|
|
Themen in dieser Ausgabe: Institutionen Neue Generaldirektion Justiz Rat lehnt Aktionsplan der
Kommission zum Stockholmer Programm ab EU-Beitritt zur Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) Strafrecht Richtlinienentwurf Dolmetscher und
Übersetzungsleistung im Strafverfahren Zivilrecht Rom III-Verordnung erster Fall
der verstärkten Zusammenarbeit Verbraucherrechtrichtlinie
Bericht von MdEP Schwab Berufsrecht Schlussanträge EuGH Anerkennung
von Hochschuldiplomen |
Institutionen
|
Neue Generaldirektion Justiz
Am 2. Juni 2010 hat die Europäische Kommission die
Aufteilung der Generaldirektion Justiz, Freiheit und Sicherheit in zwei eigene
Generaldirektionen bekannt gegeben. Generaldirektorin der neu geschaffenen
Generaldirektion Justiz wird die Französin Francoise
Le Bail, bisher Stellvertretende Generaldirektorin der GD Unternehmen und
Industrie und ehemalige Sprecherin von Kommissionspräsident Barroso in dessen
erster Amtsperiode. Frau Le Bail war vor ihrer Kommissionslaufbahn als
Rechtsanwältin tätig. An die Spitze der neuen GD Inneres tritt der Italiener Stefano
Manservisi. Auch er ist Jurist mit langjähriger Kommissionserfahrung und seit
2004 Generaldirektor der GD Entwicklung.
Früherer
Bericht: 10/2010
Rat lehnt Aktionsplan der Kommission
zum Stockholmer Programm ab
Auf seiner Tagung vom 3. Juni 2010 hat der Rat Justiz und
Innere Angelegenheiten den Aktionsplan
der Europäischen Kommission zur Umsetzung des Stockholmer
Programms abgelehnt.
Er betont, dass das Stockholmer Programm der einzige Bezugsrahmen für die EU im
Bereich Recht, Sicherheit und Freiheit darstellt. Der Aktionsplan, so der Rat
weiter, sehe Maßnahmen vor, die nicht zum Stockholmer Programm gehörten,
während andere Maßnahmen, die im letzteren vorgesehen sind, im Aktionsplan
nicht aufgegriffen würden. Der Rat fordert die Kommission dringend auf, im
Hinblick auf eine zügige Durchführung des Stockholmer Programms nur jene Initiativen
zu verfolgen, die voll im Einklang mit dem Programm stehen und bis Juni 2012
eine Halbzeitbilanz über die Durchführung des Programms vorzulegen.
Frühere
Berichte: 07/2010,
08/2010.
EU-Beitritt zur Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK)
Der Rat der Justiz- und Innenminister hat der Europäischen
Kommission am 4. Juni 2010 das Mandat
für die Verhandlungen über den EU-Beitritt zur EMRK erteilt. Der Beitritt
ist im Vertrag
von Lissabon vorgesehen.
Frühere
Berichte: 08/2010,
06/2010.
Strafrecht
|
Richtlinienentwurf Dolmetscher und
Übersetzungsleistung im Strafverfahren
Am 27. Mai 2010
haben sich der Europäische Rat und die Europäische Kommission auf einen Kompromisstext für eine Richtlinie für Dolmetsch- und
Übersetzungsleistungen im Strafverfahren geeinigt. Zu diesem Thema haben in den
letzten Monaten der Europäische Rat und die Kommission unabhängig voneinander jeweils einen eigenen Vorschlag eingebracht. Der
Kompromisstext steht in seinen Formulierungen hinter den Anforderungen des
ursprünglichen Textes der Kommission zurück. So zählt er in Artikel 3 bezüglich des Rechtes auf schriftliche
Übersetzung wesentlicher Dokumente in Abs. 2 als wesentliche Dokumente nur die Entscheidungen,
die eine Person der Freiheit berauben, die Anklage und jedes Urteil auf. Nach
Abs. 6 ist zudem eine mündliche Übersetzung oder eine mündliche Zusammenfassung
des Inhalts der Dokumente als Ausnahme zulässig. Gemäß Abs. 7 kann der
Verdächtige auf das Recht zur schriftlichen Übersetzung sowohl nach rechtlicher
Belehrung, als auch nachdem er in anderer Weise volle Kenntnis der Konsequenzen
seines Verzichts erhalten hat, verzichten. Der Vorschlag soll am 10. Juni 2010 im
zuständigen Ausschuss des EP (LIBE) genehmigt und dann eine Woche später vom EP-Plenum
angenommen werden.
Frühere Berichte: 07/2010,
05/2010,
04/2010.
Zivilrecht
|
Rom III-Verordnung erster Fall der verstärkten Zusammenarbeit
Am 4. Juni 2010 hat der Europäische Rat den Antrag der
Europäischen Kommission vom 24. März 2010 für eine Verordnung
zur Begründung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich
des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes
anzuwendenden Rechts (Rom III-Verordnung) genehmigt. Der
Verordnungsvorschlag wurde von elf Mitgliedstaaten eingebracht. Mittlerweile
haben sich drei weitere Mitgliedstaaten, darunter Deutschland, diesem Vorschlag
angeschlossen. Damit wird nun das
erste Mal in der Unionsgeschichte eine Verordnung durch das Instrument der verstärkten
Zusammenarbeit entstehen. Das Verfahren der Verstärkten Zusammenarbeit
gemäß Art. 20 EUV gilt als ultima ratio und darf nur herangezogen werden,
wenn der Rat die Fragestellung bereits behandelt hat und zu dem Schluss
gekommen ist, dass keine andere Lösung möglich ist. Weitere Mitgliedstaaten
können sich diesem Vorschlag zu jedem Zeitpunkt anschließen.
