Nicht nur die Kommunikation wird zunehmend digital, sondern auch die Beweisführung. Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten bereits einige Vorschriften geschaffen, so zum Beispiel die Regelung zur Beweiskraft gescannter öffentlicher Urkunden (
§ 371b ZPO). Im Rahmen der zunehmenden digitalen Vernetzung finden zudem Rechtsverstöße vermehrt in elektronischer Form statt. Nach
§ 2 ERVV gelten die technischen Rahmenbedingungen für die Vorlage „elektronischer Beweise“ gerade nicht (vgl.
beA-Newsletter 48/2017), d.h., diese können über beA an die Gerichte übermittelt werden.
Das OLG Jena (
Urt. v. 28.11.2018 - 2 U 524/17) hatte sich nun mit einem Fall zu befassen, in dem es um einen Wettbewerbsverstoß, u.a. wegen unzureichender Widerrufsbelehrung auf einer Versteigerungsplattform, ging. Die Wettbewerbsverstöße sollten anhand von Screenshots nachgewiesen werden, die wiederum auf Papier ausgedruckt wurden.
Das OLG stellte fest, dass der Ausdruck eines Screenshots auf Papier, anders als ein als Bildschirmdatei übergebener Screenshot, kein elektronisches Dokument i.S.d.
§ 371 I 2 ZPO sei (sowohl auch OLG Koblenz, Urt. v. 2.10.2014 - 6 U 1127/13, juris, Rn. 21). Wäre ein elektronisches Dokument Gegenstand des Beweises, würde der Beweis durch Vorlegung oder Übermittlung der Datei angetreten.
Zudem sei der Screenshot in Papierform in beweisrechtlicher Hinsicht keine Urkunde (OLG Hamburg, MDR 1988, 684), sondern ein Augenscheinobjekt i.S.v. § 371 I 1 ZPO, allerdings in Form eines Augenscheinsurrogates (vgl. dazu
Ahrens, in: Wieczorek/Schütze, Zivilprozessordnung, 4. Aufl., § 371 Rn. 16, zu Lichtbildern: a.a.O. Rn. 52 ff.). Seine Beweiskraft bemesse sich allein nach
§ 286 ZPO, soweit, wie im vorliegenden Fall, kein erhöhter Beweiswert aufgrund von qualifizierten Signaturen (vgl. §§ 371a, 371b ZPO) bzw. elektronischen Zeitstempeln (Art. 41 II eIDAS-VO) vorliege.
Im Ergebnis empfiehl es sich daher, digitale Rechtsverstöße zukünftig digital zu sichern und als elektronisches Dokument – am besten mit elektronischem Zeitstempel – ohne den Umweg eines Ausdrucks direkt mit Hilfe von beA an das zuständige Gericht zu übermitteln.