Büro
Brüssel
Ausgabe
18/2008 16.10.2008
Themen
in dieser Ausgabe: -
Richtlinienvorschlag über Verbraucherrechte -
Aktuelle
Stellungnahmen zum Statut der Europäischen Privatgesellschaft (EPG) -
ECRIS
EU-Strafregisterinformationssystem -
Rechtsgrundlage für Durchsetzung von
Verkehrssicherheitsvorschriften unsicher |
-
Schlussanträge
des Generalanwalts zur Richtlinie über die Vorratsspeicherung -
Menschenrechte |
Zivilrecht
|
Richtlinienvorschlag
über Verbraucherrechte
Die Kommission hat am 8. Oktober 2008 einen Richtlinienvorschlag
für EU-weit gültige Verbraucherrechte vorgelegt. Der Vorschlag fasst die
Bestimmungen von vier bestehenden Verbraucherrichtlinien mit dem Ziel der
Vereinfachung zusammen. Betroffen sind die Verbrauchsgüterkauf-,
Fernabsatz-,
Klausel-,
und Haustürwiderrufsrichtlinie.
Die Regelungen
sollen insbesondere auch an die verstärkte Nutzung des Internets angepasst
werden und e-commerce-Fragen umfassen. Der Richtlinienvorschlag, der in weiten
Teilen auf eine Maximalharmonisierung zielt, um eine Rechtszersplitterung durch
unterschiedliche Umsetzung in den Mitgliedstaaten zu vermeiden, betrifft Kauf-
und Dienstleistungsverträge zwischen Unternehmen und Verbrauchern.
Die vorgesehenen Bestimmungen über vorvertragliche
Informationspflichten verpflichten den Unternehmer zur Information über seine
Identität und die wesentlichen Merkmale des Produkts wie Preis, Zusatzkosten
und Gebühren vor Vertragsschluss. Außerdem sieht der Vorschlag vor, dass der Unternehmer
innerhalb von maximal 30 Tagen zur Lieferung verpflichtet ist und bis zur
Lieferung die Gefahr trägt. Erfolgt die Lieferung nicht oder nicht rechtzeitig,
soll der Verbraucher das Recht auf Kostenerstattung binnen sieben Tagen haben. Darüber
hinaus ist eine Vereinheitlichung der Widerrufsfrist auf 14 Tage sowie die
Einführung eines Standard-Widerrufsformulars vorgesehen. Einheitlich geregelt
werden soll auch das Gewährleistungsrecht. Außerdem wird die Einführung einer schwarzen
Liste von per se verbotenen Vertragsklauseln und die einer grauen Liste von bis
zum Beweis des Gegenteils als missbräuchlich geltenden Vertragsklauseln vorgeschlagen.
Frühere Berichte: 5/2004,
20/2004,
23/2004,
17/2005,
18/2005,
6/2006,
11/2006,
17/2006,
3/2007,
05/2007,
6/2007,
7/2007,
8/2007,
11/2007,
15/2007,
17/2007
Wirtschaftsrecht
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Aktuelle Stellungnahmen zum Statut der
Europäischen Privatgesellschaft (EPG)
MdEP
Harald Ettl hat am 6. Oktober 2008 den Entwurf
einer Stellungnahme zum Verordnungsvorschlag
für ein Statut der EPG im Ausschuss für Beschäftigung und soziale
Angelegenheiten (EMPL) vorgestellt. Er schlägt vor, den federführenden
Rechtsausschuss (JURI) zu ersuchen, den Kommissionsvorschlag abzulehnen, da
dieser in der jetzigen Form nicht akzeptabel sei.
Insbesondere
sei ein Mindestkapital von 10.000 Euro zur Gesellschaftsgründung erforderlich.
Dieses dürfe während des Bestehens der Gesellschaft auch nicht an die
Anteilseigner zurückgezahlt werden. Der Entwurf der Stellungnahme folgt damit
dem Berichtsentwurf
von MdEP Klaus-Heiner Lehne. Außerdem fordert der Entwurf der Stellungnahme des
EMPL-Ausschusses eine Konturierung des grenzüberschreitenden Bezugs als
Regelungsgegenstand der EPG. Gerade gegen diese Forderung hat sich Binnenmarktskommissar
Charlie McCreevy in seiner Rede
am 10. Oktober 2008 gewandt, mit der er den Kommissionsvorschlag verteidigte.