Früherer Bericht: 06/2010
Verbraucherrechtrichtlinie Bericht von
MdEP Schwab
Am 3. Juni 2010
hat MdEP Andreas Schwab (Berichterstatter im IMCO-Ausschuss) den ersten Teil
seines Berichts zur Verbraucherrechtsrichtlinie im IMCO-Ausschuss präsentiert, in dem er
sich mit den ersten drei Kapiteln des Richtlinienvorschlags - Definitionen,
Informationspflichten und Widerrufsrecht - befasst. Den zweiten Teil seines
Berichts, in dem er die Kapitel Sonderrechte des Kaufvertragsrechts,
Vertragsklauseln und Allgemeine Regelungen behandeln wird, wird er am 23. Juni
2010 präsentieren. In seinem Bericht favorisiert er die gezielte
Harmonisierung. Das bedeutet, dass eine Vollharmonisierung aller Bereiche nur
dann stattfinden soll, sofern die Richtlinie nichts anderes bestimmt (Art. 4
des Berichts). Dies hätte zur Folge, dass eine Vollharmonisierung nur im
Bereich der Fernabsatzverträge bezüglich der Informationen für die Verbraucher
und des Widerrufsrechts stattfindet, während der Bereich der in den
Geschäftsräumen geschlossenen Verträge nur minimal harmonisiert werden soll.
Insbesondere in den Kapiteln, die Schwab im zweiten Teil seines Berichtes
behandeln will, soll eine Harmonisierung nur bestimmter Punkte durchgeführt
werden, während andere Regelungen aus den bereits vorhandenen Richtlinien
weiter gelten sollen.
Früherer Bericht: 05/2010
Berufsrecht
|
Schlussanträge EuGH Anerkennung von
Hochschuldiplomen
Generalanwältin
Verica Trstenjak hat am 2. Juni 2010 in dem Verfahren Koller (C-118/09) ihre Schlussanträge vorgelegt. Die österreichische Oberste
Disziplinar- und Berufungskommission (OBDK) hat sich mit dem Vorabersuchen an
den EuGH gewandt, ob es nach der Richtlinie 89/48 EWG zulässig ist, dass ein Österreicher, der
sein Studium der Rechtswissenschaft in Österreich absolviert hat und der
mittels einer Anerkennung der Gleichwertigkeit dieses Abschlusses in Spanien
ein Diplom erhalten hat, das ihm dort den Zugang zum Beruf des Rechtanwaltes
eröffnet, die gegenseitige Anerkennung nun dafür nutzen kann, um diesen Beruf
in Österreich auszuüben, obwohl er in Spanien nicht den in Österreich
vorausgesetzten Grad an Berufserfahrung erworben hat. Im zugrunde liegenden Fall
hat ein österreichischer Staatsbürger in Spanien ein Zusatzstudium absolviert
und nach der Anerkennung des österreichischen Diploms in Spanien den
Rechtsanwaltsberuf dort für drei Wochen ausgeübt. Daraufhin hat er in
Österreich die Zulassung zur Eignungsprüfung beantragt und zugleich einen
Antrag auf Erlass sämtlicher Prüfungsfächer gestellt. Dies wurde abgelehnt.
Nach Trstenjak liegt in diesem Verhalten des Antragstellers kein
Rechtsmissbrauch vor, da es nicht ohne weiteres als Rechtsmissbrauch gedeutet
werden könne, wenn ein Unionsbürger einen günstigeren Zugang zu einem Beruf in
einem anderen Mitgliedstaat erhalten könne als in demjenigen, in dem er sein
Studium absolviert habe und diesen Umstand nutze. Rechtsmissbrauch könne nur
dann angenommen werden, wenn der Unionsbürger sein Recht auf Freizügigkeit
nicht tatsächlich ausgeübt habe. Dies sei in diesem Fall aber durch das
Zusatzstudium in Spanien geschehen. Trstenjak kommt des Weiteren zu dem
Ergebnis, dass die OBDK die Absolvierung eines Eignungstests verlangen dürfe,
da die Richtlinie keinesfalls verlange, dass die Anerkennung im Aufnahmestaat
automatisch geschehen muss. Sie könne aber nicht Herrn Koller dazu
verpflichten, den in Österreich vorgesehenen Verwendungsdienst von fünf Jahren
zu absolvieren. Denn laut Art. 4 der Richtlinie kann entweder ein Eignungstest
oder berufliche Erfahrung verlangt werden. Diese darf aber die Höchstdauer von vier
Jahren nicht überschreiten.
Impressum Bundesrechtsanwaltskammer, Büro Brüssel,
Avenue des Nerviens 85, bte 9, B-1040 Brüssel, Tel: +32 (0)2 743 86 46, Fax: +32
(0)2 743 86 56, E-Mail: Redaktion und Bearbeitung:
RAin Dr. |
Der
Newsletter ist im Internet unter www.brak.de
abrufbar und kann auch dort be- oder abbestellt werden.
Wenn Sie diesen Newsletter zukünftig nicht mehr erhalten möchten, schreiben Sie bitte eine E-Mail an brak.bxl@brak.eu