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Themen in dieser Ausgabe: Zivilrecht Stellungnahme
der BRAK zum Vertragsrecht Berichtsentwurf
des EP-Rechtsausschusses zum Europäischen Vertragsrecht Rat verabschiedet
überarbeitete Zahlungsverzugsrichtlinie Strafrecht Stellungnahme
der BRAK zur Ermittlungsanordnung Unzureichende Umsetzung der
Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche in Deutschland Gewerblicher Rechtsschutz EP-Rechtsausschuss unterstützt Verstärkte Zusammenarbeit
für ein EU-Patent Binnenmarkt Mitteilung
der Kommission für einen besser funktionierenden Binnenmarkt Deutsche Sanierungsklausel verstößt gegen EU-Beihilferecht |
Zivilrecht
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Stellungnahme der BRAK zum Vertragsrecht
Die BRAK spricht sich in ihrer Stellungnahme
zum Grünbuch
der Europäischen Kommission zum Europäischen Vertragsrecht für ein fakultatives
Instrument aus, das als 28. Regime neben den anderen Rechtsordnungen bestehen
soll. Es sollte sowohl für rein nationale als auch für internationale Verträge
gelten. Sie betont, dass ein solches Europäisches Vertragsrecht den Waren- und
Dienstleistungsverkehr sowie die Rechtsberatung innerhalb der Europäischen Union
vereinfacht und Transaktionskosten senkt. Durch
seinen fakultativen Charakter steht es im Wettbewerb mit den anderen
Rechtsordnungen und kann daher nur Erfolg haben, wenn es ein gutes und
durchdachtes Werk ist. Diesen Anspruch muss der europäische Gesetzgeber daher
von Anfang an erfüllen. Eine wichtige Voraussetzung für den Erfolg eines 28.
fakultativen Vertragsrechts ist eine diesbezüglich einheitliche Rechtsprechung
in den Mitgliedstaaten. Deswegen fordert die BRAK, dass ausschließlich der EuGH
für die autonome Auslegung des Instruments zuständig sein soll und nationalen
Gerichten eine Vorlagepflicht bei Fragen zur Auslegung auferlegt wird. Außerdem
befürwortet die BRAK eine Beschränkung des fakultativen 28. Regimes nur auf das
Vertragsrecht.
Frühere Berichte: 13/2010,
10/2009,
5/2008.
Berichtsentwurf
des EP-Rechtsausschusses zum Europäischen Vertragsrecht
Am 25. Januar 2011 hat die Berichterstatterin MdEP
Diana Wallis ihren Berichtsentwurf
zum Europäischen Vertragsrecht im Rechtsausschuss des EP (JURI) vorgestellt. In
ihrem Entwurf spricht sich Wallis für ein optionales Vertragsrechtsinstrument
aus. Zusätzlich möchte sie dies durch die Option der Einführung einer Toolbox
für den europäischen Gesetzgeber vervollständigt wissen. Das fakultative
Instrument sollte ihrem Bericht zu Folge sowohl für
B2B-, als auch für B2C-Verträge sowie national
und international anwendbar sein. Der Anwendungsbereich der Verordnung für
dieses optionale Instrument sollte sich jedoch auf rein vertragsrechtliche
Aspekte beschränken. Änderungsanträge können bis zum 03. März 2011 eingereicht
werden.
Frühere Berichte: 13/2010,
10/2009,
5/2008.
Rat
verabschiedet überarbeitete Zahlungsverzugsrichtlinie
Am 24. Januar 2010
hat der Rat die Neufassung der Richtlinie
zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr aus dem Jahr 2000 (2000/35/EG)
verabschiedet, nachdem das EP den Bericht des Ausschusses für Binnenmarkt und
Verbraucherschutz (IMCO) zum neugefassten Richtlinientext am 20. Oktober 2010 angenommen
hatte. Die Richtlinie sieht insbesondere Zahlungsfristen und ein Recht auf
Entschädigung vor. Zwischen Unternehmen gilt eine generelle Zahlungsfrist von
30 Tagen, die durch Vereinbarung auf maximal 60 Tage verlängert werden kann.
Eine längere Frist soll nur dann vereinbart werden können, wenn der Gläubiger
dadurch nicht benachteiligt wird. Bei öffentlichen Auftraggebern gilt ebenfalls
eine Frist von 30 Tagen, die nur auf maximal 60 Tage verlängert werden darf,
wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde und objektiv notwendig ist. Der
Gläubiger hat bei Zahlungsverzug mindestens Anspruch auf einen Pauschalbetrag
von 40 EUR als Erstattung der Beitreibungskosten. Außerdem hat er Anspruch auf
eine Entschädigung für die Kosten, die ihm aufgrund des Verzugs entstanden
sind. Der Verzugszinssatz wird von 7 auf 8 %
über dem Refinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank angehoben. Die
Richtlinie wird 20 Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft
treten und ist dann innerhalb von zwei Jahren durch die EU-Mitgliedstaaten in
innerstaatliches Recht umzusetzen.
