Einen großen Vorteil hat das beA: Es ist – bei bestehender Internetanbindung – völlig ortsunabhängig. Es lässt sich vom Heimarbeitsplatz genauso aufrufen wie aus der Kanzlei oder aus dem Gerichtsaal. Über die SAFE-ID ist das beA an die Person des jeweiligen Anwalts, der jeweiligen Anwältin gebunden. Von organisatorischen Änderungen in der Kanzlei ist das beA daher erst einmal nicht betroffen.
Das beantwortet bereits eine sehr häufige Frage: Was passiert mit Ihrem beA, wenn Sie Ihren Kanzleisitz verlegen (und damit ggf. in den Bezirk einer anderen Rechtsanwaltskammer wechseln) oder wenn die Kanzlei ihren Namen oder ihre Rechtsform ändert?
Die Antwort ist ganz schlicht: Nichts. Ihr beA bleibt unverändert erhalten, denn es ist ausschließlich an Sie als Person gebunden.
Was bei Änderungen zu tun ist – und was nicht…
Natürlich müssen Sie etwaige Änderungen der Kanzleianschrift o.ä. Ihrer zuständigen regionalen Rechtsanwaltskammer mitteilen – wie bisher auch. Die Kammer trägt die Änderung in ihrer Mitgliederverwaltung ein und überträgt die Änderungen in das bundesweite amtliche Anwaltsverzeichnis. Die BRAK brauchen Sie nicht zusätzlich zu informieren.
Sofern Sie auf Ihre Zulassung verzichten oder diese aus sonstigen Gründen erlischt, ist gleichwohl nur die zuständige regionale Rechtsanwaltskammer zu informieren. Diese wickelt die Beendigung der Zulassung ab und trägt das Zulassungsende in ihrer Mitgliederverwaltung ein. Mit dem Ende der Zulassung erlischt automatisch der Eintrag im bundesweiten amtlichen Anwaltsverzeichnis. Zugleich wird auch das dazugehörige beA automatisch gesperrt und nach einer gewissen Zeit gelöscht (§ 31a IV BRAO, § 28 RAVPV). Sobald das beA gesperrt ist, ist es für Dritte nicht mehr adressierbar. Auch in solchen Fällen braucht also die BRAK nicht gesondert informiert zu werden.
Änderungen in der Kanzleistruktur wie beispielsweise eine Auflösung sind (außer bei zugelassenen Rechtsanwaltsgesellschaften) grundsätzlich nicht meldepflichtig, weil die Rechtsanwaltskammern keine „Kanzleien“ verwalten, sondern Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Auswirkungen können sich aber in der Kanzleianschrift ergeben, weil die Kanzleibezeichnung (als Adresszusatz) geändert wurde. Wie bei anderen Adressänderungen genügt auch hier die Meldung an die regionale Rechtsanwaltskammer – die BRAK braucht nicht gesondert informiert zu werden.
Woran Sie sonst noch denken sollten…
Sie haben die Kanzlei gewechselt und deshalb eine neue Anschrift, E-Mail-Adresse oder Bankverbindung? Diese Daten haben Sie im Rahmen des Abonnements Ihrer beA-Karte(n) der Bundesnotarkammer (BNotK) übermittelt. Änderungen sollten Sie daher der BNotK mitteilen, damit Ihr Abonnement weiterhin reibungslos abgewickelt werden kann. Änderungen der Kanzleiadresse erfährt die BNotK zwar in der Regel ohnehin über die Änderung im bundesweiten amtlichen Anwaltsverzeichnis. Gleichwohl sollte sicherheitshalber ein Abgleich erfolgen, wenn die Änderung während eines laufenden Bestellvorgangs erfolgt.
Nicht vergessen: Bei Veränderungen Ihrer Kanzlei sollten Sie auch an das Berechtigungsmanagement innerhalb des beA denken! Wenn Sie sich beispielsweise von einem Sozius getrennt haben oder selbst die Kanzlei verlassen, sollten Sie Ihren bisherigen Sozien (bzw. Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kanzlei) die Rechte an Ihrem beA entziehen. Gegebenenfalls sollten Sie in solchen Fällen – nicht anders als bisher – auch die Serviceeinheiten der Gerichte darüber informieren, wer zukünftig Sachbearbeiter in den einzelnen Verfahren ist.
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