Ausgabe 21/2019 v. 7.6.2019
 
 
Doppelt hält besser: die Zweitunterschrift

Was ist der digitalen Welt ganz leicht funktioniert, bereitet in der Papierwelt gelegentlich Kopfzerbrechen – oder umgekehrt. Die zweite Unterschrift unter einem Schriftsatz ist so ein Fall: Auf Papier kann die Unterschrift einer zweiten Person ganz leicht angebracht werden, etwa wenn beide Parteien eine Vertragsurkunde unterzeichnen oder wenn zwei Anwälte einen Schriftsatz gemeinsam verantworten und ihn deshalb beide unterzeichnen wollen. Aber wie geht das mit qualifizierten elektronischen Signaturen (qeS)?

Wir zeigen Ihnen verschiedene Möglichkeiten:

Eine Option ist es, in unmittelbarer Anwendung oder zumindest entsprechend § 126 II 2 BGB einfach das elektronische Dokument zu duplizieren und unter einem anderen Namen abzuspeichern. Dann können beide Dokumente z.B. mit Hilfe der beA-Webanwendung mit jeweils einer qeS versehen werden.
Will man nur mit einem einzigen elektronischen Dokument arbeiten, dann ist das Anfügen von zwei Unterschriften nicht ganz so leicht. Denn eine externe Signaturdatei verweist in ihrem Dateinamen gewöhnlicherweise auf das zu signierende Dokument (Hintergrund zu elektronischen Signaturen können Sie z.B. im beA-Newsletter 14/2017 nachlesen). Die beiden Signaturdateien hätten somit den gleichen Dateinamen, was auf gleicher Ordnerebene in der Regel ausgeschlossen ist.

Will oder darf man nicht mit Containern (wie etwa ZIP-Dateien) arbeiten, bleibt es nur, mit einer gesonderten Software beide Signaturen in ein PDF einzubetten. Man spricht hier von der sog. „Inline-Signatur“, die der Gesetzgeber in der Bekanntmachung zur ERVV (ERVB 2018) ausdrücklich gestattet hat. Die beiden Signaturen werden in dem PDF-Dokument in zwei verschiedenen Revisionen (Signaturschichten) angelegt (1&2).
Eine auf diese Weise mehrfach unterzeichnete Datei kann über das beA problemlos übermittelt und auch überprüft werden (ausführlich haben wir die Signaturprüfung im beA-Newsletter 22/2018 erläutert). Das beA-System zeigt in einem Prüfprotokoll die beiden Signaturen getrennt voneinander an (1&2).
 
BGH: Kein beA für Rechtsanwaltsgesellschaften

Eine Rechtsanwaltsgesellschaft hat keinen Anspruch darauf, dass für sie als Gesellschaft ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) eingerichtet wird. Das entschied der BGH (Urt. v. 6.5.2019 – AnwZ (Brfg) 69/18) jüngst in dem Fall einer Rechtsanwalts-Aktiengesellschaft. Diese hatte die BRAK auf Einrichtung eines beA in Anspruch genommen. Der AGH Berlin (BRAK-Mitt. 2018, 269) hatte die Klage in erster Instanz abgewiesen. Die zugelassene Berufung hat der BGH zurückgewiesen.

§ 31a I 1 BRAO sehe, so der BGH, die empfangsbereite Einrichtung eines beA ihrer Zusammenschau nur zugunsten derjenigen Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer vor, die natürliche Personen sind. Der dort in Bezug genommene § 31 I 1 BRAO betreffe die Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern und das Gesamtverzeichnis der BRAK, in die ausweislich des Wortlauts die „zugelassenen Rechtsanwälte“, also natürliche Personen, einzutragen seien. Dieses Normverständnis entspreche auch demjenigen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drs. 16/11385, 35). Verfassungsrechtliche Bedenken sieht der BGH hierbei nicht: Der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit sei gerechtfertigt. Es gebe kein Bedürfnis für die Berücksichtigung der Gesellschaften. Einschränkungen der Gesellschaft könnten durch organisatorische Vorkehrungen ausgeglichen werden. Auch eine Ungleichbehandlung liege im Übrigen nicht vor, da natürliche Personen und Gesellschaften durch das anwaltliche Berufsrecht nicht im Wesentlichen gleich behandelt würden.

Die BRAK hatte schon lange ein beA für zugelassene Anwaltsgesellschaften gefordert (vgl. BRAK-Stellungnahme 16/2016 und beA-Newsletter 5/2017). Rechtsanwaltsgesellschaften sind ebenfalls Mitglieder der Rechtsanwaltskammern (vgl. § 59c BRAO) und sie sind als Gesellschaft postulationsfähig (vgl. § 59l BRAO). Der Gesetzgeber hatte sich jedoch dagegen ausgesprochen und auch bei nachfolgenden Gesetzesänderungen keinen Handlungsbedarf gesehen (vgl. BT-Drs. 18/6915, 20).

Somit bleibt es bis auf weiteres dabei: Zusendungen und Zustellungen an eine zugelassene Rechtsanwaltsgesellschaft werden an die Organe oder sonstige vertretungsberechtigte Personen über deren beA vorgenommen. Abzuwarten bleibt, ob aktuelle Diskussionen um die Reform des anwaltlichen Gesellschaftsrechts und um die Einführung eines (optionalen) Kanzleipostachs das beA für Anwaltsgesellschaften als „Nebenprodukt“ mit sich bringen.
 
