Ausgabe 22/2019 v. 13.6.2019
 
 
Zahlen und Hintergründe zum EGVP

Wissen Sie, was das EGVP ist? Wenn Sie per beA mit Gerichten kommunizieren, nutzen Sie es jedenfalls. Wir stellen es Ihnen also kurz einmal vor:

Das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach, kurz EGVP, ist die Kommunikationsinfrastruktur für den elektronischen Rechtsverkehr (ERV) in Deutschland. Über sie werden verschlüsselt Nachrichten zwischen Gerichten, Behörden und anderen Teilnehmern – über das beA: auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten – ausgetauscht; sie stellt einen zentralen Verzeichnisdienst (genannt SAFE) für alle Teilnehmer bereit. Das beA ist, wie auch die besonderen Postfächer für Notare (beN) und für Behörden (beBPo) und verschiedene Register (z.B. das zentrale Schutzschriftenregister), Teil dieser Infrastruktur; deshalb haben Sie für Ihr beA eine SAFE-ID. Obacht: EGVP werden auch die Postfächer der einzelnen Gerichte und Behörden genannt, die am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen. Im Folgenden soll es aber um die EGVP-Infrastruktur gehen.

Wie stark der ERV in Deutschland derzeit genutzt wird, hat die FDP-Bundestagsfraktion mit einer kleinen Anfrage von der Bundesregierung erfragt; die Antworten wurden nun veröffentlicht (BT-Drs. 19/10401).
  
 
Arbeiten Sie mit Sternchen!

Es führt immer zu Frust, wenn man nicht das findet, was man sucht. Der EGVP-Verzeichnisdienst bildet da keine Ausnahme. Nicht selten hört man, dass ein Gericht, eine Behörde oder eine Person dort nicht aufgelistet sei. Häufig liegt es aber gar nicht daran, dass der gesuchte Eintrag nicht vorhanden ist. Ein Grund für Schwierigkeiten bei der Suche kann sein, dass Behörden und Gerichte teilweise uneinheitlich bezeichnet sind. Der Grund dafür, dass Sie jemanden nicht finden, kann aber auch sein, dass Sie die Suchparameter zu eng (und/oder zu zahlreich) gesetzt haben, bildlich gesprochen suchen Sie also mit Scheuklappen und das Gesuchte liegt deshalb außerhalb Ihres Gesichtsfeldes.

Und so können Sie das vermeiden:

Versuchen Sie in Ihrem beA-Adressverzeichnis tendenziell zu Beginn eine möglichst offene Suche, die Sie nach und nach eingrenzen, wenn zu viele Ergebnisse geliefert wurden. Zudem können Sie mit sog. Wildcards (Sternchen) suchen (dazu beA-Newsletter 4/2017). Wir zeigen Ihnen ein paar Beispiele:
 
1. Achten Sie als erstes darauf, eine Suche im "Gesamten Verzeichnis" durchzuführen (1). Sonst filtern Sie bereits auf Ihr persönliches Adressbuch. Dort nicht gespeicherte Gerichte, Behörden und Personen werden natürlich auch nicht gefunden.

Füllen Sie nicht alle Suchfelder (2) zu Beginn aus, sondern nur die Minimalanzahl von zwei. Verwenden Sie eher Datenfelder, die standardisiert geführt werden wie z. B. Name oder Postleitzahl; andere Felder wie z. B. der Kanzleiname, sind uneinheitlich aufgebaut, Kanzleinamen werden unterschiedlich verwendet.

Übrigens: Tippfehler (3) sollten Sie unbedingt vermeiden, denn es wird keine „Ähnlichkeitssuche“ durchgeführt (wie Sie sie z. B. von Google kennen).
2. Verwenden Sie bei Ihrer Suche zu Beginn nur Wortfragmente. Flankieren Sie diese vorne und (zur Sicherheit) hinten mit Wildcards (1). So finden Sie z. B. mit der Zeichenfolge „*anwaltsg*“ sowohl alle verfügbaren Anwaltsgerichte, als auch die Anwaltsgerichtshöfe, die beispielsweise unter „Anwaltsgerichtshof beim OLG Celle“ gelistet sind oder unter „Bayerischer Anwaltsgerichtshof“.

Die Suche im gesamten Bundesgebiet ermöglichen Sie, indem Sie unter „Ort“ zwei Wildcards (Sternchen) eintragen (2).

Beachten Sie schließlich, dass sich die Ergebnisliste über mehrere Seiten erstrecken kann (3) – Ihr gesuchtes Ergebnis steht vielleicht nicht auf der ersten Seite. Entweder Sie grenzen die Suche durch das Anfügen weiterer Zeichen bei den Suchbegriffen sukzessive ein oder Sie klicken durch die einzelnen Ergebnisseiten.
  
 
BGH lässt weiterhin E-Mail zu

Der Gesetzgeber bemüht sich derzeit, den elektronischen Rechtsverkehr zu vereinheitlichen und auf rechtssichere Beine zu stellen. Der BGH scheint in seiner neuesten Entscheidung vom 8.5.2019 (XII ZB 8/19) allerdings an seiner bisherigen Linie, auch ausgedruckte E-Mails als formwahrend anzuerkennen, weiterhin festhalten zu wollen.

