Diese Frage stellen sich derzeit (nicht nur) viele Rechtsanwaltskapitalgesellschaften – und in der Tat: Vieles spricht dafür, ihnen ein beA einzurichten. Immerhin sind sie Mitglieder der Rechtsanwaltskammern und selbst postulationsfähig.
Allerdings sieht § 31a I 1 BRAO vor, dass ein beA für „jedes im Gesamtverzeichnis eingetragene Mitglied einer Rechtsanwaltskammer“ eingerichtet wird, und im Gesamtverzeichnis werden Rechtsanwaltskapitalgesellschaften derzeit nicht eingetragen, denn § 59m II BRAO verweist ausdrücklich nicht auf die Vorschriften für Gesamtverzeichnis und beA in §§ 31, 31a BRAO. Da der Gesetzeswortlaut eindeutig ist, kann die BRAK keine beA-Postfächer für die derzeit rund 850 zugelassenen Rechtsanwaltskapitalgesellschaften einrichten.
Die BRAK hat dies bereits früher moniert und den Gesetzgeber dringend aufgefordert, beA-Postfächer für Rechtsanwaltskapitalgesellschaften zu ermöglichen (vgl. Stn. 16/2016, S. 6). Die BRAK setzt sich auch weiterhin politisch dafür ein, dies zu erreichen. Die Möglichkeit dazu bestünde im Rahmen der „kleinen BRAO-Novelle“, die sich derzeit im Zuge der Umsetzung der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie im Gesetzgebungsverfahren befindet. Der Ball liegt also derzeit beim Gesetzgeber…
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