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Ausgabe 3/2011

03.02.2011

 

Themen in dieser Ausgabe:

 

Zivilrecht

Stellungnahme der BRAK zum Vertragsrecht

Berichtsentwurf des EP-Rechtsausschusses zum Europäischen Vertragsrecht

Rat verabschiedet überarbeitete Zahlungsverzugsrichtlinie

 

Strafrecht

Stellungnahme der BRAK zur Ermittlungsanordnung

Unzureichende Umsetzung der Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche in Deutschland

 

Gewerblicher Rechtsschutz

EP-Rechtsausschuss unterstützt Verstärkte Zusammenarbeit für ein EU-Patent

 

Binnenmarkt

Mitteilung der Kommission für einen besser funktionierenden Binnenmarkt

Deutsche Sanierungsklausel verstößt gegen EU-Beihilferecht

 

 

Zivilrecht

 

Stellungnahme der BRAK zum Vertragsrecht

Die BRAK spricht sich in ihrer Stellungnahme zum Grünbuch der Europäischen Kommission zum Europäischen Vertragsrecht für ein fakultatives Instrument aus, das als 28. Regime neben den anderen Rechtsordnungen bestehen soll. Es sollte sowohl für rein nationale als auch für internationale Verträge gelten. Sie betont, dass ein solches Europäisches Vertragsrecht den Waren- und Dienstleistungsverkehr sowie die Rechtsberatung innerhalb der Europäischen Union vereinfacht und Transaktionskosten senkt. Durch seinen fakultativen Charakter steht es im Wettbewerb mit den anderen Rechtsordnungen und kann daher nur Erfolg haben, wenn es ein gutes und durchdachtes Werk ist. Diesen Anspruch muss der europäische Gesetzgeber daher von Anfang an erfüllen. Eine wichtige Voraussetzung für den Erfolg eines 28. fakultativen Vertragsrechts ist eine diesbezüglich einheitliche Rechtsprechung in den Mitgliedstaaten. Deswegen fordert die BRAK, dass ausschließlich der EuGH für die autonome Auslegung des Instruments zuständig sein soll und nationalen Gerichten eine Vorlagepflicht bei Fragen zur Auslegung auferlegt wird. Außerdem befürwortet die BRAK eine Beschränkung des fakultativen 28. Regimes nur auf das Vertragsrecht.

 

Frühere Berichte: 13/2010, 10/2009, 5/2008.

 

Berichtsentwurf des EP-Rechtsausschusses zum Europäischen Vertragsrecht

Am 25. Januar 2011 hat die Berichterstatterin MdEP Diana Wallis ihren Berichtsentwurf zum Europäischen Vertragsrecht im Rechtsausschuss des EP (JURI) vorgestellt. In ihrem Entwurf spricht sich Wallis für ein optionales Vertragsrechtsinstrument aus. Zusätzlich möchte sie dies durch die Option der Einführung einer „Toolbox“ für den europäischen Gesetzgeber vervollständigt wissen. Das fakultative Instrument sollte ihrem Bericht zu Folge sowohl für

B2B-, als auch für B2C-Verträge sowie national und international anwendbar sein. Der Anwendungsbereich der Verordnung für dieses optionale Instrument sollte sich jedoch auf rein vertragsrechtliche Aspekte beschränken. Änderungsanträge können bis zum 03. März 2011 eingereicht werden.

 

Frühere Berichte: 13/2010, 10/2009, 5/2008.

 

Rat verabschiedet überarbeitete Zahlungsverzugsrichtlinie

Am 24. Januar 2010 hat der Rat die Neufassung der Richtlinie zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr aus dem Jahr 2000 (2000/35/EG) verabschiedet, nachdem das EP den Bericht des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (IMCO) zum neugefassten Richtlinientext am 20. Oktober 2010 angenommen hatte. Die Richtlinie sieht insbesondere Zahlungsfristen und ein Recht auf Entschädigung vor. Zwischen Unternehmen gilt eine generelle Zahlungsfrist von 30 Tagen, die durch Vereinbarung auf maximal 60 Tage verlängert werden kann. Eine längere Frist soll nur dann vereinbart werden können, wenn der Gläubiger dadurch nicht benachteiligt wird. Bei öffentlichen Auftraggebern gilt ebenfalls eine Frist von 30 Tagen, die nur auf maximal 60 Tage verlängert werden darf, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde und objektiv notwendig ist. Der Gläubiger hat bei Zahlungsverzug mindestens Anspruch auf einen Pauschalbetrag von 40 EUR als Erstattung der Beitreibungskosten. Außerdem hat er Anspruch auf eine Entschädigung für die Kosten, die ihm aufgrund des Verzugs entstanden sind. Der Verzugszinssatz wird von 7 auf 8 % über dem Refinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank angehoben. Die Richtlinie wird 20 Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft treten und ist dann innerhalb von zwei Jahren durch die EU-Mitgliedstaaten in innerstaatliches Recht umzusetzen.

