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Ausgabe 15/2010

09.09.2010

 

 

Themen in dieser Ausgabe:

 

Zivilrecht

Öffentliche Anhörung der Europäischen Kommission zum elektronischen Geschäftsverkehr

Abstimmung über den EP-Bericht zur Brüssel-I-VO

Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr

 

Strafrecht

Stellungnahme der Kommission zum Vorschlag für eine Europäische Ermittlungsanordnung

 

Gesellschaftsrecht

Abstimmung über den EP-Bericht über die Verknüpfung von Unternehmensregistern

 

Freizügigkeit

Unionsrechtswidrigkeit des staatlichen Wettmonopols auch bei übergangsweiser Wirksamkeitserklärung durch das BVerfG

 

 

Zivilrecht

 

Öffentliche Anhörung der Europäischen Kommission zum elektronischen Geschäftsverkehr

Die Europäische Kommission führt derzeit eine öffentliche Anhörung über die Zukunft des elektronischen Geschäftsverkehrs und die Umsetzung der Richtlinie zur Verbesserung des elektronischen Geschäftsverkehrs durch. Ziel der Anhörung ist es, die Hindernisse der Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs zu identifizieren. Die Ergebnisse der Anhörung sollen in die Beratungen der Kommission bezüglich einer Mitteilung über den elektronischen Geschäftsverkehr sowie über die Auswirkungen und die Umsetzung der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr einfließen, die für Anfang 2011 geplant ist. Die Anhörung befasst sich insbesondere mit den vertraglichen Beschränkungen bei grenzüberschreitenden Onlineverkäufen sowie mit den Haftungsregelungen für Online Provider. Zudem behandelt die Anhörung auch Fragen zu grenzüberschreitenden Onlinewerbemitteilungen der freien Berufe und den Möglichkeiten zur Beilegung von Onlinestreitigkeiten. Die Frist für Beiträge zur Anhörung läuft bis zum 15. Oktober 2010.

 

Abstimmung über den EP-Bericht zur Brüssel-I-VO

Auf seiner Plenartagung vom 07. September 2010 hat das EP den Bericht des Rechtsausschusses (JURI) über die Brüssel-I-Verordnung angenommen. Der Bericht ist eine Reaktion auf das im April 2009 von der Europäischen Kommission veröffentlichte Grünbuch zur Überprüfung dieser Verordnung. Ziel der Überarbeitung der Verordnung soll es sein, Zuständigkeitskonflikte und Hindernisse hinsichtlich der Durchsetzung von Gerichtsentscheidungen im internationalen Rechtsverkehr weiter abzubauen. In seinem Bericht begrüßt das EP insbesondere die Abschaffung des Exequaturverfahrens, sofern hierfür hinreichende Mindestgarantien geschaffen werden.

 

Frühere Berichte: 13/2010, 8/2009.

 

Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr

Am 31. August 2010 fand ein erstes Treffen zwischen der Europäischen Kommission, dem Rat und dem EP hinsichtlich der Überarbeitung der Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr statt. In diesem Trilog wurde vereinbart, dass die Richtlinie auch Zahlungen zwischen Unternehmen erfassen soll. Der ursprüngliche Richtlinienvorschlag beschränkte sich auf Zahlungen seitens öffentlicher Körperschaften. Umstritten blieb bislang, ob die 60-Tage-Grenze bei Geschäften zwischen Unternehmen abdingbar sein sollte. Dies beinhaltet die Gefahr, dass sich kleine und mittlere Unternehmen (KMU) aufgrund ihrer schwächeren Verhandlungsposition gezwungen sehen könnten, von der Frist abzuweichen. Ein weiterer offener Punkt ist die 30-Tage-Frist für öffentliche Körperschaften. Der Bericht über den Richtlinienvorschlag wurde am 28. April 2010 vom IMCO-Ausschuss verabschiedet. Die Abstimmung im Plenum ist für die zweite Oktoberhälfte angesetzt.

 

Frühere Berichte: 10/2010, 04/2010, 17/2009.

 

Strafrecht

 

Stellungnahme der Kommission zum Vorschlag für eine Europäische Ermittlungsanordnung

