Nachrichten aus Brüssel

Ausgabe 19/2017 vom 02.11.2017

02.11.2017Newsletter

Bürgerrechte

EP fordert Schutz von Hinweisgebern

Das EP hat am 24. Oktober 2017 einen Initiativbericht über legitime Maßnahmen zum Schutz von Informanten, die aus Gründen des öffentlichen Interesses vertrauliche Informationen über Unternehmen und öffentliche Einrichtungen offenlegen, angenommen. Die Abgeordneten fordern darin die Europäische Kommission auf, einen Legislativvorschlag für einen EU-weiten Schutz von Hinweisgebern noch vor Ende 2017 vorzulegen. Daneben sollen die Mitgliedstaaten Meldemechanismen einführen, mit denen anonyme Meldungen an NGOs und Presse für Hinweisgeber vereinfacht werden. Die Abgeordneten fordern zudem Maßnahmen zur rechtlichen, psychologischen und finanziellen Unterstützung von Hinweisgebern und schlagen die Einführung unabhängiger Institutionen zur Überprüfung der Meldungen sowie die Einrichtung einer EU-Institution zur Koordination grenzübergreifender Fälle vor. Für Informationen, die sich auf die Einhaltung von Standesrecht beziehen, sollen besondere Verfahren zur Anwendung kommen. Die BRAK unterstützt in ihrer Stellungnahme zu einer im Frühjahr 2017 durchgeführten Konsultation zu diesem Thema einen besseren Schutz von Hinweisgebern. Vor der Einrichtung eines weitgehenden Schutzes sollte indessen eine sorgfältige Abwägung, wo die Grenzen einer Tatsachenbehauptung liegen, erfolgen.

Weiterführende Links:

Zivilrecht

Europäische Säule der sozialen Rechte – Rat der EU stimmt zu

Am 24. Oktober 2017 hat der Rat der EU (Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz) einer interinstitutionellen Proklamation des Rates, des EP und der Europäischen Kommission über die Schaffung einer europäischen Säule der sozialen Rechte zugestimmt. Diese Erklärung enthält 20 Grundsätze und Rechte, die in die drei Kategorien Chancengleichheit und Arbeitsmarktzugang, faire Arbeitsbedingungen sowie Sozialschutz und soziale Inklusion aufgeteilt sind. Die Inhalte dieser drei Kategorien entsprechen denen des Vorschlags der Kommission vom April 2017. Im Gegensatz zum ersten Entwurf der Kommission enthält die jetzige Erklärung keine generelle Pflicht zur Umwandlung von befristeten in unbefristete Arbeitsverträge mehr. Hiergegen äußerte die BRAK in ihrer Stellungnahme zur öffentlichen Konsultation über die Errichtung einer europäischen Säule der sozialen Rechte Bedenken. Nun soll eine solche Umwandlung gefördert werden. Die Proklamation soll als nächstes auf dem Gipfel für faire Jobs und Wachstum am 17. November 2017 in Göteborg unterschrieben werden.

Weiterführende Links:

Änderung der Entsenderichtlinie – Allgemeine Ausrichtung im Rat

Der Rat der EU (Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz) hat am 23. Oktober 2017 eine Allgemeine Ausrichtung zum Richtlinienvorschlag zur Änderung der Entsenderichtlinie 96/71/EG angenommen. Die Ratsmitglieder sprechen sich dafür aus, dass die Bezahlung entsandter Arbeitnehmer nach dem nationalen Recht des Aufnahmemitgliedstaates bestimmt wird. Die Vorschriften der Entsenderichtlinie sollen auf Entsendungen von höchstens 12 Monaten anwendbar sein, wobei dieser Zeitraum einmalig um sechs Monate auf maximal 18 Monate verlängert werden können soll. Allgemein verbindliche Tarifverträge sollen ferner auf entsandte Arbeitnehmer anwendbar sein. Für den Transportsektor sollen weitere spezifische Regelungen erarbeitet werden, um der hohen Mobilität dieses Sektors Rechnung zu tragen.