In der Entscheidung des BGH ging es wieder einmal um einen Wiedereinsetzungsantrag. Am Tag des Fristablaufs hatte der Prozessbevollmächtigte innerhalb von immerhin 25 Minuten mehrfach erfolglos versucht, seine Beschwerdebegründung per Telefax an das OLG zu übermitteln. Bereits nach 22 Minuten wählte der Prozessbevollmächtigte als alternative Übermittlung den Versand eines elektronischen Dokuments per E-Mail an die allgemeine Poststellenadresse. Das Dokument enthielt lediglich die eingescannte Unterschrift des Prozessbevollmächtigten und wurde nach drei Wochen von der Geschäftsstelle ausgedruckt und zur gerichtlichen Verfahrensakte genommen.

Wie die Vorinstanz bestätigte der BGH zunächst, dass ein elektronisches Dokument grundsätzlich nach der Vorschrift des § 130a ZPO an ein Gericht zu übermitteln sei. Im vorliegenden Fall sei diese Bestimmung nicht beachtet worden. Denn das elektronische Dokument sei weder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) versehen noch auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden.

Überraschenderweise lässt der BGH die Fristwahrung aber nicht bereits an dieser seit dem 1.1.2018 klar geregelten Formunwirksamkeit scheitern. Vielmehr prüft er weiter, ob durch den Ausdruck des per E-Mail eingereichten elektronischen Dokuments die Frist gerettet worden sein könnte. Dabei führt er die Rechtsprechung fort, wonach eine im Original unterzeichnete Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsschrift, die eingescannt und im Anhang einer elektronischen Nachricht als PDF-Datei übermittelt wird, dann in schriftlicher Form bei Gericht eingereicht ist, sobald bei dem Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, ein Ausdruck der den vollständigen Schriftsatz enthaltenden PDF-Datei vorliegt. In diesen Fällen genüge es aber – anders als bei einem Telefax oder einem elektronischen Dokument nach § 130a V ZPO – für die Fristwahrung nicht, dass die E-Mail durch die Empfangsstelle vollständig gespeichert wurde.

Der BGH geht in seiner Entscheidung leider mit keinem Wort auf den Regelungszweck des seit dem 1.1.2018 neu gefassten § 130a ZPO ein; auch den ebenfalls seit dem 1.1.2018 geltenden § 4 I ERVV erwähnt er nicht. Danach darf ein elektronisches Dokument, das mit einer qeS der verantwortenden Person versehen ist, gerade nicht mittels E-Mail übermittelt werden. Zwar wurde hier ein elektronisches Dokument ganz ohne qeS per E-Mail übermittelt. Doch kann das im Erst-Recht-Schluss nicht zur Formwahrung verhelfen – auch nicht bei einem Ausdruck bei Gericht. Ein Verstoß gegen die Übermittlungsvorschrift des § 4 ERVV führt nach der mittlerweile umfassenden und höchstrichterlichen „Container-Rechtsprechung“ zur nicht nach § 130a VI ZPO heilbaren Formunwirksamkeit (dazu beA-Newsletter 1/2019).

Vor diesem Hintergrund haben sich übrigens zahlreiche Gerichte bereits gegen die Rettung eines elektronischen Dokuments mit einen eingescannten Unterschrift entschieden, allen voran das BSG (dazu beA-Newsletter 22/2018). Auch der Umweg über eine Behörde soll die Form nicht retten können (dazu beA-Newsletter 16/2019).

Aber angesichts der aktuellen Entscheidung des BGH könnte man durchaus darüber nachdenken, zukünftig ein elektronisches Dokument zusätzlich mit der handschriftlichen Unterschrift des verantwortenden Rechtsanwalts zu versehen, damit bei Problemen mit dem vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis oder der qeS immer noch die Hoffnung bleibt, die Geschäftsstelle werde das elektronische Dokument rechtzeitig ausdrucken...
  
 
Konflikte vermeiden oder: Wem gehört der Kartenleser?

Ein Konflikt führt meist dazu, dass etwas nicht ganz rund läuft, das gilt im wirklichen Leben wie auch im IT-Bereich. Den Konflikt, der zu einer aufgetretenen Fehlfunktion führte, sollte man deshalb am besten schnell als Fehlerquelle identifizieren und beseitigen. Gelegentlich kommt es beispielsweise bei der Anmeldung am beA vor, dass das beA-System auf die in den Kartenleser eingeführte Smartcard nicht zugreifen kann.

Und nun? Gehen Sie in diesen Fällen am besten unsere Checkliste „Karte nicht erkannt“ durch (beA-Newsletter 17/2018). Achten Sie dabei besonders darauf, ob auf Ihrem System möglicherweise mehrere Anwendungen auf den Kartenleser zugreifen. Dieser Konflikt kann nämlich verhindern, dass das beA-System den Kartenleser nutzen kann.

Beenden Sie dann am besten alle Anwendungen über die Taskleiste, mit denen Sie aktuell nicht arbeiten. Wenn Sie z. B. ein Programm für Online-Banking nutzen, können sonst im Hintergrund Treiber für dieses Programm permanent den Zugriff auf den Kartenleser für das beA-System blockieren.

Umgekehrt gilt das natürlich genauso: Muckt die Online-Banking-Software, kann das daran liegen, dass die beA-Anwendung gerade auf den Kartenleser zugreift. Dann beenden Sie die beA-Client Security, indem Sie in das beA-Icon in der Taskleiste mit der rechten Maustaste anklicken und den Befehl „Beenden“ wählen (1). Dieses Vorgehen empfiehlt sich übrigens auch dann, wenn Sie mit der Signaturanwendungskomponente der BNotK arbeiten und z. B. das qualifizierte elektronische Zertifikat auf die Karte laden wollen. So beheben Sie schon im Vorfeld mögliche Konflikte mit der beA-Client Security.
  
Alle Informationen zum beA unter www.bea.brak.de