Büro Brüssel

Ausgabe 05/2008                                                                                                                13.03.2008

Themen in dieser Ausgabe:

Zivilrecht

-          BRAK begrüßt Vorlage des DCFR und fordert Übersetzung

-          Gemeinsamer Standpunkt zur Mediationsrichtlinie

-          Grünbuch zur Transparenz des Schuldnervermögens

 

Strafrecht

-          Europäischer Haftbefehl vor dem EuGH

-          Teileinigung zu Beschluss zur Errichtung von Europol

-          BRAK kritisiert den Rahmenbeschlussentwurf zu Abwesenheitsurteilen

 

 

 

Berufsrecht

-          Akzo Nobel - Verfahren geht vor den EuGH

 

 

Europäische Union

-          Experten für die Ratifizierung des Lissabon-Vertrages

 

Personalia

-          Ernennung von neuem Kommissions-mitglied

 

 


 

Zivilrecht

 

BRAK begrüßt Vorlage des DCFR und fordert Übersetzungen

Nachdem der akademische Entwurf eines Gemeinsamen Referenzrahmens für ein Europäisches Vertragsrecht („Draft Common Frame of Reference“ (DCFR)) im Januar 2008 veröffentlicht wurde, bedarf es nun nach Überzeugung der BRAK der Diskussion des DCFR in der breiten Öffentlichkeit; gleich ob der Gemeinsame Referenzrahmen als optionales Instrument für die Rechtsanwender oder als „Toolbox“ für den Gesetzgeber und die Wissenschaft dienen soll. Sie appelliert daher an die verantwortlichen politischen Gremien, sich für eine Übersetzung in die Amtssprachen der EU des bislang nur in englischer Sprache vorliegenden DCFR einzusetzen.

Frührer Berichte: 5/2004, 20/2004, 23/2004, 17/2005, 18/2005, 6/2006, 11/2006, 17/2006, 3/2007, 05/2007, 6/2007, 7/2007, 8/2007, 11/2007, 15/2007, 17/2007, 1/2008

 

Gemeinsamer Standpunkt zur Mediationsrichtlinie

Der Rat hat am 28. Februar einen Gemeinsamen Standpunkt zu dem seit 2004 vorliegenden Vorschlag für eine Richtlinie des EP und des Rates über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen angenommen.

Durch die Richtlinie soll die Beilegung von Streitigkeiten durch Mediation attraktiver gestaltet werden. In grenzüberschreitenden Streitigkeiten in Zivil- und Handelssachen soll das Gericht die Parteien auffordern können, die Mediation in Anspruch zu nehmen - ein strukturiertes Verfahren, in dem die Parteien mit Hilfe eines Mediators auf freiwilliger Basis selbst versuchen, eine Vereinbarung über die Beilegung der Streitigkeit zu erzielen. Gleichzeitig wird ausdrücklich betont, dass es den Mitgliedstaaten freisteht, die Bestimmungen auch auf innerstaatliche Verfahren anzuwenden.

Das schriftlich festgehaltene Ergebnis der Mediation soll vollstreckbar sein. Ausnahmen werden nur gelten, wenn der Inhalt der Vereinbarung dem Recht des Mitgliedstaates zuwider läuft oder nach dem Recht des Mitgliedstaates nicht vollstreckbar ist.

Um zu vermeiden, dass Parteien aus Sorge vor eintretender Verjährung von dem Versuch einer Mediation absehen, soll gewährleistet werden, dass die Mediation zu einer Verjährungshemmung führt. Beim Scheitern der Mediation bleibt es damit möglich, ein Gerichtsverfahren anzustrengen.

Außerdem wird die Richtlinie eine Vorschrift zur Vertraulichkeit der Mediation enthalten: Die an der Mediation Beteiligten sollen in Zivilverfahren nicht verpflichtet werden können, Informationen aus bzw. im Zusammenhang mit dem Mediationsverfahren offen zu legen, es sei denn, dass dies aus „vorrangigen Gründen der öffentlichen Ordnung [...] geboten" oder zur Umsetzung oder Vollstreckung der Vereinbarung erforderlich ist. Strengere nationale Bestimmungen werden hiervon unberührt bleiben.

Die Qualität der Mediation soll insbesondere durch die Förderung der Aus- und Fortbildung von Mediatoren sowie von freiwilligen Verhaltenskodizes durch die Mitgliedstaaten sichergestellt werden.

Die Abstimmung mit der Position des Parlaments macht eine zeitnahe Verabschiedung der Richtlinie wahrscheinlich.

Frühere Berichte: 02/2006, 08/2006, 06/2007, 21/2007

 

Grünbuch zur Transparenz des Schuldnervermögens

Mit dem Grünbuch „Effiziente Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in der EU- Transparenz des Schuldnervermögens“ hat die Kommission am 06. März eine Konsultation der Öffentlichkeit eingeleitet. Der Kommission geht es dabei, anders als bei dem vorhergehenden Grünbuch zur Kontenpfändung, um eine allgemeine Verbesserung der Vermögenstransparenz.