Weiterführende Links:

Steuerrecht

Konsultation zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft

Die Europäische Kommission hat am 26. Oktober 2017 eine Konsultation zur fairen Besteuerung der digitalen Wirtschaft eingeleitet. Sie möchte damit Meinungen zu bestehenden Problemen von Mitgliedstaaten und Unternehmen im Zusammenhang mit der Besteuerung in der digitalen Wirtschaft einholen. Sie befragt darüber hinaus die Teilnehmer der Konsultation nach ihren Ansichten zu möglichen langfristigen sowie vorübergehenden Lösungsansätzen. Die Ergebnisse der Konsultation sollen in die derzeitigen Arbeiten der Kommission an einem Legislativvorschlag zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft einfließen. Interessierte können an der Konsultation bis zum 3. Januar 2018 teilnehmen.

Weiterführende Links:

Gesellschaftsrecht

EuGH-Urteil – Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes einer Gesellschaft

In seinem Urteil vom 25. Oktober 2017 in der Rechtssache Polbud – Wykonawstwo (C-106/16) hat der EuGH festgestellt, dass Mitgliedstaaten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegen wollen, nicht zur Liquidation verpflichten können.

Im zugrundeliegenden Fall verlegte die polnische Gesellschaft Polbud ihren satzungsmäßigen Sitz von Polen nach Luxemburg. Die Löschung im polnischen Handelsregister wurde jedoch mit der Begründung abgelehnt, dass das polnische Recht für eine Löschung im Handelsregister eine Liquidation der Gesellschaft voraussetzt. Der Oberste Gerichtshof Polens legte daraufhin dem EuGH die Fragen vor, ob eine Gesellschaft auch der Niederlassungsfreiheit unterfällt, wenn sie lediglich ihren satzungsmäßigen Sitz, aber nicht ihren Verwaltungssitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt und ob die polnische Regelung, nach der eine Löschung im Handelsregister von einem Liquidationsverfahren abhängt, mit EU-Recht vereinbar ist.

In seinem Urteil stellt der EuGH fest, dass jede Gesellschaft Niederlassungsfreiheit genießt, wenn sie ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der EU hat. Dies umfasst auch den Anspruch einer solchen Gesellschaft auf Umwandlung in eine dem Recht eines anderen Mitgliedstaates unterliegende Gesellschaft. Die Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes im vorliegenden Fall fällt demnach unter die Niederlassungsfreiheit. Darüber hinaus ist laut EuGH die polnische Regelung zur Löschung im Handelsregister eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit, die nicht gerechtfertigt ist, da eine allgemeine Pflicht zur Durchführung eines Liquidationsverfahrens einer allgemeinen Missbrauchsvermutung gleichkommt und weniger einschneidende Maßnahmen ergriffen werden können.

Weiterführender Link:

Asylrecht

EuGH-Urteil – Übergang der Zuständigkeit bei Fristablauf für die Überstellung

Mit Urteil vom 25. Oktober 2017 hat der EuGH die geltenden Regelungen der Dublin III-Verordnung bestätigt, wonach ein Asylsuchender nicht mehr in den Mitgliedstaat seiner Erstankunft in der EU zurückgeschickt werden kann, wenn die Überstellung dorthin nicht innerhalb von sechs Monaten durchgeführt wird.

In dem zugrundeliegenden Fall ist ein iranischer Staatsangehöriger, der in Bulgarien eingereist ist und dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, anschließend nach Österreich weitergereist und hat auch dort einen Schutzantrag gestellt. Letzterer wurde von den österreichischen Behörden zurückgewiesen, nachdem Bulgarien der Wiederaufnahme des Antragstellers zugestimmt hatte.

Der EuGH bestätigte nicht nur den automatischen Übergang der Zuständigkeit nach der in der Dublin III-Verordnung vorgesehenen Frist, sondern auch, dass sich eine Person, die internationalen Schutz beantragt hat, auf den Ablauf der sechsmonatigen Frist berufen kann. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob diese Frist vor oder nach dem Erlass der Überstellungsentscheidung abgelaufen ist. Die Mitgliedstaaten sind nach Ansicht des Gerichtshofs verpflichtet, dafür einen wirksamen und schnellen Rechtsbehelf vorzusehen.