 

Frühere Berichte: 18/2010, 17/2010, 10/2010.

 

Strafrecht

 

Stellungnahme der BRAK zur Ermittlungsanordnung

Die BRAK hat zu der im April 2010 von einigen Mitgliedstaaten eingebrachten Initiative zur Europäischen Ermittlungsanordnung Stellung genommen. In dieser kritisiert sie insbesondere, dass die Mitgliedstaaten nicht zunächst die Ergebnisse der Konsultation, die die Kommission 2009 durch das Grünbuch eingeleitet hat, abgewartet haben. Wie schon in der Stellungnahme zum Grünbuch der Kommission, fordert die BRAK in ihrer Stellungnahme zur Ermittlungsanordnung, dass eine solche Europäische Ermittlungsanordnung auf einer nationalen Anordnung beruhen muss, die von einem Gericht und nicht von sonstigen justiziellen oder gar polizeilichen Behörden erlassen worden ist. Es muss ferner darauf geachtet werden, dass der Vollstreckungsmitgliedstaat nur dann zur Vollstreckung verpflichtet sein kann, wenn und soweit nach seinem Recht eine vergleichbare Beweisanordnung ergehen dürfte. Zudem müssen die Verteidigungsrechte sowie die regelmäßig betroffenen Rechte Dritter auch im Vollstreckungsmitgliedstaat gewahrt werden. Wichtig ist auch, dass der Beweis vor seiner Übermittlung auf seine Legalität, Fairness und Integrität durch einen unabhängigen Richter des Vollstreckungsmitgliedstaats geprüft wird.

 

Früherer Bericht: 15/2010

 

Unzureichende Umsetzung der Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche in Deutschland

Am 27. Januar 2011 hat die Europäische Kommission Deutschland aufgefordert, den EU-Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in vollem Umfang nachzukommen. Die Geldwäscherichtlinie aus dem Jahr 2005 (2005/60/EG) hätte bis zum 15. Dezember 2007 von den Mitgliedstaaten umgesetzt worden sein sollen. Die Kommission sieht in Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt Versäumnisse im lückenlosen Kampf gegen Geldwäsche, weil dort noch nicht für alle Einrichtungen, die den Vorschriften gegen die Geldwäsche unterliegen, zuständige Aufsichtsbehörden benannt worden sind. Konkret sieht die Kommission Mängel bei der Aufsicht von Immobilienmaklern, Versicherungsvermittlern und Anbietern von Waren, wenn diese Zahlungen von über 15.000 EUR in bar abwickeln. Im Rahmen des eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens hat die Kommission der Bundesregierung eine Frist von zwei Monaten für eine Stellungnahme gesetzt. Sollte sie sich nicht zufriedenstellend zu dem Vorwurf äußern, dem Missbrauch des Finanzsystems zu Geldwäschezwecken nicht ausreichend vorzubeugen, kann die Kommission Deutschland vor dem Europäischen Gerichtshof verklagen.

 

Gewerblicher Rechtsschutz

 

EP-Rechtsausschuss unterstützt Verstärkte Zusammenarbeit für ein EU-Patent

Am 27. Januar 2011 hat sich der EP-Rechtsausschuss (JURI) für eine Verstärkte Zusammenarbeit von 12 EU-Staaten, darunter auch Deutschland, für ein einheitliches EU-Patent ausgesprochen. Die nötige Einstimmigkeit im Rat konnte aufgrund spanischer und italienischer Vorbehalte nicht erreicht werden. Die Sprachenregelung für das neue EU-Patent sieht laut Kommissionsvorschlag vom 30. Juni 2010 lediglich die drei Amtssprachen des Europäischen Patentamts vor (Deutsch, Englisch und Französisch). Die anderen Sprachversionen sollen mit Hilfe von Übersetzungssoftware automatisch erstellt werden. Der Vorschlag wird von weiteren Maßnahmen begleitet, welche den Zugang für Anmelder zum Patentsystem erleichtern sollen.

