In ihrer Stellungnahme zum Verordnungsvorschlag für eine Datenschutzgrundverordnung fordert die BRAK, dass das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwälten und ihren Mandanten geschützt wird. Dieses darf durch eine europaweite Regelung des Datenschutzes nicht beeinträchtigt werden. Es genießt nicht nur strafrechtlichen Schutz (§ 203 StGB) sondern ist auch als ein justizielles Grundrecht durch die EU-Charta der Grundrechte (Art. 47 Satz 3 EU-Charta) garantiert. Die BRAK fordert eine Ausnahme der Rechtsanwaltschaft von den Informationspflichten bei einem Mandatsverhältnis, da sonst eine Informationspflicht des Rechtsanwalts gegenüber der Person bestehen würde, deren Daten er verarbeitet. Ein Rechtsanwalt wäre dann beispielsweise verpflichtet, den Gegner seines Mandanten darüber zu informieren bzw. Auskunft zu erteilen, dass er Daten über ihn speichert. Eine effektive Mandantenvertretung kann dann nicht mehr gewährleistet werden.