Die Europäische Kommission hat zu der im April 2010 eingebrachten Initiative von acht Mitgliedstaaten für eine Richtlinie über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen eine Stellungnahme abgegeben. Die Richtlinie soll die Beschaffung von Beweismitteln bei grenzüberschreitenden Strafverfahren oder Ermittlungen vereinfachen. Dies soll durch ein System erlangt werden, das auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung basiert. Der Richtlinienvorschlag sieht ein einheitliches Standardformular für den Erlass einer Europäischen Ermittlungsanordnung vor, mit dem die Anordnungsbehörde die Vollstreckungsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat zu bestimmten Ermittlungsmaßnahmen in diesem Mitgliedstaat auffordern kann. Die Vollstreckungsbehörde soll dabei die Ausführung der Ermittlungsmaßnahmen nur in bestimmten Fällen verweigern dürfen. Die Kommission begrüßt die Initiative insoweit, dass die fragmentierten Regelungen auf diesem Gebiet durch ein einheitliches Instrument ersetzt würden, welches fast alle Ermittlungsmaßnahmen abdeckt. Sie kritisiert jedoch, dass für die Initiative weder eine angemessene Folgenabschätzung, noch eine hinreichende Begründung vorliegt, an der sich feststellen ließe, dass der Richtlinienentwurf der Grundrechtecharta und der EMRK genügt. Zudem werden die Datenschutzbestimmungen nicht genügend berücksichtigt, sodass die Kommission einen zusätzlichen Artikel bezüglich des Datenschutzes vorschlägt. Die Kommission plant ihrerseits ebenfalls einen weitergehenden Vorschlag für das Jahr 2011.

 

Gesellschaftsrecht

 

Abstimmung über den EP-Bericht über die Verknüpfung von Unternehmensregistern

Auf seiner Plenartagung vom 07. September 2010 hat das EP den Bericht des Rechtsausschusses (JURI) über die Verknüpfung von Unternehmensregistern angenommen. Der Bericht ist eine Reaktion auf das im November 2011 von der Europäischen Kommission veröffentlichte Grünbuch. Die Verknüpfung soll zum einen den grenzübergreifenden Zugang zu den nationalen Unternehmensregistern der einzelnen Mitgliedstaaten erleichtern und zum anderen die Kooperation zwischen diesen Registern verbessern. Das EP begrüßt in seinem Bericht die Initiative der Kommission. Es sollen insbesondere die bereits bestehenden Mechanismen zur Verknüpfung von Unternehmensregistern, z.B. das EBR (European Business Register), weitergeführt und vorangetrieben werden. Das EBR ist bereits auf dem europäischen Justizportal verlinkt. Auch die BRAK hat zu dem Grünbuch Stellung genommen und eine Verknüpfung der Register begrüßt.

 

Frühere Berichte: 14/ 2010, 5/2010, 17/2009.

 

Freizügigkeit

 

Unionsrechtswidrigkeit des staatlichen Wettmonopols auch bei übergangsweiser Wirksamkeitserklärung durch das BVerfG

Am 8. September 2010 hat der EuGH in der Rechtssache (C- 409/06) Winner Wetten GmbH gegen Bürgermeisterin der Stadt Bergheim entschieden, dass „aufgrund des Vorrangs des unmittelbar geltenden Unionsrechts eine nationale Regelung über ein staatliches Sportwettenmonopol, die von einem nationalen Gericht für verfassungswidrig erklärt wurde und die Beschränkungen mit sich bringt, die mit der Niederlassungsfreiheit und dem freien Dienstleistungsverkehr unvereinbar sind, nicht für eine Übergangszeit weiter angewandt werden darf“. Im zugrunde liegenden Fall hat die Winner Wetten GmbH gegen die Stadt Bergheim geklagt, da diese ihr die Durchführung von Sportwetten untersagt hatte. Grund hierfür war das Fehlen der erforderlichen staatlichen Genehmigung gemäß dem Sportwettengesetz NRW. Problematisch war, dass das BVerfG zuvor in seinem Beschluss vom 2. August 2006 dieses Gesetz für verfassungswidrig erklärt hatte, da es gegen Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes verstoße. Das Gesetz gewährleiste weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht eine effektive Verfolgung des Ziels der Begrenzung der Spielleidenschaft und der Bekämpfung der Spielsucht. Jedoch hat das BVerfG gleichzeitig die verfassungswidrigen Vorschriften für übergangsweise wirksam erklärt. Das zuständige VG Köln hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob eine solche Regelung ausnahmsweise für eine Übergangszeit angewendet werden darf, obwohl sie eine unzulässige Beschränkung der Niederlassungsfreiheit mit sich bringt. Der EuGH folgt mit seinem Urteil den Schlussanträgen des Generalanwalts Yves Bot.

 

Früherer Bericht: 2/2010

 

Impressum

Bundesrechtsanwaltskammer, Büro Brüssel, Avenue des Nerviens 85, bte 9, B-1040 Brüssel, Tel: +32 (0)2 743 86 46,

Fax: +32 (0)2 743 86 56, E-Mail: brak.bxl@brak.eu

 

Redaktion und Bearbeitung: RAin Dr. Heike Lörcher, RAin Hanna Petersen LL.M., Natalie Barth © Bundesrechtsanwaltskammer

 

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