Das Grünbuch zielt darauf ab, Schwierigkeiten bei der Schuldeneintreibung in anderen Mitgliedstaaten, die auf unterschiedlichen nationalen Regelungen und Unkenntnis über die Informationsstruktur in anderen Mitgliedstaaten beruhen, zu beseitigen.

Zum einen könne die Erstellung eines Handbuchs über Zwangsvollstreckungsrecht und –praxis in den Mitgliedstaaten einen wichtigen Beitrag leisten. Darüber hinaus stellt sich die Kommission eine Erweiterung der Register und eine Verbesserung des Registerzugangs vor. Auch der Informationsaustausch zwischen den Vollstreckungsbehörden könne optimiert werden. Hinsichtlich der Offenbarungsversicherung des Schuldners kann sich die Kommission eine gemeinschaftsweite Regelung, durch die die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, ein Verfahren zur Vermögensoffenbarung einzuführen oder aber – um die mit der ersten Alternative verbundene unterschiedliche nationale Ausgestaltung zu vermeiden – die Einführung einer „europäischen Vermögenserklärung“ vorstellen. Der Schuldner wäre hier zur Offenlegung seines gesamten Vermögens, über das er im europäischen Rechtsraum verfügt, verpflichtet, sofern er die Offenlegung nicht durch Angebot einer Zahlung oder Angabe von ausreichenden Vermögenswerten abwendet.

Die Kommission betont jedoch, dass sie bei allen Bestrebungen nicht unverhältnismäßig in das Recht des Schuldners auf Privatsphäre eingreifen will.

Stellungnahmen zu ihren Überlegungen und Vorschlägen erbittet die Kommission bis zum 30. September.

 

Frühere Berichte: 20/2006, 19/2007, 20/2007

 

Strafrecht

 

Europäischer Haftbefehl vor dem EuGH

Der EuGH hat sich mit dem Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl zu befassen. Anlass sind zwei vom OLG Stuttgart durch Beschluss vom 14. Februar 2008 vorgelegte Fragen. Zum einen fragt das OLG Stuttgart, ob Unterbrechungen des Aufenthalts, Verstöße gegen das Aufenthaltsrecht, die gewerbsmäßige Begehung von Straftaten oder der Aufenthalt in Strafhaft der Annahme entgegenstehen, dass eine Person einen Wohnsitz oder Aufenthalt im Sinne von Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl begründet hat. Außerdem ist die Frage an den EuGH gerichtet, ob eine Umsetzung von Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl, die unterschiedliche Schutzstandards für eigene Staatsangehörige einerseits und für andere Unionsbürger andererseits vorsieht, mit den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung und der Unionsbürgerschaft vereinbar ist. Der EuGH hat das Verfahren dem beschleunigten Verfahren unterworfen. Es handele sich um „zentrale Aspekte der Handhabung des Europäischen Haftbefehls“, die einen „sensiblen Tätigkeitsbereich des europäischen Gesetzgebers“ betreffen und deren Auslegung „allgemeine Auswirkungen sowohl für die im Rahmen des Europäischen Haftbefehls zur Zusammenarbeit aufgerufenen Behörden als auch auf die Rechte der gesuchten Personen haben“ könne.

 

 

 

Teileinigung zu Beschluss zur Errichtung von Europol

Der Rat der Justiz- und Innenminister einigte sich am 28. Februar 2008 über zwei der drei offenen Fragen zum Beschluss zur Errichtung des Europäischen Polizeiamtes (EUROPOL). Durch den Beschluss soll der Aufgabenbereich von Europol erheblich erweitert werden, insbesondere auf den Exekutivbereich. Einvernehmen wurde über die bislang offene Frage der Immunität der Polizeibeamten während operativen Tätigkeiten, insbesondere in gemeinsamen Ermittlungsgruppen, erzielt. Die BRAK hatte die Gewährung von Immunität bei operativem Tätigwerden in ihrer Stellungnahme kritisiert. Auch über den Grundsatz des turnusmäßigen Wechsels des Personals und Weisungsbefugnis des Gruppenleiters bei gemeinsamen Ermittlungen konnte Einigkeit erzielt werden. Offen bleibt damit die Frage der Budgetneutralität.

Die slowenische Ratspräsidentschaft hofft auf eine möglichst schnelle Verabschiedung des die Europolkonvention ersetzenden Beschlusses. 

Frühere Berichte: 12/2005, 11/2007

 

BRAK kritisiert den Rahmenbeschlussentwurf zu Abwesenheitsurteilen

Nachdem die slowenische Ratspräsidentschaft, Frankreich, Tschechien, Schweden, die Slowakei, Großbritannien und Deutschland am 14. Januar 2008 eine Initiative für einen Rahmenbeschluss über die Vollstreckung von Abwesenheitsurteilen vorgelegt haben, hat die BRAK nunmehr zu dem Entwurf Stellung genommen.

