Fachanwaltsausbildung

Besondere Kenntnisse, nachgewiesene Qualifikation: der Fachanwalt

Die für den Erwerb des Fachanwaltstitels erforderlichen Voraussetzungen, nennt die Fachanwaltsordnung (FAO). Grundsätzlich muss ein Anwalt zum Erreichen der Fachanwaltsbezeichnung eine dreijährige Zulassung und Tätigkeit innerhalb der letzten sechs Jahre vor Stellen des Antrags vorweisen. Zusätzlich müssen besondere praktische Erfahrungen durch die persönliche und weisungsfreie Bearbeitung von Fällen im Fachgebiet belegt werden. Europäische Anwälte können ebenfalls die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung beantragen – wenn sie Mitglied einer deutschen Rechtsanwaltskammer und seit mindestens drei Jahren im Bundesgebiet niedergelassen sind sowie unter den Voraussetzungen des § 11 EURAG eingegliedert wurden. Hinsichtlich der fachlichen Voraussetzungen müssen zur Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung besondere theoretische Kenntnisse nachgewiesen werden. Diese müssen die üblicherweise durch die berufliche Ausbildung vermittelten Kenntnisse auf dem Fachgebiet erheblich übersteigen sowie die verfassungs- und europarechtlichen Bezüge des Fachgebiets umfassen. Der Nachweis erfolgt in der Regel über einen erfolgreich absolvierten anwaltsspezifischen Fachanwaltslehrgang, der festgelegten Vorgaben wie etwa der Absolvierung von mindestens 120 Zeitstunden sowie dem Schreiben von mindestens drei Aufsichtsarbeiten folgt.

Es werden folgende Fachanwaltsbezeichnungen verliehen:

  • Verwaltungsrecht
  • Steuerrecht
  • Arbeitsrecht
  • Sozialrecht
  • Familienrecht
  • Strafrecht
  • Insolvenz- und Sanierungsrecht
  • Versicherungsrecht
  • Medizinrecht
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • Verkehrsrecht
  • Bau- und Architektenrecht
  • Erbrecht
  • Transport- und Speditionsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Urheber- und Medienrecht
  • Informationstechnologierecht
  • Bank- und Kapitalmarktrecht
  • Agrarrecht
  • Internationales Wirtschaftsrecht
  • Vergaberecht
  • Migrationsrecht
  • Sportrecht