Ausgabe 28/2019 v. 22.8.2019
 
Liebe Leserinnen und Leser,

in dieser Ausgabe berichten wir über Neuerungen in Ihrem beA durch die Installation der Version 2.3 (Achtung Downtime) am kommenden Samstag, den 24.8.2019, insbesondere über die Abschaffung der Buttons für die Containersignatur und weitere Neuerungen in Version 2.3. Sie erfahren zudem etwas über Referentenentwürfe zu drei neuen Verordnungen, die auf uns zukommen.

Außerdem stellen wir Ihnen Rechtsprechung zur Weitergabe von beA-Karte samt PIN und zu – unschädlichen – Abweichungen zwischen Signatur und elektronischer "Visitenkarte" vor.

Zum Schluss zeigen wir Ihnen noch, wie Sie Texte aus einer bestehenden Nachricht in eine neue Nachricht übernehmen können.

Ihr Team des beA-Newsletters
 
 
Korrektur der Ausgabe 3/2019: keine Weiterleitung von eEB bei Zustellung von Anwalt-zu-Anwalt ans Gericht!
 
In der beA-Newsletterausgabe 3/2019 vom 24.01.2019 berichteten wir von der Möglichkeit, bestimmte Schriftsätze von Anwalt zu Anwalt gegen eEB nach §§ 133 Abs.1, 195 ZPO zuzustellen und diese Zustellung gegenüber dem Gericht gemäß § 195 I 4, II 2 i.V.m. § 174 IV 2-4 ZPO nachzuweisen, indem die an den Kollegen versendete Nachricht inklusive des eEB an das Gericht weitergeleitet werden könne.

Eine bloße Weiterleitung der eEB als XJustiz-Datei (Strukturdatensatz) ist nicht möglich! Eine Weiterleitung angeforderter aber noch nicht abgegebener eEB an das Gericht ist zum Nachweis einer erfolgreichen Zustellung nicht geeignet, vgl. § 195 II 1 ZPO. Eine schlichte Weiterleitung rücklaufender eEB wird technisch nicht unterstützt, da die enthaltenden Daten nicht weiterverarbeitet werden können.

Gehen Sie daher wie folgt vor, wenn Sie eine Zustellung von Anwalt zu Anwalt gegenüber einem Gericht nachweisen wollen: Rufen Sie in Ihrem beA die Nachricht auf, mit der Ihnen das eEB zurückgesandt wurde. Klicken Sie in der Nachricht in der Zeile Empfangsbekenntnis auf „Anzeigen“.
Ihnen wird dann eine HTML-Datei in einem separaten Fenster angezeigt. Diese Datei können Sie in ein PDF-Dokument umwandeln und dem Gericht zusenden.
 
Update auf Version 2.3 mit Downtime am 24.8.2019

Derzeit werden zahlreiche Weiterentwicklungen des beA-Systems installiert. Jüngst wurde die Version 2.2 implementiert (beA-Newsletter 26/2019). Das nächste Update auf die Version 2.3 ist für den 24.8.2019 geplant. Die Installation wird am Samstag in der Zeit von 07:00 bis 19:00 Uhr erfolgen. Aus technischen Gründen ist hiermit eine Downtime in der Zeit von 07:00 bis 12:00 Uhr verbunden.

Wir bitten um Nachsicht wegen damit ggf. einhergehenden Unannehmlichkeiten.
 
 
Was bringt die Version 2.3?

