ob das
Gemeinschaftsrecht den Mitgliedstaaten gebietet, im Hinblick auf den effektiven
Schutz des Urheberrechts die Pflicht zur Mitteilung personenbezogener Daten im
Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens vorzusehen.
Hintergrund ist das von Promusicae,
einer spanischen Vereinigung der Musikproduzenten und -herausgeber, gegenüber
Telefónica gerichtlich geltend gemachte Verlangen der Offenlegung von Namen und
Anschrift von Personen, denen Telefónica einen Internetzugang gewährt und die
gegen Urheber- und Lizenzrechte von Promusicae-Mitgliedern verstoßen haben.
Promusicae, der die IP-Adresse sowie Tag und Zeit der Verbindungen bekannt
sind, benötigt die verlangten Daten, um zivilrechtliche Klagen gegen die Personen
erheben zu können. Telefónica hatte gegen die Offenlegung eingewandt, dass die
Weitergabe der Daten nach spanischen Recht nur im Rahmen einer strafrechtlichen
Untersuchung oder zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und zur nationalen
Verteidigung erlaubt sei.
Der EuGH hat nun festgestellt, dass die
Möglichkeit der Mitgliedstaaten, eine Pflicht zur Weitergabe personenbezogener
Daten im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens vorzusehen, weder
ausgeschlossen ist, noch eine entsprechende Verpflichtung der Mitgliedstaaten besteht.
Die Ausnahmen, die nach den Richtlinien über den Schutz der persönlichen Daten
zulässig seien, umfassten auch Maßnahmen, die für den Schutz der Rechte und
Freiheiten anderer Personen notwendig seien. Die Datenschutzrichtlinie für
elektronische Kommunikation, die die von dieser Ausnahme erfassten Rechte an
Freiheiten nicht benenne, sei dahin auszulegen, dass sie den Willen des
Gemeinschaftsgesetzgebers zum Ausdruck bringe, weder das Eigentumsrecht, noch
Situationen von ihrem Anwendungsbereich auszuschließen, in denen sich die
Urheber im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens um diesen Schutz bemühen.
Er stellt insoweit fest, dass die Mitgliedstaaten sich bei der Umsetzung der
Richtlinien und der Auslegung des nationalen Rechts im Bereich des geistigen
Eigentums und des Schutzes personenbezogener Daten auf die Auslegung der Richtlinien
stützen und darauf achten müssen, dass keine Kollisionen von Grundrechten, hier
zum einen des Rechts auf Achtung des Privatlebens und zum anderen des
Eigentumsrechts und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf, oder anderen
allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts, wie dem
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, entsteht.
Institutionen
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Einführung
eines Eilvorlageverfahrens beim EuGH
Der Rat hat am 16. Januar 2008 die Änderung
der Verfahrensordnung und des Protokolls
über die Satzung des EuGH beschlossen: Vorabentscheidungsverfahren, die
bestimmte Fragen zum Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts
(insbesondere in den Bereichen Asyl, Einwanderung sowie justizielle
Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen) zum Gegenstand haben, werden
zukünftig auf Antrag eines nationalen Gerichts oder ausnahmsweise von Amts
wegen im Eilverfahren entschieden werden können. Im Ersuchen auf Durchführung
eines Eilverfahrens hat das nationale Gericht die rechtlichen und tatsächlichen
Gründe darzustellen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt und sich die Anwendung
des abweichenden Verfahrens rechtfertigt. Zudem hat es möglichst eine Antwort
auf die Vorlagefragen vorzuschlagen. Über das dem Eilverfahren unterworfene
Vorabentscheidungsverfahren entscheidet nach Anhörung des Generalanwalts und
grundsätzlich nach Durchführung eines schriftlichen Verfahrens - die hierfür
bestimmte Kammer.
Die
Änderung der Verfahrensordnung des Gerichtshofs wird am 30. März 2008 in Kraft
treten.
Frühere Berichte: 16/2007
Impressum Bundesrechtsanwaltskammer, Büro Brüssel,
Avenue des Nerviens 85, bte 9, B-1040 Brüssel, Tel: 0032-2-743 86 46, Fax:
0032-2-743 86 56, E-Mail: brak.bxl@brak.eu Redaktion und Bearbeitung: RAin Dr. Heike Lörcher, RAin Mila Otto, LL.M. und Natalie Barth |
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