Ausgabe 34/2019 v. 29.11.2019
Liebe Leserinnen und Leser,

in der heutigen Ausgabe geht es um zwei wichtige Änderungen für den elektronischen Rechtsverkehr, die zum 1.1.2020 wirksam werden: Ab dann ist der elektronische Rechtsverkehr flächendeckend auch für das Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren eröffnet. Und für die Arbeitsgerichtsbarkeit in Schleswig-Holstein wird die aktive Nutzungspflicht vorgezogen. Was es mit beidem auf sich hat, erläutern wir Ihnen im Einzelnen.

Außerdem haben wir für Sie Informationen zum elektronischen Empfangsbekenntnis und zum Umgang mit dem Strukturdatensatz. Was das genau ist, erläutern wir Ihnen ebenfalls noch einmal. Und schließlich zeigen wir Ihnen, wie Sie den Export-Ordner prüfen können, falls das einmal zu Beweiszwecken nötig sein sollte.

Viel Spaß und eine aufschlussreiche Lektüre wünscht

Ihr Team des beA-Newsletters
 
 
Aktive Nutzungspflicht für den elektronischen Rechtsverkehr mit der schleswig-holsteinischen Arbeitsgerichtsbarkeit ab 1.1.2020

Der flächendeckende, verbindliche elektronische Rechtsverkehr macht einen Schritt voran: Schleswig-Holstein macht von der in Art. 24 II des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, die eigentlich erst ab dem 1.1.2022 für alle verpflichtende Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs vorzuziehen (s. Presseerklärung v. 26.11.2019). Für die Arbeitsgerichtsbarkeit in Schleswig-Holstein gilt daher die aktive Nutzungspflicht bereits ab dem 1.1.2020.

Das bedeutet ganz konkret:

Ab dem 1.1.2020 dürfen professionelle Einreicher – also insb. Anwältinnen und Anwälte – vorbereitende Schriftsätze samt Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen ausschließlich elektronisch einreichen.

Wer Verfahren vor schleswig-holsteinischen Arbeitsgerichten führt, muss dies berücksichtigen!

Für die Arbeitsgerichte bedeutet die Änderung, dass der nicht unbeträchtliche zusätzliche Arbeitsaufwand entfällt, den die Gemengelage von elektronischem und analogem Rechtsverkehr momentan noch mit sich bringt: Am Computer vom Anwalt erstellte Schriftsätze wurden ausgedruckt und per Post übermittelt, mussten dann aber bei Gericht anschließend wieder eingescannt werden, um sie für die elektronische Aktenführung bei den schleswig-holsteinischen Arbeitsgerichten nutzbar zu machen.

§ 46g ArbGG, der die Nutzungspflicht regelt und damit für Schleswig-Holstein bereits zum 1.1.2020 in Kraft tritt, sieht übrigens auch eine Ersatzeinreichung vor, falls die elektronische Übermittlung technisch vorübergehend nicht möglich ist. Wichtig: Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
 
 
Wie hätten Sie’s denn gerne, das eEB?
 
Kaum hat man sich ein wenig an die neuen Regeln zum elektronischen Rechtsverkehr gewöhnt, stehen schon wieder Änderungen ins Haus. Am 14.11.2019 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer zivilprozessrechtlicher Vorschriften in der vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz am 13.11.2019 beschlossenen Fassung (BT-Drs. 19/15167) verabschiedet. Hinter den „weiteren zivilprozessrechtlichen Vorschriften“ im Titel des Gesetzes verbirgt sich eine Änderung, die den elektronischen Rechtsverkehr betrifft:

Am 1.1.2020 tritt danach eine Änderung des § 174 ZPO in Kraft. Dessen bisheriger Absatz 4 Satz 5 wird durch folgende Sätze ersetzt: „Wird vom Gericht hierfür mit der Zustellung ein strukturierter Datensatz zur Verfügung gestellt, ist dieser zu nutzen. Andernfalls ist das elektronische Empfangsbekenntnis abweichend von Satz 4 als elektronisches Dokument (§ 130a ZPO) zu übermitteln.“

Die Neuregelung hat folgenden Hintergrund: Die alte Regelung, wonach ein elektronisches Empfangsbekenntnis zwingend in Form eines strukturierten maschinenlesbaren Datensatzes zu übermitteln ist, führte in der Praxis dann zu Problemen, wenn das Gericht einen solchen Datensatz aufgrund technischer Probleme ausnahmsweise nicht bereitstellen konnte (BT-Drs. 19/13828, 19).

