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Themen in
dieser Ausgabe: Zivilrecht Öffentliche Anhörung der
Europäischen Kommission zum elektronischen Geschäftsverkehr Abstimmung über den EP-Bericht zur Brüssel-I-VO Zahlungsverzug im
Geschäftsverkehr Strafrecht Stellungnahme der
Kommission zum Vorschlag für eine Europäische Ermittlungsanordnung Gesellschaftsrecht Abstimmung über den
EP-Bericht über die Verknüpfung von Unternehmensregistern Freizügigkeit Unionsrechtswidrigkeit
des staatlichen Wettmonopols auch bei übergangsweiser Wirksamkeitserklärung
durch das BVerfG |
Zivilrecht
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Öffentliche
Anhörung der Europäischen Kommission zum elektronischen Geschäftsverkehr
Die
Europäische Kommission führt derzeit eine öffentliche Anhörung über die Zukunft des
elektronischen Geschäftsverkehrs und die Umsetzung der Richtlinie zur Verbesserung des
elektronischen Geschäftsverkehrs durch. Ziel der Anhörung ist es, die
Hindernisse der Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs zu
identifizieren. Die Ergebnisse der Anhörung sollen in die Beratungen der
Kommission bezüglich einer Mitteilung über den elektronischen Geschäftsverkehr
sowie über die Auswirkungen und die Umsetzung der Richtlinie über den
elektronischen Geschäftsverkehr einfließen, die für Anfang 2011 geplant ist.
Die Anhörung befasst sich insbesondere mit den vertraglichen Beschränkungen bei
grenzüberschreitenden Onlineverkäufen sowie mit den Haftungsregelungen für
Online Provider. Zudem behandelt die Anhörung auch Fragen zu
grenzüberschreitenden Onlinewerbemitteilungen der freien Berufe und den
Möglichkeiten zur Beilegung von Onlinestreitigkeiten. Die Frist für Beiträge
zur Anhörung läuft bis zum 15. Oktober 2010.
Abstimmung über den
EP-Bericht zur Brüssel-I-VO
Auf seiner
Plenartagung vom 07. September 2010 hat das EP den Bericht des Rechtsausschusses (JURI) über die
Brüssel-I-Verordnung angenommen.
Der Bericht ist eine Reaktion auf das im April 2009 von der Europäischen
Kommission veröffentlichte Grünbuch
zur Überprüfung dieser Verordnung. Ziel der Überarbeitung der Verordnung soll
es sein, Zuständigkeitskonflikte und Hindernisse hinsichtlich der Durchsetzung
von Gerichtsentscheidungen im internationalen Rechtsverkehr weiter abzubauen. In seinem Bericht begrüßt das EP
insbesondere die Abschaffung des Exequaturverfahrens, sofern hierfür
hinreichende Mindestgarantien geschaffen werden.
Frühere
Berichte: 13/2010,
8/2009.
Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr
Am
31. August 2010 fand ein erstes Treffen zwischen der Europäischen Kommission,
dem Rat und dem EP hinsichtlich der Überarbeitung der Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im
Geschäftsverkehr statt. In diesem Trilog wurde vereinbart, dass die Richtlinie
auch Zahlungen zwischen Unternehmen erfassen soll. Der ursprüngliche
Richtlinienvorschlag beschränkte sich auf Zahlungen seitens öffentlicher
Körperschaften. Umstritten blieb bislang, ob die 60-Tage-Grenze bei Geschäften
zwischen Unternehmen abdingbar sein sollte. Dies beinhaltet die Gefahr, dass
sich kleine und mittlere Unternehmen (KMU) aufgrund ihrer schwächeren Verhandlungsposition
gezwungen sehen könnten, von der Frist abzuweichen. Ein weiterer offener Punkt
ist die 30-Tage-Frist für öffentliche Körperschaften. Der Bericht
über den Richtlinienvorschlag wurde am 28. April 2010 vom IMCO-Ausschuss
verabschiedet. Die Abstimmung im Plenum ist für die zweite Oktoberhälfte
angesetzt.
Frühere
Berichte: 10/2010,
04/2010,
17/2009.
