Nachrichten aus Brüssel

Ausgabe 06/2017 vom 23.03.2017

23.03.2017Newsletter

Berufsrecht

EuGH-Urteil zur Rechtmäßigkeit des Vorbehalts der Beglaubigung der Echtheit von Unterschriften durch Notare

Der EuGH ist in seinem Urteil vom 9. März 2017 in der Rechtssache Piringer vs. Österreich (C-342/15) den Schlussanträgen des Generalanwalts Szpunar gefolgt und hat entschieden, dass Mitgliedstaaten die Beglaubigung der Echtheit von Unterschriften auf Urkunden, die für die Schaffung oder Übertragung von Rechten an Liegenschaften erforderlich sind, Notaren vorbehalten können.

In der zugrundeliegenden Rechtssache hatte ein österreichisches Bezirksgericht einen Antrag auf Eintragung einer beabsichtigten Veräußerung einer Liegenschaft in das Grundbuch abgelehnt, weil die Echtheit der Unterschrift auf dem Antrag nicht von einem Notar, sondern von einem tschechischen Rechtsanwalt beglaubigt wurde. Nach tschechischem Recht hat diese Erklärung die Rechtswirkung einer amtlichen Beglaubigung.

Die Ablehnung der Anerkennung der Beglaubigung stellt nach Ansicht des EuGH zwar eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs nach Art. 56 AEUV dar, sie ist jedoch gerechtfertigt. Die Beteiligung des Notars an Grundstückstransaktionen beschränkt sich nicht auf die Bestätigung der Identität der unterzeichnenden Person, sondern impliziert auch, dass er Kenntnis vom Inhalt des Rechtsakts erhält, sich der Ordnungsmäßigkeit der geplanten Transaktion vergewissert und die Geschäftsfähigkeit des Antragstellers überprüft. Vor diesem Hintergrund stellt die Beschränkung eine zur Erreichung der Ziele der Funktionsfähigkeit des Grundbuchsystems sowie der Rechtmäßigkeit und der Rechtssicherheit von Akten zwischen Privatpersonen eine geeignete Maßnahme dar, die nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung der angeführten Ziele erforderlich ist.

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Binnenmarkt

Dienstleistungspaket – Subsidiaritätsrüge des Bundesrates und Bundestages

Der Bundestag hat in seiner Sitzung am 8. März 2017 beschlossen, gegen drei Initiativen des Dienstleistungspakets Subsidiaritätsrüge einzulegen. Dies betrifft den Richtlinienvorschlag zur Einführung einer einheitlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung für berufliche Regelungen, den Richtlinienvorschlag zur Verbesserung des Notifizierungsverfahrens nach der Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG sowie die Richtlinien- und Verordnungsvorschläge zur Einführung einer elektronischen europäischen Dienstleistungskarte. Diese Initiativen verstoßen nach Ansicht des Bundestages gegen die Grundsätze der Subsidiarität nach Art. 5 Abs. 3 EUV und der Verhältnismäßigkeit nach Art. 5 Abs. 4 EUV. Der Bundesrat hat sich diesen Schlussfolgerungen bei seiner Sitzung am 10. März 2017 hinsichtlich der Richtlinienvorschläge zur Verhältnismäßigkeitsprüfung und zum Notifizierungsverfahren angeschlossen.

Die Kritik an der vorgeschlagenen Verhältnismäßigkeitsprüfung und dem Notifizierungsverfahren betrifft insbesondere den Eingriff dieser Vorschläge in die nationale Hoheitsgewalt und die Einschränkung der Handlungsmöglichkeiten der EU-Mitgliedstaaten. In Deutschland finde ferner aus verfassungsrechtlichen Gründen bereits eine Verhältnismäßigkeitsprüfung bestehender und zukünftiger Berufsreglementierungen statt. Bezüglich der geplanten elektronischen Dienstleistungskarte bestünde die Gefahr, dass die Dienstleistungskarte faktisch zu einer Umgehung der Anforderungen für die Dienstleistungserbringung im Aufnahmeland führt.

Die Vorschläge des Dienstleistungspakets haben auch in anderen Mitgliedstaaten Zweifel an der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit hervorgerufen. Neben dem Bundesrat und Bundestag haben jedoch lediglich drei weitere Parlamente (aus Österreich und Frankreich) Subsidiaritätsrüge eingelegt, womit das erforderliche Quorum für eine Überprüfung der Rechtsakte hinsichtlich ihrer Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit nicht erreicht wurde.