Es bleibt weiterhin strittig, ob die Einlegung des Rechtsbehelfs die vorgenannte Frist verlängert.

Weiterführender Link:

Institutionen

Bilanz der Agenda für bessere Rechtsetzung in der EU

Die Europäische Kommission hat am 24. Oktober 2017 ihre Bilanz bezüglich der im Mai 2015 angenommenen Agenda für bessere Rechtsetzung in der EU veröffentlicht. In der entsprechenden Mitteilung und einer begleitenden Arbeitsunterlage analysiert die Kommission die bisher realisierten Maßnahmen und stellt die noch erforderlichen Schritte zur Vollendung der Agenda dar. Sie kommt zu dem Schluss, dass die umfassendere Einbeziehung der Öffentlichkeit, die systematische Evaluierung, hochwertige Folgenabschätzungen und der verstärkte „REFIT“-Ansatz (Programm zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung) zu einer besseren Bewertung neuer Vorschläge und bestehender Rechtsvorschriften geführt haben. Für die Zukunft nimmt sich die Kommission vor, in ihren Evaluierungen und Folgenabschätzungen konsequenter über Kosten und Nutzen vorgeschlagener Vereinfachungen zu informieren und soweit dies möglich ist, für jeden Vorschlag zur Überarbeitung von Rechtsvorschriften ein Ziel für die Verringerung der Verwaltungslasten vorzugeben. Sie beabsichtigt ferner, die drei tragenden Säulen der Agenda (Folgenabschätzung, vorherige Evaluierung und Einbeziehung der Interessenträger) weiterhin und verstärkt in ihre Arbeitsweise einzubeziehen und kontinuierlich ihre Politik für eine bessere Rechtsetzung fortzuentwickeln.

Weiterführende Links:

Arbeitsprogramm der Europäischen Kommission für das Jahr 2018

Am 24. Oktober 2017 hat die Europäische Kommission ihr Arbeitsprogramm für das Jahr 2018 vorgestellt. Im Rahmen der zehn politischen Prioritäten dieser Kommission sieht sie 26 neue Initiativen vor, u.a. einen Vorschlag für faire Beziehungen zwischen Plattformen und Unternehmen oder zur Besteuerung von Gewinnen, die multinationale Unternehmen durch die digitale Wirtschaft erzielen. Über den Kommissionszeitraum hinausgehende Initiativen sehen u.a. die Ausweitung des Aufgabenfeldes der Europäischen Staatsanwaltschaft oder die Schaffung eines europäischen Wirtschafts- und Finanzministers vor. Darüber hinaus will die Kommission bis zu den Europawahlen 2019 66 Initiativen zu Ende bringen. Darunter fallen zum einen die Vorschläge zum Dienstleistungspaket, zum Online-Kaufrecht, zum Urheberrecht oder zum digitalen Binnenmarkt und andererseits die Vorhaben zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Einrichtung eines multilateralen Investitionsgerichtshofes. Die Kommission hat ferner beschlossen, 15 Initiativen zurückzunehmen, bei denen keine politische Einigung möglich erscheint. Hierunter fällt auch der Vorschlag zur Einpersonengesellschaft.

Weiterführende Links:

Impressum


Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK)
Büro Brüssel, Avenue de Nerviens 85/9, 1040 Brüssel,
Tel.: +32 (0)2 743 86 46, Fax: +32 (0)2 743 86 56, E-Mail: brak.bxl(at)brak(dot)eu
Redaktion und Bearbeitung:
RAin Dr. Heike Lörcher, RAin Hanna Petersen LL.M., RAin Doreen Barca-Cysique LL.M., RAin Katrin Grünewald LL.M., Natalie Barth
© Bundesrechtsanwaltskammer

Der Newsletter ist im Internet unter www.brak.de abrufbar. Wenn Sie diesen Newsletter zukünftig nicht mehr erhalten möchten, klicken Sie bitte hier.