Mit dem Update werden zum einen Verbesserungen durchgeführt, die nur „unter der Motorhaube“ wirken. Zum anderen gibt es auch Änderungen, die Nutzer kennen sollten. Optisch sofort erkennbar ist zum Beispiel die Umbenennung der Datenfelder zum Aktenzeichen. Während diese bislang im Nachrichtenfenster „eigenes“ und „gerichtliches“ Aktenzeichen genannt wurden, lauten sie – entsprechend dem XJustiz-Datenformat – nunmehr lediglich Aktenzeichen „Sender“ (1) und „Empfänger“ (2). Somit bieten sie sich dem Nutzer auch bei der Kommunikation mit Anwaltskollegen zum Ausfüllen an. Bei der Gelegenheit wurde auch ein gelegentlich vorkommender Anzeigefehler (vermeintliches Vertauschen der Aktenzeichen) behoben.
Mit der neuen Version 2.3 wird aus Sicherheitsgründen zudem die Containersignatur aus beA entfernt. Dass Sie zwei altbekannte Buttons nach dem Update nicht mehr im Nachrichtenfenster finden können, ist daher gewollt. Bislang bestand dort die Möglichkeit, den Nachrichtenentwurf zu signieren (bea-Newsletter 2/2019). Das bedeutete, an den gesamten Nachrichtencontainer eine qualifizierte elektronische Signatur anzubringen, also quasi den Umschlag der Nachricht zu unterzeichnen (1). Ebenso konnte diese Unterschrift auch wieder entfernt werden (2). In der neuen Version 2.3 sind diese Buttons nun verschwunden (3).
Hintergrund dieser Änderung ist die Regelung in § 4 II ERVV, wonach die Containersignatur in der Kommunikation mit den Gerichten grundsätzlich untersagt ist. Nach der aktuellen Rechtsprechung führt ein Verstoß gegen diese Bestimmung sogar zu einer unheilbaren Unwirksamkeit des Eingangs (bea-Newletter 1/2019). Lediglich der BGH hat eine Anwendbarkeit von § 130a VI ZPO und damit eine Heilungsmöglichkeit offengelassen (beA-Newsletter 24/2019). Damit der Button „Containersignatur“ nicht versehentlich verwendet wird, wurde er zur Sicherheit komplett entfernt. Dies gilt freilich auch für die Stapelsignatur von mehreren Nachrichtencontainern im Ordner „Entwürfe“ (1). Auch dieser Befehl findet sich nun nicht mehr im Dropdown-Menü (2).
Die Nachrichtensignatur wird übrigens für die rechtssichere Kommunikation nicht benötigt. Lediglich übergangsweise war sie für die Nutzung des Schutzschriftenregisters von Belang (beA-Newsletter 17/2017). Mittlerweile wird die Schutzschrift aber ohne Nachrichtensignatur eingereicht: entweder durch den Versand durch den Anwalt aus seinem beA als sicherem Übermittlungsweg oder – bei Delegation des Versands – mittels qualifizierter elektronischer Signatur unmittelbar an der Schutzschrift (beA-Newsletter 24/2018).
 
 
Umstellung auf XJustiz 2.4

Sie wissen ja, dass nach § 2 III ERVV der Nachricht an ein Gericht grundsätzlich ein sogenannter Strukturdatensatz beizufügen ist (beA-Newletter 48/2017). Das Format dieses Strukturdatensatzes wird durch die Justiz vorgegeben. Ab Montag, den 2.9.2019, um 8.00 Uhr stellt das beA-System auf die Version 2.4 entsprechend der ERVB 2019 zu § 5 der ERVV um. Das bedeutet, dass die beA-Anwendung Nachrichten ab diesem Zeitpunkt im Standard 2.4 versendet. Empfangen und verarbeiten kann ihr beA allerdings Standard 2.1 und 2.4. Der XJustiz-Standard ist auf der Webseite www.xjustiz.de veröffentlicht.

Große Veränderungen ergeben sich allerdings nicht für Sie: Sobald Sie eine Nachricht an ein Gericht versenden und einen Strukturdatensatz beifügen möchten, setzen Sie nach wie vor das Häkchen „Strukturdatensatz generieren und anhängen“. Neu ist lediglich, dass sich dann ein Dropdown-Menü öffnet, in dem Sie nunmehr eine Justizbehörde auswählen müssen. Dies ist die Institution bei der das Verfahren in der betreffenden Instanz bislang anhängig gewesen ist. Das kann beispielsweise ein Gericht oder eine Staatsanwaltschaft sein. Sofern noch kein Verfahren anhängig ist, wählen Sie die Institution, bei der es anhängig gemacht werden soll.
Wichtig zu wissen: Haben Sie bereits vor dem Umstellungszeitpunkt Nachrichtenentwürfe erstellt und gespeichert, sollten sie diese vor dem Versand erneut aufrufen. Bei Aufruf der Nachricht aus dem Entwurfsordner wird diese dann automatisch auf XJustiz 2.4 umgestellt. Sie müssen anschließend noch eine Justizbehörde angeben und die Nachricht sodann entweder speichern oder versenden.
 