Damit wird im Bereich des Zivilrechts nach der Scheidungsverordnung (Rom III) zum zweiten Mal von dem Verfahren der Verstärkten Zusammenarbeit Gebrauch gemacht. Das EP-Plenum wird im Februar 2011 über den Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit abstimmen.

 

Frühere Berichte: 22/2010, 13/2010, 9/2010.

 

Binnenmarkt

 

Mitteilung der Kommission für einen besser funktionierenden Binnenmarkt

Am 27. Januar 2011 hat die Europäische Kommission eine Mitteilung für einen besser funktionierenden Binnenmarkt für Dienstleistungen veröffentlicht. In der Mitteilung wertet die Kommission die Ergebnisse der Evaluierung der Dienstleistungsrichtlinie aus und schlägt Maßnahmen zur Beseitigung der verbleibenden Probleme vor. Aus der Evaluierung ergab sich, dass es in Europa mehr als 800 Tätigkeiten gibt, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten als reglementierte Berufe angesehen werden und deren Zugang durch spezifische Vorschriften erschwert wird. Als Hindernisse bei den freien Berufen werden insbesondere die Gebührenregelungen, die Beschränkungen auf bestimmte Gesellschaftsformen und Vorgaben hinsichtlich interprofessioneller Zusammenschlüsse genannt. Viele dieser Berufsgruppen haben für diese Barrieren eine nachvollziehbare Rechtfertigung, dennoch möchte die Kommission in diesen Bereichen weitere Untersuchungen anstellen, um dann zu entscheiden, ob weitere sektorspezifische Initiativen notwendig sind. Die Kommission will zudem eine Untersuchung einleiten zu den Auswirkungen der Beschränkungen der Kapitalbeteiligung und der Rechtsform auf bestimmte Dienstleistungssektoren. Des Weiteren wird die Kommission einen „Binnenmarkt – Kohärenztest“ zur Untersuchung der Auswirkungen von EU-Rechtsvorschriften in einigen Dienstleistungsbereichen durchführen. Die Untersuchungen und Tests sollen dann Grundlage für eventuelle weitere Maßnahmen in diesen Bereichen werden.

 

Frühere Berichte: 19/2010, 9/2010.

 

Deutsche Sanierungsklausel verstößt gegen EU-Beihilferecht

Die Europäische Kommission hat am 26. Januar 2011 einen Beschluss veröffentlicht, nach dem die Sanierungsklausel im deutschen Körperschaftsteuergesetz als verbotene Beihilfe eingestuft wird. Die Kommission hatte im Februar 2010 ein förmliches Prüfverfahren zur Sanierungsklausel auf der Grundlage der EU-Beihilferegeln eingeleitet. Die Klausel bietet notleidenden Unternehmen die Möglichkeit, Verluste mit künftigen Gewinnen zu verrechnen und dadurch Steuervergünstigungen zu erhalten. Dies ist auch bei einem maßgeblichen Wechsel in der Eigentümerstruktur eines Unternehmens möglich. Die Kommission ist der Ansicht, dass die Sanierungsklausel nicht unter die Beihilfevorschriften fällt, da sie notleidende Unternehmen in Bezug auf den Verlustvortrag besser stellt als gesunde. Die Sanierungsklausel verzerrt nach Auffassung der Kommission den Wettbewerb im Binnenmarkt. Die Kommission überprüft außerdem die Übereinstimmung der Sanierungsklausel mit einer Reihe weiterer Beihilfevorschriften zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen. Deutschland muss der Kommission nun binnen zwei Monaten eine Liste der Begünstigten übermitteln und danach die Steuererleichterungen zurückfordern.

 

 

Impressum

Bundesrechtsanwaltskammer, Büro Brüssel, Avenue des Nerviens 85, bte 9, B-1040 Brüssel, Tel: +32 (0)2 743 86 46,

Fax: +32 (0)2 743 86 56, E-Mail: brak.bxl@brak.eu

 

Redaktion und Bearbeitung: RAin Dr. Heike Lörcher, RAin Hanna Petersen LL.M., Natalie Barth © Bundesrechtsanwaltskammer

 

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