 
OLG Köln: Zustellungsauftrag an den Gerichtsvollzieher per beA?

Weil die ZPO auf viele Fragen des elektronischen Rechtsverkehrs noch keine Antwort parat hat, muss die Rechtsprechung zunehmend nachhelfen. Eine dieser Fragen betrifft die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher (§ 192 ZPO). In den meisten Ländern können Gerichtsvollzieher bzw. die Gerichtsvollzieherverteilerstellen inzwischen per beA adressiert werden; die Zwangsvollstreckung kann unter bestimmten Voraussetzungen elektronisch beauftragt werden (vgl. § 753 III, IV ZPO; dazu ausführlich beA-Newsletter 7/2019). Eine aktuelle Entscheidung des OLG Köln (Beschl. v. 7.5.2019 – 7 VA 3/19) setzt hier ein Signal an den Gesetzgeber, möglichst zeitnah die maßgeblichen Bestimmungen der ZPO an den digitalen Ablauf der einzelnen Prozesse anzupassen.

In dem vom OLG Köln entschiedenen Fall wollte ein Rechtsanwalt eine zivilrechtliche Abmahnung per Gerichtsvollzieher zustellen lassen. Dazu übersandte er ein elektronisches Dokument „gemäß § 130a ZPO“ an die Gerichtsvollzieherverteilerstelle. Die zuständige Gerichtsvollzieherin lehnte die Zustellung zunächst ab, weil die Voraussetzungen des § 754a ZPO nicht vorliegen würden (dazu wiederum beA-Newsletter 7/2019). Nach interner Rückversicherung entschied sie sich aber dann doch für die Zustellung. Das OLG Köln wollte eine einheitliche Gerichtspraxis fördern und sah ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse für die Klärung der entstandenen Rechtsfrage in dem nachfolgenden Verfahren nach § 23 EGGVG als gegeben an.

Nach § 192 II 1 ZPO übergibt die Partei dem Gerichtsvollzieher das zuzustellende Schriftstück mit den erforderlichen Abschriften. Eine Regelung dazu, wie diese „Übergabe“ auszusehen hat, findet sich in der ZPO allerdings nicht. Das OLG Köln stellt einen Vergleich mit den Regelungen in § 174 ZPO an. Wenn es danach zulässig ist, einem Gerichtsvollzieher ein elektronisches Dokument gegen Empfangsbekenntnis elektronisch zuzustellen, dann würde es einen Wertungswiderspruch bedeuten, wenn dieser es nicht zum Zwecke der Zustellung weiterleiten könne. Das OLG Köln schließt sich damit in der Argumentation einer etwas älteren Entscheidung des OLG Düsseldorf (Beschl. v. 22.8.2003 – 20 W 40/03, DGVZ 2004, 125) an.

Während es in der Entscheidung des OLG Düsseldorf aber um die Vollziehung einer einstweiligen Verfügung durch Parteizustellung mittels Telefax an den Gerichtsvollzieher ging, will das OLG Köln seine Überlegungen zunächst nur auf Fälle beschränken, in denen der Auftraggeber der Zustellung das zuzustellende Dokument selbst erzeugt hat, wie hier die Abmahnung. Die Identität des Verfassers sei – wie bei § 174 ZPO – in diesen Fällen ausreichend gewährleistet. Weitere Überprüfungen müsse der Gerichtsvollzieher nicht vornehmen.
 
Inline-Signatur

Zwei verschiedene Arten elektronischer Signaturen sind nach der Bekanntmachung zur ERVV (ERVB 2018) ausdrücklich für die Kommunikation mit den Gerichten zugelassen: die an das Ausgangsdokument angefügte Signatur („detached“ nach dem Standard CAdES) und die in das Ausgangsdokument eingebettete („inline“ nach dem Standard PAdES). Nicht zulässig ist es, das Ausgangsdokument seinerseits in die Signaturdatei einzubetten („enveloping“). Was es mit diesen Signaturarten auf sich hat, können Sie hier nachlesen (allerdings noch mit Bezug zum ehemaligen SigG, dessen Regelungen im Wesentlichen durch die eIDAS-Verordnung abgelöst wurden; s. nun Art. 3 Nr. 10–12 eIDAS-VO).
Mit Hilfe der beA-Anwendung kann lediglich eine Signaturdatei erstellt werden, die an die Ausgangsdatei angefügt wird. Möchten Sie aus bestimmten Gründen eine Inline-Signatur erstellen, benötigen Sie eine gesonderte Signatur- oder PDF-Software. Wir zeigen Ihnen am Beispiel des „SecSigners“, wie eine Inline-Signatur in einer Software ausgewählt werden kann; letztlich funktionieren aber alle Signaturprogramme insoweit vergleichbar.

Und so gehen Sie vor:

Stellen Sie den Typ der Signatur einfach auf „PAdES“ (1). Ziehen Sie das zu signierende Dokument (2) mit gedrückter Maustaste in den freien Bereich (3) und schließen Sie mit „signieren“ ab (4).
Sollte das Dokument bereits Signaturen in sich aufgenommen haben, dann werden diese im Rahmen des Signaturprozesses angezeigt (1). Fügen Sie in diesem Fall mit dem Befehl „signieren“ (2) einfach eine weitere Signatur an.
  
Alle Informationen zum beA unter www.bea.brak.de