Noch mehr Verordnungsentwürfe in Strafsachen

Die elektronische Aktenführung in Strafsachen fordert zahlreiche Detailregelungen, die auch für die Bildung, Führung und Verwahrung der elektronischen Akten in Verfahren nach der ZPO, dem ArbGG, dem FamFG, der VwGO, der FGO und dem SGG zum Vorbild dienen sollen. Wir haben bereits im beA-Newsletter 26/2019 darüber berichtet.

Das BMJV hat nunmehr Referentenentwürfe zu drei neuen Verordnungen vorgelegt.

Folgende Verordnungen sollen zum 1.1.2020 in Kraft treten:
Ebenso wie die Strafaktenführungsverordnung regelt § 2 Abs.1 BBußAktFV-E Struktur und Format der elektronischen Akte in Bußgeldverfahren. § 2 Abs. 4 BußAktFV-E gewährt Bußgeldbehörden, die als Verwaltungsbehörden tätig sind, die Möglichkeit, von der Verpflichtung nach § 2 Abs. 2 BußAktFV-E abzuweichen. Dies gilt insbesondere für das Erfordernis des Repräsentats und der XML-Begleitdatei.

Die Aktenübermittlung nach der BußAktÜbV-E erfolgt nach denselben Grundsätzen, wie es bei der elektronischen Akte in Strafsachen vorgesehen ist. Das bedeutet, dass sie elektronisch übermittelt werden können, unabhängig davon, ob die empfangene Stelle die Akten bereits in elektronischer Form oder noch in Papierform führt. Eine Ausnahme gilt nur für Verwaltungsbehörden, wenn diese als Bußgeldbehörden tätig sind und noch Papierakten führen.

Die StVollzGerAktÜbV-E gilt ausschließlich für Gerichtsakten und regelt im Wesentlichen Anträge nach § 109 StVollzG. Soweit Regelungen zur Fixierung auf das Verfahren nach dem FamFG verweisen, umfasst dies auch die Vorgaben zur elektronischen Aktenführung. Nicht erfasst sind dagegen Gefangenenakten und sonstige Verwaltungsakten der Justizvollzugsanstalten. Maßnahmen der Strafvollstreckung nach §§ 449 ff. StPO sollen den Regelungen der Verordnungen in Strafverfahren unterliegen.
  
 
ArbG Lübeck: Keine Weitergabe der beA-Karte!

Viel wurde schon geschrieben zur (Un)-Zulässigkeit der Weitergabe der beA-Karte samt PIN an Dritte (vgl. z. B. beA-Newsletter 12/2019). Nunmehr haben wir mit einem – nicht rechtsmittelfähigen - richterlichen Hinweis des ArbG Lübecks vom 19.6.2019 – 6 Ca 679/19 die erste „offizielle“ Meinung hierzu (BeckRS 2019, 16942). Der Rechtsstreit ist allerdings noch nicht abgeschlossen.

Um was ging es? Der Beklagtenvertreter A bereitete eine Klageerwiderung vor. Diese endete aufgrund seiner geplanten urlaubsbedingten Abwesenheit im Zeitpunkt der Unterzeichnung mit:

„A
Rechtsanwalt
(in seiner Abwesenheit unterzeichnet von)
[Wiedergabe einer eingescannten Unterschrift]
B
Rechtsanwältin."

Der Schriftsatz wurde sodann als elektronisches Dokument am Tag des Fristablaufs über das beA Postfach des vertretenen Rechtsanwalts A mittels dessen beA-Profil – also mit dessen Karte und PIN – ohne qualifizierte elektronische Signatur (qeS) von der vertretenden Rechtsanwältin B an das Gericht übersandt. Im weiteren Verlauf räumte der Beklagtenvertreter A gegenüber dem Gericht ein, sowohl beA-Karte als auch PIN an seine Vertreterin B weitergegeben zu haben.

