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Themen in dieser Ausgabe: Freizügigkeit Vertragsverletzungsverfahren
wegen anwaltlicher Mindestgebühren in Griechenland Monti-Bericht
zur Neubelebung des Binnenmarktes Vorschlag
für ein Europäisches Patent wird verschoben Strafrecht Europäische
Schutzanordnung Bürgerrechte Entschließungsanträge
zu SWIFT und PNR Reiserecht Begrenzung
der Haftung von Fluggesellschaften bei Gepäckverlust Institutionen Gemeinsames
Register für Interessenvertreter |
Freizügigkeit
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Vertragsverletzungsverfahren
wegen anwaltlicher Mindestgebühren in Griechenland
Die Europäische Kommission hat die zweite Stufe des
Vertragsverletzungsverfahrens (Art. 258 AEUV) gegen Griechenland wegen der
Verletzung der Freizügigkeitsvorschriften durch die festen Mindestgebühren der
Anwälte eingeleitet. Die Kommission hat Griechenland offiziell zur Änderung der
Rechtsvorschriften bezüglich der von Rechtsanwälten für ihre Tätigkeit zu
berechnenden Mindestgebühr aufgefordert, da sie der Auffassung ist, dass die festgeschriebenen
Mindestgebühren gegen die Niederlassungs- und die Dienstleistungsfreiheit
verstoßen. Dieser Verstoß sei auch nicht durch Verbraucher- oder
Qualitätserwägungen gerechtfertigt. Zudem entstünden dem Verbraucher Nachteile,
da wegen der vorgeschriebenen Mindestgebührensätze ausländische Rechtsanwälte
keine niedrigeren Gebühren berechnen und insofern die griechischen Verbraucher
keinen günstigeren Rechtsbeistand in Anspruch nehmen können.
Anders als in Deutschland gelten in Griechenland die festgeschriebenen
Mindestgebühren ohne Ausnahme. Der EuGH hat die Frage der europäischen
Rechtmäßigkeit von Mindestgebühren für außergerichtliche anwaltliche Tätigkeit
in den Rechtssachen Cipolla
(C-94/04) und Macrino
und Capodarte (C-202/04) entschieden. Er war der Auffassung, dass der
Schutz der Verbraucher sowie eine geordnete Rechtspflege als zwingende Gründe
des Allgemeininteresses die Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs
rechtfertigen können. Griechenland hat nun zwei Monate Zeit, Stellung zu
nehmen. Ist die Kommission nicht mit der Antwort zufrieden, kann sie ein
Verfahren vor dem EuGH einleiten.
Früherer Bericht: 23/2006
Monti-Bericht zur
Neubelebung des Binnenmarktes
Am 9. Mai 2010 wurde der Bericht
zur Neubelebung des Binnenmarktes, mit dessen Erstellung der Präsident der
EU-Kommission, José Manuel Barroso, den ehemaligen Wettbewerbs- und
Binnenmarktkommissar Prof. Mario Monti beauftragt hatte, veröffentlicht. Der
Bericht wirbt für ein einheitliches Strategiepaket für eine wettbewerbsfähige
soziale Marktwirtschaft. Monti spricht in seinem Bericht mehrere Empfehlungen aus, die er
unter verschiedenen Kategorien abhandelt. Für die Kategorie Binnenmarkt für
Arbeitnehmer empfiehlt Monti die Sozialversicherungssysteme zu koordinieren,
ein 28. Regime für Zusatzrentenansprüche von Grenzgängern und die Beseitigung
steuerlicher Hindernisse für grenzüberschreitende Arbeitnehmer einzuführen. Er
spricht sich auch für die Ausweitung der automatischen Anerkennung von
Qualifikationen aus. Wichtig sei zudem die Einführung einer europäischen Taxonomie
für Qualifikationen (ESCT), ein System, das sicherstellen soll, dass die
Qualifikationen und Kompetenzen von Arbeitssuchenden überall in Europa gleich
verstanden werden. Unter der Kategorie Binnenmarkt für den Bürger, Verbraucher
und KMU schlägt Monti die Schaffung eines Systems zur gegenseitigen
Anerkennung von offiziellen Dokumenten und die Einführung einer European Free
Movement Card vor, in der in einem einzigen Dokument alle wichtigen
Informationen eines EU-Bürgers enthalten sein sollen. Monti plädiert zudem für
eine Verabschiedung der EU-Vorschriften über kollektive
Rechtsbehelfe sowie für die Durchführung des Small
Business Acts und die Annahme der Europäischen
Privatgesellschaft. Bezüglich der Kategorie Digitaler Binnenmarkt schlägt
Monti eine Harmonisierung der Vorschriften über Liefer- und
Gewährleistungsbedingungen beim elektronischen Handel vor. Unter der Kategorie
Binnenmarkt für Waren empfiehlt er, das EU Patent und ein einheitliches
Patentsystem anzunehmen. Zur Durchsetzung seiner Empfehlungen schlägt Monti
vor, Verordnungen Richtlinien vorzuziehen.
