Brüssel-I-Verordnung – Allgemeine Ausrichtung im Rat

Der Rat hat seine allgemeine Ausrichtung zu dem Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Neufassung der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel-I-Verordnung) vorgelegt. Der Rat fordert darin eine Geltung der Verordnung auch im Bereich der Staatshaftung sowie bei eheähnlichen Verhältnissen. Gleichzeitig soll die Verordnung auch bei einstweiligen Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen gelten. Wie von der BRAK gefordert, soll der vereinbarte Gerichtsstand im Zweifelsfall Vorrang haben - Torpedoklagen könnte damit vorgebeugt werden. Das Exequaturverfahren soll abgeschafft werden, sodass gerichtliche Entscheidungen ohne Zwischenverfahren in anderen Mitgliedstaaten vollstreckt werden können. Dem Antragsgegner sollen dabei die gleichen Rechtsbehelfe zustehen wie in Verfahren nach nationalem Recht. Die BRAK hatte letzteres als unabdingbare Voraussetzung für die Abschaffung des Exequaturverfahrens gefordert. Der Mitgliedstaat kann die Anerkennung des Urteils aus Gründen des ordre public verweigern.

 
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