Frühere Berichte: 18/2010,
17/2010,
10/2010.
Strafrecht
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Stellungnahme
der BRAK zur Ermittlungsanordnung
Die BRAK hat zu der im April 2010 von einigen
Mitgliedstaaten eingebrachten Initiative
zur Europäischen Ermittlungsanordnung Stellung genommen.
In dieser kritisiert sie insbesondere, dass die Mitgliedstaaten nicht zunächst
die Ergebnisse der Konsultation, die die Kommission 2009 durch das Grünbuch
eingeleitet hat, abgewartet haben. Wie schon in der Stellungnahme
zum Grünbuch der Kommission, fordert die BRAK in ihrer Stellungnahme zur
Ermittlungsanordnung, dass eine solche Europäische Ermittlungsanordnung auf
einer nationalen Anordnung beruhen muss, die von einem Gericht und nicht von
sonstigen justiziellen oder gar polizeilichen Behörden erlassen worden ist. Es
muss ferner darauf geachtet werden, dass der Vollstreckungsmitgliedstaat nur
dann zur Vollstreckung verpflichtet sein kann, wenn und soweit nach seinem
Recht eine vergleichbare Beweisanordnung ergehen dürfte. Zudem müssen die
Verteidigungsrechte sowie die regelmäßig betroffenen Rechte Dritter auch im
Vollstreckungsmitgliedstaat gewahrt werden. Wichtig ist auch, dass der Beweis
vor seiner Übermittlung auf seine Legalität, Fairness und Integrität durch
einen unabhängigen Richter des Vollstreckungsmitgliedstaats geprüft wird.
Früherer Bericht: 15/2010
Unzureichende Umsetzung der
Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche in Deutschland
Am 27. Januar 2011 hat die
Europäische Kommission Deutschland aufgefordert,
den EU-Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
in vollem Umfang nachzukommen. Die Geldwäscherichtlinie aus dem Jahr
2005 (2005/60/EG) hätte bis zum 15. Dezember 2007 von den Mitgliedstaaten
umgesetzt worden sein sollen. Die Kommission sieht in Mecklenburg-Vorpommern
und Sachsen-Anhalt Versäumnisse im lückenlosen Kampf gegen Geldwäsche, weil dort noch
nicht für alle Einrichtungen, die den Vorschriften gegen die Geldwäsche
unterliegen, zuständige Aufsichtsbehörden benannt worden sind. Konkret sieht
die Kommission Mängel bei der Aufsicht von Immobilienmaklern,
Versicherungsvermittlern und Anbietern von Waren, wenn diese Zahlungen von über
15.000 EUR in bar abwickeln. Im Rahmen des eingeleiteten
Vertragsverletzungsverfahrens hat die Kommission der Bundesregierung eine Frist
von zwei Monaten für eine Stellungnahme gesetzt. Sollte sie sich nicht
zufriedenstellend zu dem Vorwurf äußern, dem Missbrauch des Finanzsystems zu
Geldwäschezwecken nicht ausreichend vorzubeugen, kann die Kommission Deutschland
vor dem Europäischen Gerichtshof verklagen.
Gewerblicher Rechtsschutz
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EP-Rechtsausschuss unterstützt Verstärkte
Zusammenarbeit für ein EU-Patent
Am 27. Januar 2011
hat sich der EP-Rechtsausschuss (JURI) für eine Verstärkte
Zusammenarbeit von 12 EU-Staaten, darunter auch Deutschland, für ein
einheitliches EU-Patent ausgesprochen.