Eine zulässige elektronische Übermittlung von Schriftsätzen könne, so das ArbG, gemäß § 46c Abs. 3 ArbGG über eine qeS oder über einen sicheren Übermittlungsweg und einfache Signatur erfolgen. Hier kranke die Übersendung aber schon daran, dass keine Identität zwischen dem Übersender (Postfachinhaber) und der als verantwortliche Person durch die einfache Signatur ausgewiesenen Vertreterin bestand (beA-Newsletter 19/2019). Bereits deshalb sei die prozessuale Form nicht gewahrt worden und der Schriftsatz daher unwirksam.

Gravierender sei nach Meinung des ArbG Lübecks allerdings die Weitergabe der persönlichen beA-Karte des Rechtsanwalts samt PIN an eine andere Person. Für die Unzulässigkeit dieser Vorgehensweise - und damit einhergehend auch für die Unwirksamkeit des gerichtlichen Eingangs eines auf diese Weise elektronisch übermittelten Schriftsatzes - sprächen Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung (Sicherstellung der Identität des Einreichenden), die Gesetzesentwurfsbegründung und die Pflichten des Rechtsanwalts aus der Verordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer. Danach dürfe das Recht, nicht qualifiziert elektronisch signierte Dokumente über beA zu versenden, nicht auf Dritte übertragen werden. Überdies sei die dem Zertifikat zugehörige PIN geheim zu halten, § 26 I RAVPV.

Die über den einzelnen Schriftsatz hinausgehende Konsequenz eines solchen Vorgehens sei nach Auffassung des ArbG Lübeck erheblich: Zumindest bis zur Änderung der PIN sei der betroffene Rechtsanwalt wegen Kompromittierung seiner Karte nicht in der Lage, über seinen beA-Zugang auf sicherem Übermittlungsweg wirksam Schriftsätze einzureichen. Man wird sehen, ob sich diese Rechtsauffassung in der Zukunft als richtig erweisen wird.

Das ArbG ging übrigens ganz selbstverständlich davon aus, dass Rechtsanwältin B als Vertreterin für A auftrat und damit die Verantwortung für den Rechtsanwalt übernahm. Wie die Entscheidung des BGH (Beschl. v. 26.7.2012, III ZB 70/11, Rz. 11) zeigt, ist dieser Schluss nicht in jedem Fall zwingend. Während der Zusatz „i.V.“ auf eine echte Vertretung hinweist (BGH Beschl. v. 25.9.2018 – XI ZB 6/17), genügt eine Botenschaft, die häufig mit „i.A.“ kenntlich gemacht wird, in der Regel nicht, um die Verantwortlichkeit des Unterzeichnenden festzustellen (BGH Urt. v. 27.2.2018 – XI ZR 452/16). Zusätze wie „in Abwesenheit“ oder „nach Diktat verreist“ sind auslegungsbedürftig und weisen nicht in jedem Fall auf einen echten Vertretungsfall hin.
 
 
OLG Naumburg: Auf den Namen in der Signatur kommt es an

Das EGVP-System sieht vor, dass einer Nachricht grundsätzlich die „Visitenkarte“ des Senders beigefügt wird. Letztlich handelt es sich dabei um einen Auszug aus dem EGVP-Verzeichnis, das bei Anwälten wiederum Teil des Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnisses ist (vgl. beA-Newsletter 25/2018). Zuständig für die Eintragungen in diesem Gesamtverzeichnis sind die Rechtsanwaltskammern. Die Visitenkarte soll letztlich eine Zuordnung des Absenders erleichtern und weitere Kommunikationsdaten bereitstellen.

