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Ausgabe 9/2011

28.04.2011

 

 

Themen in dieser Ausgabe:

 

Zivilrecht

Rechtsausschuss für optionales europäisches Vertragsrecht

 

Gewerblicher Rechtsschutz

Verordnungsvorschläge der Europäischen Kommission zum EU-Patent

 

Binnenmarkt

Parlamentarische Anfrage zur Niederlassungsfreiheit von Anwälten in Italien

Mitteilung der Europäischen Kommission zur Binnenmarktakte

 

Bürgerrechte

Bericht zur Bewertung der Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung

 

 

 

Zivilrecht

 

Rechtsausschuss für optionales europäisches Vertragsrecht

Der Rechtsausschuss (JURI) des EP hat am 12. April 2011 den Berichtsentwurf von Berichterstatterin MdEP Diana Wallis zum Europäischen Vertragsrecht angenommen. Der Ausschuss spricht sich, wie auch die BRAK (Stllg-Nr. 07/2011), für ein optionales Instrument mittels einer Verordnung aus, wie es die Option 4 des Grünbuchs der Europäischen Kommission vorsieht. Zusätzlich schlägt er vor, dieses Instrument durch eine „Toolbox“ in Form einer interinstitutionellen Vereinbarung zu ergänzen. Die Mitgliedstaaten sollten selbst entscheiden können, ob das optionale Instrument auch für rein nationale oder nur für internationale Verträge gelten soll. Für grenzüberschreitende Geschäfte schlägt der Ausschuss die Einführung von europäischen standardisierten Vertragsvorlagen in allen EU-Sprachen vor. Das fakultative Instrument sollte außerdem zwischen Unternehmern (B2B) sowie für Verbraucherverträge (B2C) verwendet werden. Auch dies hat die BRAK in ihrer Stellungnahme gefordert. Voraussichtlich kommt der Bericht am 6. Juni 2011 im Plenum zur Abstimmung.

 

Frühere Berichte: 3/2011, 13/2010, 10/2009.

 

Gewerblicher Rechtsschutz

 

Verordnungsvorschläge der Europäischen Kommission zum EU-Patent

Am 13. April 2011 hat die Europäische Kommission im Rahmen einer Verstärkten Zusammenarbeit ohne die Beteiligung Italiens und Spaniens zwei Verordnungsvorschläge zur Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes und den dabei geltenden Übersetzungsregelungen verabschiedet. Ziel der Vorschläge ist es, einen in den 25 teilnehmenden Mitgliedstaaten einheitlichen Patentschutz zu schaffen, Kosten zu senken und damit Innovationen zu fördern. Nach dem Vorschlag zur Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes können Inhaber eines beim Europäischen Patentamt (EPA) eingetragenen Europäischen Patents einen Antrag auf ein „Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung“ in den 25 teilnehmenden Mitgliedstaaten stellen. Erteilung, Übertragung und Widerruf dieses Patents können dann nur mit Wirkung für alle 25 Staaten vorgenommen werden.

Nach dem Vorschlag für die Übersetzungsregelungen soll die Anmeldung eines europäischen Patents künftig in einer beliebigen Sprache der EU erfolgen können. Die Kosten für die Übersetzung in eine der drei Amtssprachen des EPA (Englisch, Französisch, Deutsch) sollen dann bis zu einem Höchstbetrag erstattet werden. Die Patentschrift wird in der Verfahrenssprache veröffentlicht, während die Patentansprüche in die beiden anderen Amtssprachen übersetzt werden müssen. Der Antrag auf einheitliche Wirkung muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden. Bis es hochwertige maschinelle Übersetzungssysteme gibt, muss dem Antrag, sofern die Verfahrenssprache Deutsch oder Französisch ist, eine englische Übersetzung der Patentschrift beigefügt werden. Liegt diese auf Englisch vor, ist sie in eine beliebige andere Amtssprache der EU zu übersetzen. Im Falle eines Rechtsstreits muss der Patentinhaber auf seine Kosten eine Übersetzung des Patents in die betroffene Sprache vornehmen.

 

Frühere Berichte: 6/2011, 4/2011, 3/2011.

 

Binnenmarkt

 

Parlamentarische Anfrage zur Niederlassungsfreiheit von Anwälten in Italien

Der Kommissar für Dienstleistungen und Binnenmarkt Michel Barnier hat am 8. April 2011 in seiner Antwort auf die parlamentarische Anfrage des MdEP Oreste Rossi bestätigt, dass die Vorgehensweise der italienischen Anwaltskammern bei Niederlassungsanträgen von Anwälten aus anderen Mitgliedstaaten gegen EU-Recht verstoßen könnte.

