Der Newsletter zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach

Ausgabe 3/2016 v. 21.12.2016

 

Manchmal geht es ganz schnell…

In der vergangenen Ausgabe des beA-Newsletters hatten wir vermeldet, dass beA-Mitarbeiterkarten seit Kurzem bei der BNotK bestellt werden können. Und dass die Softwarezertifikate, die ebenfalls eine Anmeldung an beA-Postfächern ermöglichen, derzeit lediglich vorbestellt werden können.

Und so schnell kann es gehen: Jetzt hat die Bundesnotarkammer die Bestellung der beA-Softwarezertifikate freigeschaltet (https://bea.bnotk.de/bestellung/#/products/18393998). Die beA-Softwarezertifikate können z.B. dafür genutzt werden, als Rechtsanwältin von unterwegs auf dem Laptop beA-Nachrichten abzurufen oder als Mitarbeiter bereits vom Anwalt qualifiziert signierte Nachrichten zu versenden. Wie Sie die Zertifikate einbinden, können Sie ebenfalls in der letzten Ausgabe des beA-Newsletters nachlesen.


Schutzschriftenregister wird Pflicht

Am 1.1.2017 tritt der neue § 49c BRAO in Kraft. Danach sind alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte verpflichtet, Schutzschriften ausschließlich zum elektronischen Schutzschriftenregister nach § 945a ZPO einzureichen. Bereits seit dem 1.1.2016 führt die Landesjustizverwaltung Hessen für die Länder dieses zentrale, länderübergreifende Register für Schutzschriften. Das Schutzschriftenregister (ZSSR) ist erreichbar unter https://schutzschriftenregister.hessen.de und darf nicht mit dem bisherigen Schutzschriftenregister der Europäischen Akademie des Rechts (ZSR) verwechselt werden: Der Vorläufer basiert auf einer freiwilligen Teilnahme.

Grundlage für die technische Ausgestaltung des Schutzschriftenregisters ist die Verordnung über das elektronische Schutzschriftenregister  (SRV) vom 24.11.2015. Erstmals definiert die ZPO in diesem Zusammenhang den Begriff der Schutzschrift: Schutzschriften sind vorbeugende Verteidigungsschriftsätze gegen erwartete Anträge auf Arrest oder einstweilige Verfügung. Wichtig ist die nach § 945a II 1 ZPO geregelte Rechtsfolge: Eine Schutzschrift gilt als bei allen ordentlichen Gerichten der Länder eingereicht, sobald sie in das Schutzschriftenregister eingestellt ist. Das Problem des fliegenden Gerichtsstands relativiert sich somit zukünftig.

Schutzschriften können nach § 2 IV 1 SRV entweder mit qualifizierter elektronischer Signatur oder über einen „sicheren Übermittlungsweg“ zum Register eingereicht werden. Ein sicherer Übermittlungsweg ist auch der Versand über das beA (§ 2 V Nr. 2 SRV). Der Nachweis, dass die Nachricht von einem Rechtsanwalt selbst versandt wurde, wird gem. § 20 III Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung (RAVPV) allerdings erst ab dem 1.1.2018 verlangt (§ 32 II RAVPV). Wegen dieses Zusammenspiels von SRV und RAVPV können Schutzschriften erst ab dem 1.1.2018 über das beA als sicherer Übermittlungsweg eingereicht werden. Bis dahin können Schutzschriften aber trotzdem über das beA eingereicht werden, wenn sie zuvor qualifiziert elektronisch signiert wurden.

Und so geht’s:

Für das Einreichen – und auch für die Rücknahme – von Schutzschriften wurden technische Rahmenbedingungen festgelegt, die eingehalten werden müssen (https://schutzschriftenregister.hessen.de/einreichung/einreichungsbedingungen). Beispielsweise akzeptiert das Register Einreichungen nur im Dateiformat PDF. Schriftsätzen können gesonderte Dateien als Anlage beigefügt werden. Den zum Register gesandten Nachrichten ist (neben dem Anhang) zwingend ein sog. XJustiz-Datensatz beizufügen. Dieser Datensatz wird über ein Online-Formular (https://www.zssr.justiz.de/) generiert. Dabei ist darauf zu achten, dass die Schutzschrift, etwaige Anlagen und ggf. die Signatur als Dateien bereits erstellt wurden. Denn deren Name wird Bestandteil des xJustiz-Datensatzes.

