Das Bundeskabinett hat im August den Entwurf für ein Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts beschlossen. Ziel des Entwurfes ist es, die Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe effizienter zu gestalten und die missbräuchliche Inanspruchnahme zu verhindern. Die Regelungen zur Beratungshilfe setzen darüber hinaus eine Entscheidung des BVerfG zur Einbeziehung steuerrechtlicher Angelegenheiten in die Beratungshilfe um. Im Zuge dieser Änderung soll außerdem der Kreis der die Beratungshilfe erteilenden Personen über die Rechtsanwälte hinaus auf die Angehörigen der steuer- und wirtschaftsberatenden Berufe sowie auf die Rentenberater erweitert werden.
Aus Sicht der Anwaltschaft problematisch ist unter Anderem die vorgesehene Regelung, nach der Verfahrenskostenhilfe künftig im Ehescheidungsverfahren dem Antragsgegner nicht mehr automatisch bewilligt wird, wenn der Antragsteller anwaltlich vertreten ist. Vielmehr soll eine einzelfallabhängige Beiordnung stattfinden, wenn das Gericht aufgrund der Sach- und Rechtslage und der Schutzbedürftigkeit des Antragsgegners einen Bedarf zur Beiordnung sieht.
Neu im Regierungsentwurf aufgenommen wurde die Klarstellung, dass die Möglichkeit, sich durch einen Rechtsanwalt unentgeltlich oder gegen Vereinbarung eines Erfolgshonorars beraten oder vertreten zu lassen, keine andere Möglichkeit der Hilfe im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG-E darstellt. Damit begegnet der Regierungsentwurf der Kritik in der gemeinsamen Stellungnahme von BRAK und DAV, die darauf hingewiesen hatten, dass es für die Anwaltschaft nicht hinnehmbar ist, dass künftig der bedürftige Rechtssuchende darauf verwiesen wird, entweder einen Rechtsanwalt zu beauftragen, der unentgeltlich tätig zu werden bereit ist oder der sich zum Abschluss einer Erfolgshonorarvereinbarung bereiterklärt.