Strafrecht
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Stellungnahme
der Kommission zum Vorschlag für eine Europäische Ermittlungsanordnung
Die
Europäische Kommission hat zu der im April 2010 eingebrachten Initiative von
acht Mitgliedstaaten für eine Richtlinie über die Europäische
Ermittlungsanordnung in Strafsachen eine Stellungnahme abgegeben. Die Richtlinie
soll die Beschaffung von Beweismitteln bei grenzüberschreitenden Strafverfahren
oder Ermittlungen vereinfachen. Dies soll durch ein System erlangt werden, das
auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung basiert. Der Richtlinienvorschlag
sieht ein einheitliches Standardformular für den Erlass einer Europäischen
Ermittlungsanordnung vor, mit dem die Anordnungsbehörde die
Vollstreckungsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat zu bestimmten
Ermittlungsmaßnahmen in diesem Mitgliedstaat auffordern kann. Die
Vollstreckungsbehörde soll dabei die Ausführung der Ermittlungsmaßnahmen nur in
bestimmten Fällen verweigern dürfen. Die Kommission begrüßt die Initiative
insoweit, dass die fragmentierten Regelungen auf diesem Gebiet durch ein
einheitliches Instrument ersetzt würden, welches fast alle Ermittlungsmaßnahmen
abdeckt. Sie kritisiert jedoch, dass für die Initiative weder eine angemessene
Folgenabschätzung, noch eine hinreichende Begründung vorliegt, an der sich
feststellen ließe, dass der Richtlinienentwurf der Grundrechtecharta und der
EMRK genügt. Zudem werden die Datenschutzbestimmungen nicht genügend
berücksichtigt, sodass die Kommission einen zusätzlichen Artikel bezüglich des
Datenschutzes vorschlägt. Die Kommission plant ihrerseits ebenfalls einen
weitergehenden Vorschlag für das Jahr 2011.
Gesellschaftsrecht
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Abstimmung über den
EP-Bericht über die Verknüpfung von Unternehmensregistern
Auf
seiner Plenartagung vom 07. September 2010 hat das EP den Bericht
des Rechtsausschusses (JURI) über die Verknüpfung von Unternehmensregistern angenommen.
Der Bericht ist eine Reaktion auf das im November 2011 von der Europäischen
Kommission veröffentlichte Grünbuch.
Die Verknüpfung soll zum einen den grenzübergreifenden Zugang zu den nationalen
Unternehmensregistern der einzelnen Mitgliedstaaten erleichtern und zum anderen
die Kooperation zwischen diesen Registern verbessern. Das EP begrüßt in seinem
Bericht die Initiative der Kommission. Es sollen insbesondere die bereits
bestehenden Mechanismen zur Verknüpfung von Unternehmensregistern, z.B. das EBR (European Business Register), weitergeführt
und vorangetrieben werden. Das EBR ist bereits auf dem europäischen Justizportal
verlinkt. Auch die BRAK hat zu dem Grünbuch Stellung
genommen und eine Verknüpfung der Register begrüßt.
Frühere
Berichte: 14/
2010, 5/2010,
17/2009.
Freizügigkeit
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Unionsrechtswidrigkeit des staatlichen Wettmonopols auch
bei übergangsweiser Wirksamkeitserklärung durch das BVerfG
Am 8. September 2010
hat der EuGH in der Rechtssache (C- 409/06) Winner Wetten GmbH gegen Bürgermeisterin
der Stadt Bergheim entschieden,
dass aufgrund des Vorrangs des
unmittelbar geltenden Unionsrechts eine nationale Regelung über ein staatliches
Sportwettenmonopol, die von einem nationalen Gericht für verfassungswidrig
erklärt wurde und die Beschränkungen mit sich bringt, die mit der
Niederlassungsfreiheit und dem freien Dienstleistungsverkehr unvereinbar sind,
nicht für eine Übergangszeit weiter angewandt werden darf. Im zugrunde
liegenden Fall hat die Winner Wetten GmbH gegen die Stadt Bergheim geklagt, da
diese ihr die Durchführung von Sportwetten untersagt hatte. Grund hierfür war
das Fehlen der erforderlichen staatlichen Genehmigung gemäß dem
Sportwettengesetz NRW. Problematisch war, dass das BVerfG zuvor in seinem Beschluss
vom 2. August 2006 dieses Gesetz für verfassungswidrig erklärt hatte, da es
gegen Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes verstoße. Das Gesetz
gewährleiste weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht eine effektive
Verfolgung des Ziels der Begrenzung der Spielleidenschaft und der Bekämpfung
der Spielsucht. Jedoch hat das BVerfG gleichzeitig die verfassungswidrigen
Vorschriften für übergangsweise wirksam erklärt. Das zuständige VG Köln hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob eine solche
Regelung ausnahmsweise für eine Übergangszeit angewendet werden darf, obwohl
sie eine unzulässige Beschränkung der Niederlassungsfreiheit mit sich bringt.
Der EuGH folgt mit seinem Urteil den Schlussanträgen des Generalanwalts Yves
Bot.
Früherer Bericht: 2/2010
Impressum Bundesrechtsanwaltskammer, Büro Brüssel, Avenue
des Nerviens 85, bte 9, B-1040 Brüssel, Tel: +32 (0)2 743 86 46, Fax:
+32 (0)2 743 86 56, E-Mail: Redaktion und Bearbeitung:
RAin Dr. |
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