Nachrichten aus Berlin

Ausgabe 22/2017 v. 25.10.2017

25.10.2017Newsletter

BRAK-Mitteilungen

Heft 5/2017 von BRAK-Mitteilungen und BRAK-Magazin erschienen

Das aktuelle Heft der BRAK-Mitteilungen, das gerade erschienen ist, enthält einen Überblick von M.W. Huff über die erste Rechtsprechung zur Zulassung von Syndikusrechtsanwälten. Mit einem derzeit sehr gefragten Thema befasst sich A. Herb: Er stellt die für die Anwaltschaft wichtigsten Regelungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung vor. M. Zastrow beleuchtet, was genau unter „Mandatsbearbeitung in angemessener Zeit“ zu verstehen ist, zu der Anwältinnen und Anwälte berufsrechtlich verpflichtet sind.

Der Rechtsprechungsteil dokumentiert die Entscheidung des Hessischen AGH zu der Frage, ob eine als Referentin für Rechtspolitik tätige Volljuristin bei einem Verband als Syndikusrechtsanwältin zuzulassen ist. Außerdem wird u.a. die Entscheidung des BGH zu kostenloser anwaltlicher Erstberatung von Verkehrsunfallbeteiligten dokumentiert.

Im BRAK-Magazin setzt sich K.-T. Pohl kritisch mit den EU-Reformempfehlungen für die Berufsreglementierung auseinander. Zu dem für das besondere elektronische Anwaltspostfach wichtigen Thema Kanzleisoftware steht S. Ecker im Interview Rede und Antwort. T. Hermesmeier gibt Empfehlungen für Syndici auf dem Weg zu ihrem beA. A. Begemann teilt im Interview seine Erfahrungen mit elektronischem Rechtsverkehr an einem Landgericht in Zivilsachen. Mit den Auswirkungen der Ergebnisse der Bundestagswahl auf das Bundesverfassungsgericht beschäftigt sich H. Wefing in der Kolumne.

Weiterführende Links:

In eigener Sache

70 Jahre Strafrechtsausschuss der Bundesrechtsanwaltskammer

Der Strafrechtsausschuss der Bundesrechtsanwaltskammer (Strauda) tagte vom 20. bis 22.10.2017 in Leipzig nun bereits zum 229. Mal und konnte zugleich sein 70-jähriges Bestehen feiern.

Der am 27. Mai 1947 unter dem Namen „Generalkommission zur Ausarbeitung neuer Entwürfe des Strafgesetzbuches und der Strafprozessordnung“ gegründete Ausschuss ist nach der Formulierung des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 07.11.1960) die permanente Institution der Bundesrechtsanwaltskammer zur Beschäftigung mit allen Fragen des Strafrechts und des Strafprozessrechts, einschließlich der (damaligen) Großen Reform beider Arbeitsgebiete und zu berufsrechtlichen Fragen der Verteidigung.

Der Strauda nimmt mit seinen Stellungnahmen Einfluss auf die Gesetzgebungsverfahren und regt in Einzelfällen auch Gesetzesänderungen oder -ergänzungen an. So geht das in § 257c StPO verankerte Strafverfahren-Verständigungsgesetz, auch Deal im Strafverfahren genannt, letztlich auf eine Initiative des Strauda zurück.

Weiterführende Links:

Anwaltschaft

Gewinner des 5. Soldan Moot stehen fest

Der Soldan Moot wurde in diesem Jahr vom 12. bis zum 14.10.2017 bereits zum fünften Mal ausgetragen.

17 Universitäten hatten 29 Teams nach Hannover entsandt, um dort gegeneinander in den mündlichen Verhandlungen anzutreten. Das Finale wurde unter dem Vorsitz des Präsidenten des Landgerichts Dr. Ralph Guise-Rübe und zwei Beisitzern entschieden. Den Soldan-Preis für die beste mündliche Verhandlung erhielt das Team der Bucerius Law School aus Hamburg. Es setzte sich nur ganz knapp gegen das Bonner Team durch.

Das Team der Universität Bielefeld wurde mit dem Preis der Bundesrechtsanwaltskammer für den besten Klägerschriftsatz ausgezeichnet. Den Preis des DAV für den besten Beklagtenschriftsatz gewann die Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg. Ein Student der Friedrich-Alexander Universität Erlangen-Nürnberg zeigte die beste mündliche Leistung in den Vorrunden und erhielt als Preis des Deutschen Juristen-Fakultätentages ein Fahrrad in den Farben und mit Logo der NJW, das aus Anlass des 70. Geburtstages der NJW in nur kleiner Stückzahl produziert wurde.

Weiterführender Link:

Rechtspolitik

Entwicklung der Mediation in Deutschland

Die BRAK hat zum Bericht der Bundesregierung über die Auswirkungen des Mediationsgesetzes auf die Entwicklung der Mediation in Deutschland und über die Situation der Aus- und Fortbildung der Mediatoren Stellung genommen.