Der Vorschlag enthält Regelungen zur Vereinheitlichung der Vorschriften über Abwesenheitsurteile in bestehenden Rahmenbeschlüssen zur gegenseitigen Anerkennung. Dies soll laut Begründung ein Beitrag sein, um die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen zu erleichtern und die Balance zwischen repressiven Maßnahmen und den bislang fehlenden Verfahrensrechten jedenfalls teilweise herzustellen. Dass letztes Ziel nicht erreicht wird, kritisiert die BRAK in ihrer Stellungnahme. Im Gegenteil wird mit dem vorliegenden Entwurf die Einschränkung der Möglichkeit der Versagung der (gegenseitigen) Anerkennung erweitert und führt im Ergebnis zu einer „gesteigerten Verkehrsfähigkeit“ und somit zu einer Stärkung von Abwesenheitsurteilen. Die BRAK betont, dass die Anerkennung von Abwesenheitsurteilen grundsätzlich nur dann erfolgen darf, wenn die betreffende Person persönlich vorgeladen wurde, über einen befugten Vertreter rechtzeitig über den vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung, die zu dem Abwesenheitsurteil geführt hat, sowie über die Tatsache unterrichtet wurde, dass ein solches Urteil ergehen kann, wenn die Person nicht vor Gericht erscheint.

 

Berufsrecht

 

Akzo Nobel - Verfahren geht vor den EuGH

Die Schriftsatzfrist für die Berufung zum EuGH in der Rechtssache Akzo Nobel ist abgelaufen. Nunmehr soll der EuGH darüber entscheiden, ob die Entscheidung des Europäischen Gerichts erster Instanz (EuG) vom 17. September 2007 aufgehoben werden soll und ob an der Rechtsprechung in Rs. AM&S (C-155/79) festgehalten wird.

Die Klägerin Akzo Nobel und die dem Verfahren beigetretenen Organisationen, unter anderem der CCBE, machen geltend, dass der Schutz des Anwaltsgeheimnisses auch für Unternehmensjuristen gelten soll, da diese bei Mitgliedschaft in einer Anwaltskammer trotz ihres Beschäftigungsverhältnisses unabhängig sein können. Das EuG hatte dies trotz der gewachsenen Anerkennung von Syndikusanwälten abgelehnt.

Die Entscheidung im Berufungsverfahren ist insbesondere für die neun Mitgliedstaaten, in denen das „Legal Professional Privilege“ auch für Unternehmensjuristen gilt, von großer Bedeutung. Aus diesem Grunde will unter anderem auch die Law Society of England and Wales dort als Nebenintervenientin auftreten.

 

Frühere Berichte: 17/2007

 

Europäische Union

 

Experten für die Ratifizierung des Lissabon-Vertrages

Die Experten der Innen- und Rechtspolitik haben sich in einer öffentlichen Sitzung des EU-Ausschusses des Bundestages für eine Ratifizierung des Vertrages von Lissabon ausgesprochen.

Hauptpunkte eines Fachgesprächs zum Raum der Freiheit, Sicherheit und des Rechts waren die gegenseitige Anerkennung des Strafrechts, die Kompetenzabgrenzung zwischen EU und Mitgliedstaaten und die Frage der parlamentarischen Kontrolle.

Der Vertrag wurde insgesamt als großer Fortschritt bewertet, auch wenn er „einige Schattenseiten“ hat. Zu den Kritikpunkten gehörte unter anderem die Unklarheit darüber, wer zukünftig für die Substanz des Strafrechts zuständig ist und die Gefahr der Rechtszersplitterung.

 

Frühere Berichte: 20/2007, 22/2007, 03/2008, 04/2008

 

Personalia

 

Ernennung von neuem Kommissionsmitglied

Das Gesundheitsressort soll nach dem Rücktritt des Zyprioten Markos Kyprianou von seiner Landsfrau Androula Vassiliou übernommen werden. Kommissionspräsident Barroso hatte bereits am 28. Februar 2008 bekannt gegeben, dass Kyprianou zum Außenminister Zyperns berufen wurde und dass die Regierung Androula Vassiliou als seine Nachfolgerin nominiert hat. Vassiliou war von 2001 bis 2006 Abgeordnete des zypriotischen Parlaments und stellvertretende Vorsitzende der Europäischen Liberalen, Demokratischen und Reformpartei (ELDR). Barroso hat ihrer Ernennung bei Bekanntgabe zugestimmt, wie auch der Rat in seinem Beschluss vom 29. Februar 2008. Nunmehr muss Vassiliou noch vom Parlament gehört werden

 

 

 

 

Impressum

Bundesrechtsanwaltskammer, Büro Brüssel, Avenue des Nerviens 85, bte 9, B-1040 Brüssel, Tel: 0032-2-743 86 46, Fax: 0032-2-743 86 56, E-Mail: brak.bxl@brak.eu

 

Redaktion und Bearbeitung: RAin Dr. Heike Lörcher, RAin Mila Otto, LL.M. und Natalie Barth

© Bundesrechtsanwaltskammer

 

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