Für Sie bedeutet dies, dass Sie (bzw. Ihr Kanzleipersonal) bei einer elektronischen Zustellung durch das Gericht zukünftig darauf achten müssen, ob im beA die Möglichkeit gegeben wird, unmittelbar durch den Button „Abgabe erstellen“ einen elektronischen Datensatz für die Rücksendung zu produzieren (1). Ist das der Fall, dann müssen Sie diese Möglichkeit nutzen.
Ansonsten dürfte sich zukünftig im elektronischen Anhang einer beA Nachricht das bereits aus der Papierwelt bekannte „EB-Formular“ als PDF wiederfinden, z.B. (1). Sie haben es dann entweder online oder nach einem Ausdruck auszufüllen und anschließend wieder elektronisch und formwirksam entsprechend § 130a III ZPO an das Gericht zu übermitteln.
Die BRAK hat sich bereits frühzeitig und ausschussübergreifend kritisch zu der Änderung des § 174 ZPO geäußert (BRAK-Stellungnahme 15/2019).

Das Gesetz muss noch im Bundesgesetzblatt verkündet werden, bevor es in Kraft tritt.
 
 
War ja klar: Anlagen sind nicht zu signieren!

Ein Redaktionsversehen hat in § 130a ZPO und den vergleichbaren Vorschriften in den anderen Prozessordnungen für einigen Wirbel gesorgt. Denn nach dessen Absatz 1 werden auch Anlagen als elektronische Dokumente definiert. Absatz 3 fordert, dass elektronische Dokumente zu signieren sind. Dem Wortlaut nach müssten also – anders als bei postalischer Übersendung – auch Anlagen signiert werden.

Die BRAK hat im laufenden Gesetzgebungsverfahren zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen daher dringend angeregt, dieses Redaktionsversehen zu bereinigen, indem in einem ergänzenden Satz in § 130a III ZPO Anlagen vom Formerfordernis ausgenommen werden (BRAK-Stellungnahme 15/2019).

Im Rechtsausschuss des Bundestags fand diese Bitte nun Gehör (BT-Drs. 19/15167). Der Bundestag beschloss am 14.11.2019 mit Wirkung ab 1.1.2020 in § 130a III ZPO einen neuen Satz 2 wie folgt: „Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind.“ Somit sind elektronische Anlagen zukünftig vom Formerfordernis der digitalen Signatur ausgenommen. Das gilt sowohl für den „sicheren Übermittlungsweg“ mittels beA und einfacher Signatur als auch für die Übermittlung nur mit qualifizierter elektronischer Signatur.

Übrigens: In § 130a I ZPO wurde mit Wirkung zum 1.1.2020 bei dieser Gelegenheit gleich noch klargestellt, dass die Übermittlung an die Gerichte nicht nur in Form eines einzigen elektronischen Dokuments erfolgt, sondern dass selbstverständlich die Einreichung mehrerer elektronischer Dokumente – also Schriftsatz und Anlagen separat – möglich ist. In der Praxis hätten Rechtsanwälte oftmals den Schriftsatz gemeinsam mit den Anlagen in einem Dokument übersandt. In diesem Fall hätten die Anlagen dann beim Gericht aufwändig abgetrennt werden müssen, um sie einzeln elektronisch erfassen zu können.

Zukünftig gilt also: Schriftsatz und Anlagen werden als elektronische Dokumente getrennt voneinander übermittelt. Nur der Schriftsatz bedarf der Form des § 130a III ZPO.
 
Strukturdatensatz: Gar nicht so schwer zu durchschauen

Einer Nachricht soll nach § 2 III ERVV ein Strukturdatensatz beigefügt werden, der die Datenverarbeitung in der Justiz erleichtert. Diese strukturierten Daten können automatisiert in die Software der Gerichtsverwaltung übernommen werden – und umgekehrt auch von Kanzleisoftware verarbeitet werden. Was es damit auf sich hat, sehen wir uns einmal genauer an:

Der Strukturdatensatz können Sie sich wie einen Beipackzettel zu Ihrer Datei – beispielsweise: Ihrer Klageschrift – vorstellen, der deren Inhalt beschreibt. Er basiert auf dem XJustiz-Standard, einem justizspezifischen XML-Schema, das grundlegende Festlegungen für den Austausch strukturierter Daten zwischen den Prozessbeteiligten (Bürgern, Unternehmen, Rechtsanwälten) und den Gerichten enthält. In fest definierten Datenfeldern sind z.B. Gerichtsbezeichnung und Aktenzeichen enthalten; daneben gibt es Fachmodule z.B. für Strafverfahren, Mahnverfahren und Register. Der XJustiz-Standard ist Bestandteil der organisatorisch-technischen Leitlinien für den elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten und Staatsanwaltschaften (OT-Leit-ERV), die von der Arbeitsgruppe „IT-Standards in der Justiz“ der Bund-Länder-Kommission für Informationstechnik in der Justiz (BLK) entwickelt wurden. Der Standard gilt also global für alle, die am ERV teilnehmen.