Die BRAK kommt zu dem Ergebnis, dass dem Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung (Fördergesetz) nicht gelungen ist, das ohnehin sehr ambitionierte Ziel der EU-Mediations-Richtlinie 2008/52/EG, für ein „ausgewogenes Verhältnis zwischen Mediation und Gerichtsverfahren“ zu sorgen, umzusetzen.

Ein konstruktives Zusammenwirken von Eigeninitiativen auf Anbieterseite und gezielten Förderinstrumenten auf Gesetzgeberseite könnte indes in der Folge einen wichtigen Beitrag dazu leisten, das skizzierte Dilemma von hoher Wertschätzung einerseits und fehlender Inanspruchnahme andererseits dauerhaft aufzulösen.

Neben diesen grundsätzlichen Erkenntnissen befasst sich die BRAK in ihrer Stellungnahme sodann mit den aus ihrer Sicht zentralen Punkten der Vertraulichkeit des Verfahrens, der Rechtsverbindlichkeit einer Mediationsabrede, der Verjährungshemmung und Qualitätssicherung.

Die BRAK empfiehlt noch einmal nachdrücklich, zur Qualitätssicherung die ZMediatAusbV dahingehend zu ändern, dass bereits vor Titelerlangung neben der theoretischen Ausbildung zumindest vier praktische Fälle mediiert und supervidiert werden müssen, um sich „Zertifizierter Mediator“ nennen zu können. Zudem wird eine Dokumentationsverpflichtung im Rahmen der Rezertifizierung angemahnt. Diese auch aus Verbrauchersicht bestehende Notwendigkeit wird durch die Erkenntnisse der Studie untermauert und bestätigt die Regel, dass auch die beste Theorie die Praxis nicht zu ersetzen vermag.

Weiterführender Link:

Gesetz zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit verkündet

Am 18.10.2017 wurde das Gesetz zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren und zur Verbesserung der Kommunikationshilfen für Menschen mit Sprach- und Hörbehinderungen (EMöGG) im Bundesgesetzblatt verkündet. Die Änderungen treten größtenteils sechs Monate nach Verkündung in Kraft. Die Bestimmungen zu den Gebärdendolmetschern traten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Zu den wichtigsten Neuerungen gehört, dass künftig Tonübertragungen für Journalisten in Medienarbeitsräume möglich sind. Außerdem kann die Verkündung von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in besonderen Fällen in Hörfunk und Fernsehen ausgestrahlt werden. Das Gesetz sieht zudem vor, dass zu wissenschaftlichen und historischen Zwecken Tonaufnahmen von Verhandlungen des Bundesverfassungsgerichts zulässig sind, wenn es sich um ein zeitgeschichtlich besonders relevantes Verfahren handelt. Ob es zu der jeweiligen Übertragung bzw. Aufzeichnung kommt, entscheidet das Gericht im Einzelfall. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Darüber hinaus schafft das Gesetz Erleichterungen für Menschen mit Hör- und Sprachbehinderungen.

Weiterführende Links:

Deutsches Anwaltsinstitut

Neue Online-Vorträge (Live-Übertragung)

Im November veranstaltet das DAI weitere Online-Vorträge, bei denen die Referenten live über das Internet verfolgt werden können. In einem moderierten Chat besteht außerdem die Möglichkeit, Fragen an den Referenten zu stellen. In einer übersichtlichen Oberfläche werden der Referent im Video, dazu die Folien der Präsentation sowie der textbasierte Chat angezeigt.

Die nächsten Termine:

Das DAI stellt die erforderlichen Voraussetzungen zum Nachweis der durchgängigen Teilnahme sowie die Möglichkeit der Interaktion des Referenten mit den Teilnehmern und der Teilnehmer untereinander während der Dauer der Fortbildung bereit. Somit ist die Teilnahme an der Live-Übertragung als Fortbildung nach § 15 Abs. 2 FAO geeignet.

Mehr Information und Anmeldung: www.anwaltsinstitut.de/elearning

Weitere aktuelle Informationen zum DAI und seinen Veranstaltungen finden Sie auch auf der Homepage www.anwaltsinstitut.de.

Impressum

Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK)
Büro Berlin, Littenstraße 9, 10179 Berlin, Tel: 030/ 28 49 39 - 0,
Fax: 030/ 28 49 39 - 11, E-Mail: newsletter@brak.de
Redaktion: RAin Stephanie Beyrich, RAin Dr. Tanja Nitschke, Mag. rer. publ., Bearbeitung: Cornelia Kaschel-Blumenthal


Der Newsletter ist im Internet unter www.brak.de abrufbar. Wenn Sie diesen Newsletter zukünftig nicht mehr erhalten möchten, klicken Sie bitte hier.