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Themen in
dieser Ausgabe: Zivilrecht Machbarkeitsstudie
zum Europäischen Vertragsrecht Konsultation zum
kollektiven Rechtsschutz – Stellungnahme der BRAK Binnenmarkt Grünbuch
zum freien Verkehr von Urkunden – Stellungnahme der BRAK Bürgerrechte EuGH legt Richtlinie zur
Freizügigkeit aus |
Zivilrecht
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Machbarkeitsstudie
zum Europäischen Vertragsrecht
Am 3. Mai 2011 hat die von der Europäischen
Kommission eingesetzte Expertengruppe zum Europäischen Vertragsrecht eine Machbarkeitsstudie
veröffentlicht. Die Expertengruppe hatte den Auftrag, eine Machbarkeitsstudie
für ein Europäisches Vertragsrechtsinstrument durchzuführen, das sowohl für Verträge
zwischen Verbrauchern als auch für Verträge zwischen Verbrauchern und
Unternehmern Anwendung findet. Der Fokus sollte dabei auf Kauf- und
Dienstleistungsverträgen liegen und alle Aspekte von grenzübergreifenden vertraglichen
Beziehungen mit einbeziehen. Die Studie sollte zudem auf eine hohe
Nutzerfreundlichkeit des Instrumentes achten.
Die Expertengruppe wurde zudem aufgefordert, einen hohen Verbraucherschutz
einzuführen, insbesondere unter Einbeziehung des Verbraucherakquis der EU sowie
der vorgeschlagenen Richtlinie für die Rechte der Verbraucher. Der nun
veröffentlichte Text der Expertengruppe stellt ein umfangreiches Werk von
Vertragsrechtsregeln dar, die alle Themen abdecken, die für Beziehungen im
Binnenmarkt von Bedeutung sein können. So sieht der Text sowohl allgemeine
Definitionen als auch Regeln zum Vertragsschluss und dessen Widerruf,
Bestimmungen zur Vertragsauslegung in Zweifelsfällen sowie Regelungen zum Schadensersatz
und zu Vertragsstrafen vor. Zu der Machbarkeitsstudie kann bis zum 1. Juli 2011
von den interessierten Kreisen Stellung genommen werden.
Frühere Berichte: 7/2011, 4/2011, 17/2010.
Konsultation
zum kollektiven Rechtsschutz – Stellungnahme der BRAK
Zur Konsultation der Europäischen Kommission zum kollektiven
Rechtsschutz in der EU konnte bis zum 30. April 2011 Stellung genommen werden.
Die BRAK steht der Idee eines europäischen kollektiven Rechtsschutzes grundsätzlich
positiv gegenüber (Stlln-Nr. 26/2011). Jedoch spricht sie sich
für eine sorgfältige Prüfung seitens der Kommission bzgl. eines
Regelungsbedarfes für ein solches System aus. Ein europäisches Instrument zum
kollektiven Rechtschutz muss sich insbesondere in das allgemeine Prozessrecht
einfügen. Hierbei sollte beachtet werden, dass niemand in eine Sammelklage
gegen seinen Willen und unter Verlust eigener Rechte einbezogen werden darf.
Daher spricht sich die BRAK für die Einführung eines Opt-In-Systems aus. Ein
Opt-Out-Modell kann sie sich jedoch bei Bagatellschäden in Fällen von sog.
Streuschäden vorstellen. Die BRAK befürwortet die Anwendung des Grundsatzes
„der Verlierer zahlt“. Damit kann der Zugang zum Recht gewährleistet werden.
Die Zulässigkeit einer Quota Litis
für den Anwalt lehnt die BRAK ab und spricht sich zudem aus Gründen des
Mandantenschutzes gegen die Verknüpfung von Verfahren des kollektiven
Rechtschutzes mit Erfolgshonoraren aus.
Frühere
Berichte: 4/2011, 18/2010, 7/2010.
Binnenmarkt
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Grünbuch zum
freien Verkehr von Urkunden – Stellungnahme der BRAK
In ihrer Stellungnahme zum Grünbuch zum freien Verkehr von
Urkunden in der EU befürwortet die BRAK (Stlln. Nr. 27/2011) eine Erleichterung des
Gebrauchs von Urkunden innerhalb des Binnenmarktes. Dies sollte insbesondere
durch eine bessere Zusammenarbeit von Registern geschehen. Für eine
einheitliche europäische Personenstandsurkunde kommen nach Ansicht der BRAK jedoch
im Bereich des Familienrechts nur Geburtsurkunden, Sterbeurkunden und
Personenstandsurkunden, die den Personenstand „geschieden“ angeben, in Betracht.
Eine allgemeine Anerkennung von Rechts wegen von Personenstandsangelegenheiten
sollte nach Ansicht der BRAK nur in Bereichen möglich sein, in denen es bereits
eine Vereinheitlichung durch Anerkennungsvorschriften in einer EU-Verordnung
gibt. Zudem sollten Personenstandsangelegenheiten nicht der freien Rechtswahl
unterliegen, da hierdurch nationale materiellrechtliche Vorschriften, wie z.B.
das Namensrecht, umgangen werden können.
Früherer Bericht: 22/2010
Bürgerrechte
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EuGH legt
Richtlinie zur Freizügigkeit aus
Die Richtlinie zur Freizügigkeit ist
nicht auf einen EU-Bürger anwendbar, der zum einen noch nie von seinem Recht
auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, sich stets in einem Mitgliedstaat,
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, aufgehalten hat und der sich im Übrigen
im Besitz der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats befindet. Dies
hat der EuGH am 5. Mai 2011 entschieden (C-434/09). Der Fall bezieht sich
auf eine Staatsangehörige des Vereinigten Königreiches, die gleichzeitig die irische
Staatsangehörigkeit besitzt. Sie ist im Vereinigten Königreich geboren und hat
dieses noch nie verlassen, um sich in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten. Ihr
jamaikanischer Ehemann erfüllte nicht die nach nationalem Recht nötigen
Voraussetzungen für eine Aufenthaltsgenehmigung. Nach den Zuwanderungsvorschriften
des Vereinigten Königreichs ändert sich dies auch nicht durch eine Heirat mit
einer im Vereinigten Königreich ansässigen Person. Daher hat sie nach der
Heirat einen irischen Pass beantragt. Sodann beantragte sie als irische
Staatsbürgerin, sich im Vereinigten Königreich niederlassen zu dürfen, während
ihr Mann eine Aufenthaltsgenehmigung als Ehegatte einer EU-Bürgerin beantragte.
Beide Anträge wurden abgelehnt mit der Begründung, dass das EU-Recht lediglich
herangezogen werde, um einem Drittländer eine Aufenthaltsgenehmigung in der EU
zu verschaffen.
Impressum Bundesrechtsanwaltskammer,
Büro Brüssel, Avenue des Nerviens 85, bte 9, B-1040 Brüssel, Tel: +32 (0)2
743 86 46, Fax:
+32 (0)2 743 86 56, E-Mail: Redaktion und Bearbeitung:
RAin Dr. |
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