Allein die Absicht des Unternehmens, in der Zukunft auch grenzüberschreitend
tätig zu werden, müsse ausreichen, um den grenzüberschreitenden Bezug zu
bejahen. Die EPG solle eine Alternative zu den bestehenden nationalstaatlichen
Gesellschaftsformen bieten. Würde man bereits die Gründung der EPG an einen
grenzüberschreitenden Bezug knüpfen, würde diese Rechtsform nicht wie
beabsichtigt von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), sondern lediglich von
größeren, im Binnenmarkt bereits tätigen Firmen genutzt werden können. Hinsichtlich
des Stammkapitals verwies McCreevy darauf, dass der Gläubigerschutz durch
andere Instrumente hinreichend verwirklicht werde. Zudem müssten die
unterschiedlichen materiellen Lebensverhältnisse innerhalb der EU
berücksichtigt werden. Beide Aspekte würden für ein Gründungskapital von
lediglich einem Euro sprechen.
Frühere Berichte: 22/2006,
3/2007,
10/2008,
13/2008,
16/2008
Strafrecht
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ECRIS EU-Strafregisterinformationssystem
Am 9. Oktober 2008 hat das EP die erste
Lesung im Konsultationsverfahren zum Beschlussvorschlag
der Kommission zur Errichtung einer Europäischen Strafregisterdatenbank
(ECRIS) abgeschlossen.
Die
Schaffung von ECRIS dient der technischen Umsetzung des vorgeschlagenen Rahmenbeschlusses
über die Durchführung und den Inhalt des Austausches von Informationen aus dem
Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten, der das Europäische
Abkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen des Europarats von 1959
ersetzen soll. ECRIS soll die nationalen Systeme vernetzen und den
Datenaustausch hinsichtlich bestehender Verurteilungen zwischen den
Mitgliedstaaten erleichtern. Ziel ist es, potentielle Doppelbestrafungen wegen
Unkenntnis von einer bereits bestehenden Verurteilung zu vermeiden.
In seiner legislativen Entschließung
streicht das EP heraus, dass keine Harmonisierung der erfassten
Straftatbestände und Sanktionen in den Mitgliedstaaten angestrebt wird. Ferner
betont das EP in diesem Zusammenhang das Erfordernis, den geplanten Rahmenbeschluss
über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und
justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden, anzunehmen
und durch diesen ein angemessenes Datenschutzniveau zu gewährleisten.
Schließlich fordert das EP größere Einbeziehung in spätere Modifizierungen von
ECRIS.
Frühere
Berichte: 20/2004,
21/2004,
23/2004,
3/2005,
4/2005,
7/2005,
23/2005,
1/2006,
11/2006,
12/2007,
12/2008
Rechtsgrundlage
für Durchsetzung von Verkehrssicherheitsvorschriften unsicher
Die Verabschiedung der vorgeschlagenen Richtlinie
zur Erleichterung der grenzüberschreitenden Durchsetzung von
Verkehrssicherheitsvorschriften begegnet laut einem Gutachten
des juristischen Dienstes des Rates vom 6. Oktober 2008 Bedenken
hinsichtlich der Rechtsgrundlage.
Um die Verkehrssicherheit zu verbessern, soll mit dem
Richtlinienvorschlag die grenzüberschreitende Ahndung von bestimmten
Verkehrsverstößen erleichtert werden. Der Halter des Fahrzeugs soll mittels
eines einzurichtenden elektronischen Netzes ermittelt werden und einen
Deliktsbescheid erhalten. Die BRAK hat
insbesondere Bedenken im Hinblick auf die potentielle Einführung einer
Halterhaftung sowie in Deutschland garantierter Verfahrensrechte wie Auskunfts-
und Zeugnisverweigerungsrechte, die bei diesem Verfahren unberücksichtigt
blieben.
Die Kommission hat den Vorschlag auf Art. 71 EG
gestützt. Der
juristische Dienst des Rates hat nunmehr festgestellt, dass das in dem
Vorschlag vorgesehene Verfahren zur Vollstreckung der Sanktionen in den Bereich
der Zusammenarbeit in Strafsachen fällt, für den Instrumente der ersten Säule
der EU nur in Betracht kommen, wenn mit ihnen die volle Wirksamkeit gemeinsamer
grundlegender Regeln gewährleistet werden soll. Eine Rechtsgrundlage hierfür
sei dem EGV jedoch nicht zu entnehmen. Die Beibehaltung von Art. 71 EGV als
Rechtsgrundlage wäre nur möglich, wenn alle die Zusammenarbeit in Strafsachen
betreffenden Bestimmungen gestrichen würden.