Seit der zweiten Hälfte des Jahres 2010 haben einige Rechtsanwaltskammern die gemäß der Niederlassungsrichtlinie (98/5/EG) und der Berufsqualifikationsrichtlinie (2005/36/EG) gestellten Anträge auf Aufnahme in die Kammer nicht mehr entgegengenommen. Hierbei wurde laut Rossi das EuGH-Urteil in der Rechtsache C-118/09, Verfahren Robert Koller, nicht berücksichtigt. Die italienische Stelle des mit dieser Problematik befassten Online-Netzwerkes „SOLVIT“ hat um eine Fristverlängerung von vier Wochen gebeten, bevor Lösungsvorschläge erteilt werden. Sollte innerhalb dieser Frist kein befriedigendes Ergebnis vorliegen, wird die Kommission die notwendigen Schritte einleiten.

 

Früherer Bericht: 10/2010.

 

Mitteilung der Europäischen Kommission zur Binnenmarktakte

Am 13. April 2011 hat die Europäische Kommission eine Mitteilung zur Binnenmarktakte veröffentlicht, in der sie 12 Leitaktionen zur Förderung von Wachstum des Binnenmarktes und Vertrauen in diesen vorschlägt. Ziel ist es, bestehende Hindernisse abzubauen und das volle Potential des Binnenmarktes auszuschöpfen. Schwerpunkte liegen insbesondere bei der Förderung von alternativen Streitbeilegungsmöglichkeiten und der Schaffung außergerichtlicher Rechtbehelfe, um den Bürgern kostengünstige Verfahren zu bieten, ihre Rechte durchzusetzen und so Vertrauen in den Binnenmarkt aufzubauen. Durch eine Verbesserung der Anerkennung von Berufsqualifikationen sowie die Einführung eines Europäischen Berufsausweises soll eine höhere Mobilität der Arbeitskräfte geschaffen werden. Zur Förderung des Online-Handels und der Ausweitung des digitalen Binnenmarktes soll die gegenseitige Anerkennung der elektronischen Authentifizierung und Identifizierung erreicht und die Richtlinie zur e-Signatur überarbeitet werden. Auch sollen die Rechte des geistigen Eigentums im europäischen Markt verbessert werden und insbesondere ein einheitlicher Patentschutz geschaffen werden. Zudem sieht die Mitteilung vor, das europäische Normungssystem zu überarbeiten und dies auch auf Dienstleistungen auszuweiten. Ende 2012 wird die Kommission die Fortschritte der Umsetzung prüfen.

 

Frühere Berichte: 8/2011, 19/2010, 9/2010.

 

Bürgerrechte

 

Bericht zur Bewertung der Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung

Am 18. April 2011 hat die Europäische Kommission einen Bericht über die Bewertung der Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung (2006/24/EG) vorgelegt. Innenkommissarin Cecilia Malmström hält die Vorratsdatenspeicherung für ein notwendiges Instrument zur Bekämpfung von Terrorismus und anderen schweren Straftaten. Sie betont, dass die bestehende Richtlinie von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden muss. Bei der „Operation Rescue“ gegen ein Netzwerk von Pädophilen konnten beispielsweise 670 Verdächtige durch die Verwendung von Vorratsdaten identifiziert werden.

Problematisiert wird, dass keine einheitliche Umsetzung der Richtlinie stattgefunden hat. Unterschiede gibt es bei der Kostenerstattung für die Telekommunikationsunternehmen und bei den zugelassenen Verwendungszwecken. Auch die Dauer der Speicherung variiert in den Mitgliedstaaten zwischen sechs und 24 Monaten. Die Richtlinie enthält zudem, so Malmström, aus sich heraus keine Gewähr, dass die Datenerhebung im vollen Einklang mit dem Recht auf Privatsphäre und dem Recht auf Schutz persönlicher Daten steht. Daher soll ein verhältnismäßigerer und einheitlicherer Ansatz gefunden werden. Auch die BRAK hat in ihrer Stellungnahme zum deutschen Umsetzungsgesetz die anlasslose Datenspeicherung als nicht verhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre der Betroffenen kritisiert. Wie in Deutschland wurden Umsetzungsgesetze auch in der Tschechischen Republik und in Rumänien von den Verfassungsgerichten für nichtig erklärt. Österreich und Schweden haben bisher keine Gesetze erlassen.

 

Früherer Bericht: 22/2010.

 

 

Impressum

Bundesrechtsanwaltskammer, Büro Brüssel, Avenue des Nerviens 85, bte 9, B-1040 Brüssel, Tel: +32 (0)2 743 86 46,

Fax: +32 (0)2 743 86 56, E-Mail: brak.bxl@brak.eu

 

Redaktion und Bearbeitung: RAin Dr. Heike Lörcher, RAin Hanna Petersen LL.M., Natalie Barth © Bundesrechtsanwaltskammer

 

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