Vorschlag für ein Europäisches
Patent wird verschoben
Der Kommissar für Binnenmarkt und Dienstleistung Michael
Barnier wird seinen Plan, einen Gesetzesentwurf für ein EU-Patent noch während
der spanischen Ratspräsidentschaft einzubringen, voraussichtlich aufgeben.
Ursprünglich hatte er geplant, seinen Gesetzesentwurf am 18. Mai 2010
vorzulegen, damit dieser am 25./26. Mai 2010 in der letzten Sitzung unter
spanischer Präsidentschaft verhandelt werden kann. Da die spanische
Ratspräsidentschaft jedoch dem Vorhaben keine Priorität gibt, wägt Barnier,
dies erst während der belgischen Ratspräsidentschaft, die am 1. Juli beginnt,
zu tun. Der Vorschlag Barniers sieht vor, dass ein Patent in entweder
englischer, deutscher oder französischer Sprache angemeldet werden muss. Zudem
soll der Anmelder für eine rechtlich bindende Übersetzung in zwei von den fünf
meistgesprochenen Sprachen der EU aufkommen. Eine maschinelle rechtlich nicht bindende
Übersetzung in die restlichen drei der fünf meistgesprochenen Sprachen erfolgt
dann automatisch.
Frühere Berichte: 19/2009.
Strafrecht
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Europäische
Schutzanordnung
Nachdem Justizkommissarin Viviane Reding den Richtlinienvorschlag
der spanischen Ratspräsidentschaft zur Einführung einer europäischen
Schutzanordnung eingangs kritisiert hatte, ist sie nun bereit, den Vorschlag zu
unterstützen. Der Vorschlag der spanischen Ratspräsidentschaft solle dabei nur
den strafrechtlichen Sektor umfassen. Die Kommission würde diesen dann durch
einen Vorschlag auf zivilrechtlicher Basis vervollständigen. Dies schrieb sie
Ende April in einem Brief an die spanische Ratspräsidentschaft.
Früherer Bericht: 8/2010
Bürgerrechte
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Entschließungsanträge
zu SWIFT und PNR
Das EP hat am 5. Mai 2010
die Entschließungsanträge zur Übermittlung von Zahlungsverkehrsdaten an die USA
im Zuge der Terrorismusbekämpfung (SWIFT) (P7_TA(2010)0143)
und über die Aufnahme von Verhandlungen mit den USA, Australien und Kanada über
den Transfer von Passagiernamensregistern (PNR) (P7_TA(2010)144)
angenommen. Im ersten Fall werden damit die Bedingungen des EP für eine
Zustimmung zum SWIFT-Abkommen
bekräftigt, mit dem zweiten Entschließungsantrag fordert das EP die
Ausarbeitung eines datenschutzkonformen Standardmodells für den Austausch von
Fluggastdaten für Strafverfolgungs- und Sicherheitszwecke und beschließt, die Abstimmung
zu vertagen.
Frühere Berichte: 6/2010,
4/2010,
3/2010.
Reiserecht
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Begrenzung der Haftung
von Fluggesellschaften bei Gepäckverlust
Am 6. Mai 2010 hat der EUGH entschieden, dass die Haftung
von Fluggesellschaften bei Verlust eines Gepäckstückes auf 1.135 beschränkt
ist. In diesem Fall (C-63/09)
hatte ein Fluggast 3.200 eingeklagt für den Verlust seines Gepäcks; hiervon
waren 2.700 für den Verlust des Gepäcks und 500 als immaterieller
Schadensersatz ausgewiesen. Das Gericht hat entschieden, dass die durch die
Vereinbarung im Montreal-Abkommen
festgelegte Summe von 1.135 sowohl den Verlust des Gepäcks als auch den
immateriellen Schaden abdeckt. Eine höhere Entschädigung komme nur dann in
Betracht, wenn der Fluggast den höheren Wert seines Gepäcks bei der Aufgabe
extra versichern lässt.
Institutionen
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Gemeinsames Register für
Interessenvertreter
Am 6. Mai 2010 haben Europäische Kommission und EP die
Gespräche über ein gemeinsames Register beider Institutionen für
Interessenvertreter wieder aufgenommen. In das von der Kommission im Juni 2008
eröffnete Online-Register
haben sich bislang 2700 Organisationen eingetragen. Bei der Registrierung
müssen sich die Organisationen einem Verhaltenskodex
unterwerfen und angeben,
wen sie vertreten und welche Ziele in welchen Politikbereichen sie verfolgen.
Außerdem müssen sie ihren finanziellen Hintergrund offen legen. Auf Grundlage
der positiven Bewertung
des Kommissionsregisters im Oktober 2009 soll nun das gemeinsame Register
entwickelt werden, wobei sich die Arbeiten auf administrative und technische
Aspekte konzentrieren sollen, wie zum Beispiel auf das Prozedere bei
Beschwerden und bei Verstößen.
Frühere
Berichte: 16/2009,
8/2009.
Impressum Bundesrechtsanwaltskammer, Büro Brüssel,
Avenue des Nerviens 85, bte 9, B-1040 Brüssel, Tel: +32 (0)2 743 86 46, Fax: +32 (0)2 743 86 56, E-Mail: Redaktion und Bearbeitung:
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