Die Schutzschrift und der XJustiz-Datensatz sowie etwaige Anlagen und ggf. die Signaturdatei können dann über das beA an das Schutzschriftenregister gesandt werden. Im Adressverzeichnis des beA ist das Schutzschriftenregister unter dem Namen „Zentrales Schutzschriftenregister“ und dem Ort „Frankfurt am Main“ zu finden.

Für die Einreichung einer Schutzschrift entsteht eine Gebühr in Höhe von 83 Euro (§ 1 Nr. 5a Justizverwaltungskostengesetz; Nr. 1160 KV). Diese schuldet derjenige, der die Schutzschrift eingereicht hat (§ 15a Justizverwaltungskostengesetz). Bei Einreichung der Schutzschrift über das beA geht die Rechnung dorthin zurück.


Adressbuch verwalten

Im beA sind zwei Adressverzeichnisse verfügbar. Beide können beim Erstellen einer Nachricht verwendet werden: Das (persönliche) „Adressbuch“ ist ein individuell erstellter Auszug aus dem Globalverzeichnis, genannt „Gesamtes Verzeichnis“. Es ermöglicht den schnellen Zugriff auf häufig verwendete Adressen.

Im Globalverzeichnis finden sich alle an das EGVP-System angeschlossenen Teilnehmer. Dies sind zum einen alle beA-Postfachinhaber, zum anderen Gerichte und Behörden mit EGVP-Postfach. Aber Vorsicht: Der Eintrag im Verzeichnis sagt nichts darüber aus, ob ein Teilnehmer bereit ist, Nachrichten entgegenzunehmen bzw. ob ihm wirksam Dokumente zugehen können. Bestimmende Schriftsätze können in der Übergangsfrist bis 1.1.2018 unwirksam sein, wenn das adressierte Gericht nicht von der Rechtsverordnung des jeweiligen Landes nach § 130a II 1 ZPO erfasst ist!

Und so verwalten Sie Ihr persönliches Adressbuch:

1. Rufen Sie den Reiter „Einstellungen“ (1) auf. Klicken Sie in der „Profilverwaltung“ (2) auf den Menüpunkt „Adressbuch verwalten“ (3).



2. Markieren Sie bestehende Einträge (1) und klicken Sie auf „Empfänger aus Adressbuch entfernen“ (2). Oder gehen Sie auf den Befehl „Empfänger zum Adressbuch hinzufügen“ (A).



3. Empfänger fügen Sie über eine Suche im „Gesamten Verzeichnis“ hinzu. Geben Sie dazu in mindestens zwei Feldern jeweils mindestens zwei Zeichen - z.B. Name (1) und Ort (2) - ein und drücken Sie die Taste [Return] oder klicken Sie auf den Button „Suchen“ (3). In das Feld „Name“ kommt z.B. die Bezeichnung des Gerichts (Amts-, Land-, Oberlandesgericht etc.) oder der Nachname des Rechtsanwalts. Im Feld „Ort“ wird der Zuständigkeitsbezirk des Gerichts eingetragen (z.B. Frankfurt am Main) oder der Kanzleisitz des Anwalts. So kann etwa auch das Zentrale Schutzschriftenregister in Frankfurt am Main wie oben dargestellt gefunden werden. Markieren Sie den Eintrag (4), klicken Sie auf „Empfänger“ (5) und „Ok“ (6).



Mahnen ohne EGVP-Client

In zahlreichen Rechtsanwaltskanzleien wird – etwa für den Online-Mahnantrag – noch der Client des EGVP (Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach) genutzt. Der durch die Justiz (www.egvp.de) zum Download bereitgestellte EGVP-Classic-Client (EGVP-Installer) wurde allerdings zum 1.1.2016 abgekündigt. Auch wenn der Download noch bis zum 1.1.2018 funktionieren wird, endet der Support bereits am 31.12.2016. Die Justiz empfiehlt daher den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten dringend die schnelle Umstellung auf das beA.

