beA & ERV

Logo des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs


Jeder in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt verfügt über ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) für eine sichere elektronische Kommunikation zwischen Rechtsanwälten und anderen Akteuren des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV).

beA-Nutzungspflicht

Bereits seit dem 1.1.2018 gilt für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte die passive Nutzungspflicht. Formal ist dies in § 31a Abs. 6 BRAO wie folgt gefasst: Die Inhaberin bzw. der Inhaber des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) ist verpflichtet, die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das beA zur Kenntnis zu nehmen. Es liegt also in der Verantwortung einer jeden Rechtsanwältin/eines jeden Rechtsanwalts, regelmäßig im beA nachzuschauen, ob Nachrichten eingegangen sind. Auf freiwilliger Basis kann das beA bereits seit Jahren auch zum Senden von Nachrichten verwendet werden.  Am 1.1.2022 ist als nächster Schritt die generelle aktive Nutzungspflicht eingeführt worden. Seitdem sind Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte flächendeckend verpflichtet, den Gerichten Dokumente elektronisch zu übermitteln.

Zugriff einrichten

Damit Sie beA-Nachrichten im Anwaltspostfach abrufen können, müssen Sie das beA-Postfach in Ihrem Webbrowser einrichten und aktivieren. Folgende Schritte sind dafür nötig:

Eine ausführliche Anleitung und weitere Informationen rund um das beA finden Sie auf
https://portal.beasupport.de.

Informationen rund um Ihr beA

Die BRAK hat die Informationen rund um das beA wie folgt strukturiert:

Der Zugang zum beA sowie die beA-Webanwendung erfolgt über
https://www.bea-brak.de.

Alle Informationen rund um die Nutzung finden Sie zentral und übersichtlich unter
https://portal.beasupport.de sowie in der beA-Anwenderhilfe.

Rechtliche und rechtspolitische Informationen finden Sie hier.

Nützliche Tipps sowie aktuelle Informationen erhalten Sie über unseren beA-Newsletter, den Sie hier abonnieren können.

Hilfe bei technischen Problemen mit dem beA erhalten Sie auf dem Portal beA-Support.

Störungs- und Hinweismeldungen für das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP)

beA - Störungsdokumentation, fortlaufend aktualisiert (PDF, nicht barrierefrei)

beA-Newsletter v. 15.3.2023

Ausgabe 2/2023

Übergangszeitraum zur Umstellung der beA Client Security endet; Angepasste Farbgebung und verbesserter Kontrast; Anwenderhilfe der beA-Webanwendung im neuen Gewand; Anzeige des Signaturstatus in der Nachrichtenübersicht; Verbesserte Fehlermeldung beim Sendeversuch ohne Berechtigung; Anrede von beA-Benutzern nicht mehr verpflichtend; Verbesserter Umgang mit unzulässigen Zeichen; Verkleinerung des Nachrichtenexports; Verbesserte Anzeige von elektronischen Empfangsbekenntnissen; Fehlerbehebungen

beA-Sondernewsletter v. 13.3.2023

Sondernewsletter 1/2023

Bereitstellung der beA-Version 3.17, Ende des Übergangszeitraum zur Umstellung der Basiskomponente der beA Client Security auf die Version 3.3

Online-Veranstaltung

Praktikerforum zu Videoverhandlungen im Zivilprozess

22.02.2023Veranstaltung

Videoverhandlungen sollen künftig in Zivilprozessen und in den Fachgerichtsbarkeiten verstärkt eingesetzt werden. Mit dem aktuellen Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums und mit den bisherigen praktischen Erfahrungen befasst sich eine Online-Veranstaltung am 27.2.2023.

3x BGH zum beA

beA-Nutzungspflicht meint wirklich Pflicht!

20.02.2023beA & ERV

Der BGH hat in drei Beschlüssen Anwältinnen und Anwälte daran erinnert, dass es nur wenige Ausnahmen von der strengen beA-Nutzungspflicht gibt.

beA-Newsletter v. 15.2.2023

Ausgabe 1/2023

Bitte hinterlegen Sie Ihre neue beA-Karte!; E-Mail-Benachrichtigung bei eingehenden beA-Nachrichten – Bitte halten Sie Ihre Daten aktuell; beSt-Registrierung auch für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte?

Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 3/2023

BayObLG: Qualifizierte Signatur des Vertreters reicht nicht, wenn Vertretener unterzeichnet

09.02.2023Newsletter

Unterzeichnet ein Anwalt einen Schriftsatz und bringt später dessen Vertreter seine qualifizierte elektronische Signatur an und sendet den Schriftsatz über sein beA ans Gericht, ist das keine wirksame elektronische Einreichung. Das stellte das Bayerische Oberste Landesgericht in einem aktuellen Beschluss klar.

  • Der beA-Newsletter liefert regelmäßig Informationen rund um das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) und den elektronischen Rechtsverkehr.
  • Hier finden Sie alle bisher zum beA veröffentlichten Sicherheitsgutachten und -analysen.