Aber was passiert, wenn sich Abweichungen zwischen den Angaben in dem elektronischen Dokument oder auch dem beigefügten Zertifikat und den Daten in der beA-Nachricht, speziell in der Visitenkarte, ergeben? Das OLG Naumburg hatte in diesem Zusammenhang einen vergleichsweise einfach gelagerten Fall zu entscheiden, der allerdings in Zukunft schwierigere Probleme vermuten lässt (Urt. v. 14.11.2018, Az. 12 U 59/18).

Eine Klägerin ließ eine Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil einlegen. Dazu fügte die beauftragte Rechtsanwältin M ihr (wohl qualifiziert elektronisches) Zertifikat dem elektronischen Schriftsatz bei und übermittelte diesen über EGVP an das Gericht. Aus dem Prüfungsprotokoll ergab sich die Gültigkeit der Signatur. Allerdings wies die erwähnte Visitenkarte als Kanzlei „Rechtsanwälte G., Sch., Z. & Koll.“ aus. Aus dem Prüfbericht zu einem Zertifikat, das in den Urteilsgründen leider nicht näher spezifiziert wird, ergab sich als Kanzleiname „Rechtsanwälte B., Sch., Z. & Kollegen“. Die gegnerische Partei war nun der Auffassung, dieser Widerspruch führe zur Unwirksamkeit des Schriftsatzes.

Das OLG Naumburg hingegen ging von der Wirksamkeit des Schriftsatzes aus. Es komme nicht darauf an, von welcher technischen Einrichtung aus ein Schriftsatz an das Gericht gesandt werde. Vielmehr sei allein maßgeblich, dass der formbedürftige Schriftsatz mit der laut Prüfprotokoll gültigen Signatur der die Klägerin vertretenden Rechtsanwältin M. übermittelt worden sei. Gehe eine Berufungsschrift bzw. eine Berufungsbegründungsschrift im elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach bei Gericht ein, sei es für die Wahrung der Frist ohne Belang, dass die Angaben zur Rechtsanwaltskanzlei in Visitenkarte und Zertifikat laut Prüfunterlagen nicht identisch seien (a.a.O., Rz. 22 nach juris sowie amtl. Ls. 1).

Der Entscheidung dürfte dahingehend zuzustimmen sein, dass nach § 130a III Alt. 1 ZPO (allein) durch das Anbringen einer gültigen qualifizierten elektronischen Signatur die prozessuale Form gewahrt werden kann. Weitergehende Aussagen erscheinen allerdings bedenklich, so beispielsweise, dass es entgegen § 4 I ERVV nicht maßgeblich sein solle, von welcher technischen Einrichtung aus ein Schriftsatz an das Gericht gesandt werde. Unklar bleibt in der Entscheidung zudem, welches Zertifikat die widersprüchlichen Angaben enthalten haben soll. So ist z. B. im Zertifikat einer beA-Karte Signatur der Kanzleiname schon gar nicht vermerkt. Vermutlich wurde auch nicht beA genutzt. Denn dort erscheint der Kanzleiname nicht in der Visitenkarte.
 
Drag & Drop des Browsers nutzen

Erinnern Sie sich noch? beA erlaubt es Ihnen, mit mehreren Registern - und damit auch Fenstern - gleichzeitig zu arbeiten. Sie können beispielsweise eine empfangene Nachricht öffnen und eine neue Nachricht daneben stellen (beA-Newsletter 32/2017). Wenn Sie nun noch wissen, dass die meisten Browser das Drag & Drop System unterstützen, können Sie sich das Leben dadurch erleichtern, dass Sie Daten aus der alten Nachricht nicht extra abtippen, sondern gleich in eine neue Nachricht übernehmen.
Wenn Sie das ausprobieren wollen, dann ordnen Sie wie beschrieben eine empfangene und eine neue Nachricht nebeneinander an. Markieren Sie mit der Maus den Text aus der „alten“ Nachricht, den Sie übernehmen wollen, klicken Sie mit der Maustaste nochmals auf die Markierung und halten Sie die Maustaste gedrückt (1). Ziehen Sie nun den Text in das Fenster der neuen Nachricht und lassen Sie dort die Maustaste los (2). Schon wird der Text in das freie Datenfeld eingefügt.
  
Alle Informationen zum beA unter www.bea.brak.de