Die nötige Einstimmigkeit im Rat konnte aufgrund spanischer und italienischer
Vorbehalte nicht erreicht werden. Die Sprachenregelung für das neue EU-Patent
sieht laut Kommissionsvorschlag
vom 30. Juni 2010 lediglich die drei Amtssprachen des Europäischen Patentamts
vor (Deutsch, Englisch und Französisch). Die anderen Sprachversionen sollen mit
Hilfe von Übersetzungssoftware automatisch erstellt werden. Der Vorschlag wird
von weiteren Maßnahmen begleitet, welche den Zugang für Anmelder zum
Patentsystem erleichtern sollen.
Damit wird im
Bereich des Zivilrechts nach der Scheidungsverordnung (Rom III) zum zweiten Mal
von dem Verfahren der Verstärkten Zusammenarbeit Gebrauch gemacht. Das
EP-Plenum wird im Februar 2011 über den Vorschlag für einen Beschluss des Rates
über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit abstimmen.
Frühere Berichte: 22/2010,
13/2010,
9/2010.
Binnenmarkt
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Mitteilung
der Kommission für einen besser funktionierenden Binnenmarkt
Am 27. Januar 2011 hat die Europäische
Kommission eine Mitteilung
für einen besser funktionierenden Binnenmarkt für Dienstleistungen
veröffentlicht. In der Mitteilung wertet die Kommission die Ergebnisse der
Evaluierung der Dienstleistungsrichtlinie
aus und schlägt Maßnahmen zur Beseitigung der verbleibenden Probleme vor. Aus
der Evaluierung ergab sich, dass es in Europa mehr als 800 Tätigkeiten gibt,
die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten als reglementierte Berufe angesehen
werden und deren Zugang durch spezifische Vorschriften erschwert wird. Als
Hindernisse bei den freien Berufen werden insbesondere die Gebührenregelungen,
die Beschränkungen auf bestimmte Gesellschaftsformen und Vorgaben hinsichtlich
interprofessioneller Zusammenschlüsse genannt. Viele dieser Berufsgruppen haben
für diese Barrieren eine nachvollziehbare Rechtfertigung, dennoch möchte die
Kommission in diesen Bereichen weitere Untersuchungen anstellen, um dann zu
entscheiden, ob weitere sektorspezifische Initiativen notwendig sind. Die
Kommission will zudem eine Untersuchung einleiten zu den Auswirkungen der
Beschränkungen der Kapitalbeteiligung und der Rechtsform auf bestimmte
Dienstleistungssektoren. Des Weiteren wird die Kommission einen Binnenmarkt Kohärenztest
zur Untersuchung der Auswirkungen von EU-Rechtsvorschriften in einigen
Dienstleistungsbereichen durchführen. Die Untersuchungen und Tests sollen dann
Grundlage für eventuelle weitere Maßnahmen in diesen Bereichen werden.
Frühere Berichte: 19/2010,
9/2010.
Deutsche
Sanierungsklausel verstößt gegen EU-Beihilferecht
Die Europäische Kommission hat am 26. Januar 2011
einen Beschluss veröffentlicht, nach dem die
Sanierungsklausel im deutschen Körperschaftsteuergesetz als verbotene Beihilfe
eingestuft wird. Die Kommission hatte im Februar 2010 ein förmliches Prüfverfahren
zur Sanierungsklausel auf der Grundlage der EU-Beihilferegeln eingeleitet. Die
Klausel bietet notleidenden Unternehmen die Möglichkeit, Verluste mit künftigen
Gewinnen zu verrechnen und dadurch Steuervergünstigungen zu erhalten.
Dies ist auch bei einem maßgeblichen Wechsel in der Eigentümerstruktur eines
Unternehmens möglich. Die Kommission ist der Ansicht, dass die
Sanierungsklausel nicht unter die Beihilfevorschriften fällt, da sie
notleidende Unternehmen in Bezug auf den Verlustvortrag besser stellt als
gesunde. Die Sanierungsklausel verzerrt nach Auffassung der Kommission den
Wettbewerb im Binnenmarkt. Die Kommission überprüft außerdem die
Übereinstimmung der Sanierungsklausel mit einer Reihe weiterer
Beihilfevorschriften zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen. Deutschland
muss der Kommission nun binnen zwei Monaten eine Liste der Begünstigten
übermitteln und danach die Steuererleichterungen zurückfordern.
Impressum Bundesrechtsanwaltskammer, Büro Brüssel,
Avenue des Nerviens 85, bte 9, B-1040 Brüssel, Tel: +32 (0)2 743 86 46, Fax: +32
(0)2 743 86 56, E-Mail: Redaktion und Bearbeitung:
RAin Dr. |
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