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Wirtschaftsrecht

Konsultation zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten – Stellungnahme der BRAK

In ihrer Stellungnahme zur öffentlichen Konsultation zur Reform der Beilegung von Investitionsstreitigkeiten weist die BRAK auf die beachtlichen Kosten hin, die bei einer Schaffung eines eigenen permanenten Investitionsgerichts für jedes Investitionsschutzabkommen entstehen würden. Zudem würden viele dieser Gerichte nicht regelmäßig Fälle haben. Die BRAK fordert, dass auch Rechtsanwälte die Möglichkeit bekommen sollten, als Schlichter rekrutiert zu werden. Dadurch entsteht eine gute Balance zwischen den Interessen der Staaten und denen der Investoren. Für kleine und mittlere Unternehmen wäre es sinnvoll, eine Art Prozesskostenhilfe einzuführen, eine zentrale Anlaufstelle und ein Instrument zu schaffen, das ihnen auch nach ihrem Investment die nötige Hilfe gewährt. Staaten, in denen Investitionen getätigt werden, könnten von Schulungen hinsichtlich der Bedeutung der eingegangenen Verpflichtungen profitieren. Sie müssen daran gehindert werden, unter Verweis auf den eigenen Ordre Public die Vollstreckung von Entscheidungen von Investitionsgerichten zu verweigern.

Weiterführende Links:

  • Stellungnahme der BRAK Nr. 19/2017 (März 2017)
  • Siehe hierzu auch Nachrichten aus Brüssel 01/2017

Gesellschaftsrecht

Aktionärsrechterichtlinie – EP stimmt Kompromisstext zu

Am 14. März 2017 hat das EP dem Kompromisstext zum Richtlinienvorschlag zur Überarbeitung der Richtlinie 2007/36/EG (Aktionärsrechterichtlinie) zugestimmt, auf den sich der Rat der EU, das EP und die Europäische Kommission am 9. Dezember 2016 geeinigt hatten. Aktionäre können künftig auf den Hauptversammlungen über die Vergütungspolitik der Leitung ihres Unternehmens abstimmen. Die Unternehmen werden außerdem verpflichtet, ihre Vergütungspolitik offen zu legen. Im Gegenzug wird es für sie einfacher, ihre Aktionäre zu identifizieren und mit ihnen in Dialog zu treten. Die BRAK hatte in ihrer Stellungnahme das Bestreben der Kommission begrüßt, die Aktionäre börsennotierter Unternehmen durch vereinfachte Stimmrechtsausübung und Gewährung von Kontroll- und Informationsrechten stärker in die Unternehmen einzubeziehen. Dem Kompromisstext muss nun noch der Rat zustimmen, anschließend wird die Richtlinie im Amtsblatt der EU veröffentlicht.

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Zivilrecht

Öffentliche Konsultation zu Robotik

Der Rechtsausschuss des EP (JURI) hat im Nachgang zu seinem vom Plenum bereits angenommenen Bericht zu zivilrechtlichen Regelungen im Bereich Robotik eine öffentliche Konsultation zu diesem Thema in Auftrag gegeben. Die Konsultation befasst sich wie der Bericht mit den Bereichen Ethik, Wirtschaft, Recht und Gesellschaft im Zusammenhang mit den Entwicklungen im Bereich Robotik und Künstliche Intelligenz (KI). Die Konsultation ist in zwei Teile aufgeteilt. Ein genereller Fragebogen richtet sich an die allgemeine Öffentlichkeit, während ein spezialisierter Fragebogen sich an Experten in den oben genannten Bereichen richtet. Beigefügt ist zudem ein Leitfaden bezüglich der Beantwortung der Konsultation. Die Konsultation läuft noch bis zum 30. April 2017. Die Ergebnisse können in den Bericht des Wissenschaftlichen Dienstes des EP über die Kosten eines Verzichts auf EU-politisches Handeln im Bereich Robotik und KI einfließen.

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Institutionen

Transparenz, Rechenschaftspflichten und Integrität in den EU-Institutionen – Initiativbericht des AFCO

Der Ausschuss für Konstitutionelle Fragen des EP (AFCO) hat am 20. März 2017 den Initiativbericht des deutschen Abgeordneten Sven Giegold (Grüne) „Transparenz, Rechenschaftspflicht und Integrität in den EU-Institutionen" verabschiedet. Die Abgeordneten setzen sich darin für striktere Regeln zur Vermeidung von Interessenkonflikten und für mehr Transparenz ein. Dies betrifft unter anderem das Transparenzregister für Interessenvertreter, das derzeit vom EP und der Europäischen Kommission betrieben wird. Das Register muss nach Ansicht der Abgeordneten mit deutlich mehr Ressourcen ausgestattet werden, damit die Daten des Registers aktuell und vollständig gehalten werden können. Darüber hinaus sollten Interessenvertreter, deren Tätigkeit auf die Beeinflussung von Gesetzgebungsvorhaben gerichtet ist, nur dann Abgeordnete des EP treffen und Zugang zu den Gebäuden des EP haben, wenn sie im Transparenzregister eingetragen sind. Die Abgeordneten fordern ferner von der Kommission, dass alle Mitarbeiter, die einen Einfluss auf die Politik haben, Treffen mit Lobbyisten offenlegen. Bisher ist das für Kommissare und Generaldirektoren vorgeschrieben, aber nicht für Kommissionsmitarbeiter.

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Impressum


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Redaktion und Bearbeitung:
RAin Dr. Heike Lörcher, RAin Hanna Petersen LL.M., RAin Doreen Göcke LL.M., RAin Katrin Grünewald LL.M., Natalie Barth
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