Denn auch über das beA kann am elektronischen Datenaustausch (EDA) im automatisierten Mahnverfahren teilgenommen werden. Hierzu können Nachrichten mit dem Typ „Mahn-Antrag“ und den Daten das Mahnantrags (als EDA-Datei) an das Mahngericht übermittelt werden.

Wer bereits am automatisierten Mahnverfahren teilgenommen hat und daher über eine Kennziffer des Mahngerichts (Kundennummer) verfügt, behält diese; wer mit dem beA erstmals am automatisierten Mahnverfahren teilnehmen möchte, muss eine Kennziffer beantragen.

Vorsicht: Das Mahngericht sendet Nachrichten auf dem elektronischen Weg, den der Antragstellende gewählt hat. Das gilt für jede einzelne anhängige Sache. Solange also der Anwalt oder die Anwältin das EGVP nutzt, antwortet auch das Mahngericht via EGVP. Sobald der Nutzer den Übermittlungsweg zum Gericht wechselt und das beA zur Einreichung eines Mahnantrags nutzt, stellt auch das Gericht den Übermittlungsweg um. In bereits laufenden Verfahren können also noch weiterhin Nachrichten im EGVP-Postfach eingehen, während in neu anhängig gemachten Verfahren das beA als Versandweg genutzt wird. Es ist somit dringend zu raten, den Posteingang des EGVP-Clients weiterhin zu kontrollieren. Nach Abschluss der Altfälle sollte das EGVP-Postfach hier (http://www.egvp.de/serviceformular/index.php) gelöscht werden. Nähere und aktuelle Informationen erhalten Sie auf der Infoseite der BRAK zum beA (http://bea.brak.de/wie-funktioniert-bea/automatisiertes-mahnverfahren/ und Brosch, BRAK-Magazin 5/2016, 12).

Und welche Anforderungen gelten für das automatisierte Mahnverfahren?

Nähere Erläuterungen dazu finden Sie auf dem Portal der Mahngerichte (http://www.mahngerichte.de/onlineverfahren/index.htm) bzw. in der eigens hierfür erstellten Übersicht (http://www.mahngerichte.de/onlineverfahren/Workflow_Onlineuebermittlung.pdf). Antragsdaten mit einzelnen Anträgen können über die EDA-Download-Funktion mit dem online-Mahnantrag (https://www.online-mahnantrag.de) erzeugt werden. Über eine Fach- oder Branchensoftware können die Antragsdaten auch offline erzeugt werden. Dafür wird zwingend eine Kennziffer und eine EDA-ID benötigt, die das Mahngericht auf Antrag erteilt (http://www.mahngerichte.de/verfahrenshilfen/keziant.htm). Bereits vorhandene EDA-Kennziffern können mit dem beA weiterverwendet werden. Ein erteiltes SEPA-Mandat bleibt von einem Wechsel zum beA unberührt.


Zum Jahresende…

Für das beA war es ein aufregendes Jahr, das sich nun dem Ende neigt. Das Team des beA-Newsletters nutzt die ruhige Zeit, um eine kleine Pause einzulegen. Im neuen Jahr geht es aber dann gleich umso intensiver weiter. Wir werden Ihnen ausführlich erklären, wie man mit dem beA effektiv und angenehm arbeiten kann und stellen Ihnen neue Features der beA-Webanwendung vor.

Ihnen und Ihren Familien wünschen wir eine besinnliche Zeit und einen guten Rutsch ins neue Jahr 2017. Wir danken für Ihr Interesse und freuen uns über den regen Zuspruch. Das ist Anspruch und Ansporn zugleich. In diesem Sinne: Bis bald!


Impressum

Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK)
Büro Berlin, Littenstraße 9, 10179 Berlin,
Tel: 030/ 28 49 39 - 0, Fax: 030/ 28 49 39 - 11, E-Mail: [E-Mail-Adresse versteckt]
Redaktion: Dr. Tanja Nitschke, Mag. rer. publ. (verantwortlich), Dr. Alexander Siegmund
Bearbeitung: Frauke Karlstedt

Alle Informationen zum beA unter www.bea.brak.de.

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