Frühere
Berichte: 6/2008
Europäische Gerichte
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Schlussanträge des Generalanwalts zur Richtlinie über
die Vorratsspeicherung
In
dem von Irland mit Unterstützung der Slowakei gegen die Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie
angestrengten Nichtigkeitsverfahren hat Generalanwalt Bot am 14. Oktober 2008
seine Schlussanträge
vorgelegt und die Abweisung der Klage vorgeschlagen.
Die
auf Grundlage von Art. 95 EG
erlassene Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie
verpflichtet die Mitgliedstaaten, Regelungen über die Speicherung von
Kommunikationsverbindungsdaten über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten
bis höchstens zwei Jahren zu schaffen, damit die Daten den
Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung stehen.
Irland
argumentiert, dass der einzige Zweck der Richtlinie darin bestehe, die
Ermittlung, Entdeckung und Verfolgung schwerer Verbrechen, einschließlich des
Terrorismus, zu erleichtern. Unter diesen Umständen sei die einzig zulässige
Rechtsgrundlage für die in der Richtlinie enthaltenen Maßnahmen Titel IV EU,
insbesondere die Art. 30, 31 Abs. 1 c und 34 Abs. 2 b EU. Irland macht damit geltend, dass eine
Regelung mit diesem Zweck wie ursprünglich vorgesehen als Rahmenbeschluss
hätte erlassen werden müssen.
Der
Generalanwalt hält die Annahme der Richtlinie auf der Grundlage des Art. 95 EG
hingegen für begründet. Die innerhalb der Mitgliedstaaten bestehenden
Unterschiede im Hinblick auf die mit der Vorratsspeicherung verbundenen Kosten
könnten für die Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste Behinderungen des
freien Dienstleistungsverkehrs und somit Hindernisse für die Errichtung und das
Funktionieren des Binnenmarkts darstellen. Zwar sei der vorrangige Zweck der
Richtlinie die Ermittlung, Feststellung und Verfolgung schwerer Verbrechen.
Dieser Umstand allein sei jedoch nicht ausreichend, um sie in den Bereich der
polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen einzuordnen. Denn
die Pflicht zur Vorratsspeicherung von Daten entspreche nicht den Arten von
Maßnahmen, die in diesem Bereich vorgesehen seien, da die Richtlinie
insbesondere keine unmittelbaren Eingriffe durch die Strafverfolgungsbehörden
vorsehe.
Es
bleibt abzuwarten, ob sich der EuGH der Auffassung des Generalanwalts
anschließen wird.
Frühere
Berichte: 22/2004,
23/2004,
12/2005,
15/2005,
17/2005,
19/2005,
22/2005,
23/2005,
1/2006,
4/2006,
8/2006
Grundrechte
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Menschenrechte
Zum
60. Jahrestag der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte haben Kommission, EP
und die Vereinten Nationen zu einer großen Konferenz mit dem Titel 60 Jahre Allgemeine Erklärung der
Menschenrechte aus der Sicht der Menschenrechtsverteidiger am 7. und 8.
Oktober 2008 nach Brüssel geladen. Schwerpunkte der Veranstaltung mit u.a. Menschenrechtsverteidigern
aus über 40 Ländern waren der Unterstützungsmechanismus für Menschenrechtsverteidiger,
die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Akteuren sowie
die Diskussion über die Rolle der Meinungsfreiheit im Menschenrechtssystem.
Zum
weltweiten und europäischen Tag
gegen die Todesstrafe am 10. Oktober 2008 haben die europäischen
Institutionen mit einer Erklärung
zur Abschaffung der Todesstrafe aufgerufen und ihre Bereitschaft bekräftigt,
sich weiterhin für dieses Ziel aktiv einzusetzen.
Impressum Bundesrechtsanwaltskammer, Büro Brüssel,
Avenue des Nerviens 85, bte 9, B-1040 Brüssel, Tel: 0032-2-743 86 46, Fax:
0032-2-743 86 56, E-Mail: Redaktion und Bearbeitung: RAin Dr. |
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