Die englische LLP, die 2001 im Vereinigten Königreich eingeführt wurde, entwickelt sich aufgrund ihres besonderen Haftungsregimes und der steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten für bestimmte Kanzleien als Konkurrenzform zur ausschließlich den freien Berufen offen stehenden Partnerschaftsgesellschaft. Die LLP vereint das Haftungsregime einer Kapitalgesellschaft, bei der die Haftung grundsätzlich auf das Vermögen der Gesellschaft beschränkt ist, mit der Möglichkeit einer günstigeren personengesellschaftlichen Besteuerung. Bei der als Personengesellschaft ausgestalteten Partnerschaftsgesellschaft haften die Gesellschafter gemäß § 8 PartGG gesamtschuldnerisch und persönlich neben der Gesellschaft. Es besteht jedoch die Besonderheit der Haftungskonzentration auf den Handelnden, wonach allein die Partner, die mit der Auftragsbearbeitung befasst waren, für berufliche Fehler neben der Gesellschaft haften.
Um das deutsche Recht auch an dieser Stelle wettbewerbsfähig zu machen, haben sich BRAK und DAV für eine Änderung des § 8 PartGG stark gemacht. Die Vorschläge der beiden Anwaltsorganisationen sind vom Bundesjustizministerium aufgegriffen und auf den gesetzgeberischen Weg gebracht worden. Danach soll es künftig neben der herkömmlichen Partnerschaftsgesellschaft eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung geben.
Bei dieser neuen Partnerschaftsgesellschaft soll die Haftung ausschließlich für Verbindlichkeiten aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt werden. Eine Lösung, die im Grundsatz hervorragend dazu geeignet ist, den Forderungen der Anwaltschaft nach einer deutschen Alternative zur englischen LLP nachzukommen und der bei deutschen Kanzleien zu beobachtenden Flucht in die LLP wirksam entgegenzuwirken. Die auch schon bisher gegebenen Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung im Zusammenhang mit Individualvereinbarungen oder allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben aber selbstverständlich erhalten. Sie haben sich bewährt und sollen durch die Neuregelung nicht abgelöst werden.
Bedingung für die Beschränkung der Haftung der neuen Partnerschaftsgesellschaft ist, dass die Partnerschaft den Zusatz „mit beschränkter Berufshaftung“ oder eine allgemeinverständliche Abkürzung dieser Bezeichnung führt und vor allem, dass die Gesellschaft eine zu diesem Zweck erhöhte Berufshaftpflichtversicherung abschließt. Das heißt zugunsten des Mandanten wird die Individualhaftung der Rechtsanwälte durch eine hohe Berufshaftpflichtversicherung der Gesellschaft kompensiert. Damit ist sowohl den Anwaltsinteressen als auch den Mandanteninteressen gedient.
Der Gesetzentwurf (BT-Drucks. 17/10487) wird derzeit im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags beraten und wird aller Voraussicht nach im Frühjahr 2013 vom Gesetzgeber verabschiedet werden.
Weiterführende Links