Über § 5 ERVV in Verbindung mit der ERVB wird die jeweils gültige Version des Standards für den Strukturdatensatz verbindlich festgelegt. Seit 1.9.2019 sind die XJustiz-Version 2.4 und dort die Definition für die Übermittlung von „Schriftgutobjekten“ maßgeblich. Diese Definition setzt sich aus drei Bereichen zusammen: dem Nachrichtenkopf mit den Adressinformationen, den Grunddaten zum Verfahren und den Daten zu den angehängten Dokumenten.

Zwar kommt eine Zurückweisung des übersandten elektronischen Dokuments wegen unterlassener oder fehlerhafter Übermittlung eines strukturierten Datensatzes nicht in Betracht (vgl. BR-Drs. 645/17, 13). Gleichwohl ist folgendes wichtig zu wissen:
  1. Die Felder zum Aktenzeichen (1) sind zwar in technischer Hinsicht keine Pflichtfelder. § 2 II Nr. 2 ERVV und der Strukturdatensatz sehen aber die Angabe der Aktenzeichen vor. Füllen Sie diese Felder daher in der Kommunikation mit den Gerichten aus!
  2. Die Angabe des Verfahrensgegenstands (§ 2 II Nr. 4 ERVV) ist mittlerweile über das Feld „Betreff“ (2) möglich. Geben Sie in diesem Pflichtfeld daher auch den Verfahrensgegenstand an.
  3. Zum Feld Justiz- bzw. Instanzbehörde (3) finden Sie nähere Informationen im beA-Newsletter 29/2019.
  4. Die Bezeichnung des Anhangs (4) wird im Gegensatz zu früher mittlerweile über den Strukturdatensatz an die Empfänger übermittelt. Es macht also Sinn, den Dokumenteninhalt zusätzlich auch hierüber und nicht nur über den Dateinamen zu beschreiben.
Obacht: Die Angaben im Strukturdatensatz können – ebenso wenig wie etwa Erklärungen im Betreff der elektronischen Nachricht – den Vortrag im elektronischen Dokument ersetzen (BR-Drs. 645/17, 13)!
 
Flickenteppich? Im OWi-Verfahren bald vorbei!
 
Es geht weiter voran mit der Entwicklung eines flächendeckenden, einheitlichen elektronischen Rechtsverkehrs: Am 31.12.2019 läuft eine Übergangsvorschrift aus, die einen ordentlichen Flickenteppich im elektronischen Rechtsverkehr erzeugt hat: § 15a EGStPO. Danach konnten Bund und Länder jeweils für ihren Bereich regeln, dass die Einreichung elektronischer Dokumente abweichend von § 32a StPO erst zum 1.1.2019 oder 2020 möglich ist und dass § 41a StPO in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung bis zum 31.12.2018 oder 2019 weiter Anwendung findet.

Somit war der elektronische Rechtsverkehr in Straf- und Ordnungswidrigkeitensachen (vgl. § 134 OWiG) in den einzelnen Ländern unterschiedlich geregelt. Das führte bei dem einen oder anderen Anwaltskollegen zu unangenehmen Überraschungen (s. dazu beA-Newsletter 14/2019 und 20/2019 und OLG Koblenz, Beschl. v. 22.8.2019 – 2 OLG 4 Ss 104/19).

In einem aktuellen Beschluss des OLG Brandenburg ging aber nochmal alles gut (OLG Brandenburg, Beschl. v. 29.10.2019 – (2 B) 53 Ss-OWi 477/19 (179/19), BeckRS 2019, 28408):

Das OLG war zunächst in einem früheren Beschluss der Meinung, der Verteidiger dürfe überhaupt nicht elektronisch kommunizieren. Nach einer Stellungnahme durch die Generalstaatsanwaltschaft stellte es aber klar, dass zwar der brandenburgische Landesgesetzgeber in der Verordnung über den Übergang zum elektronischen Rechtsverkehr im Bußgeldverfahren vom 15.12.2017 (BbgEIRVÜVO) die Möglichkeit der Einreichung elektronischer Dokumente abweichend von § 110c S. 1 OWiG i.V.m. § 32a StPO erst ab dem 1.1.2020 geschaffen habe. Für die Gerichte und Staatsanwaltschaften sei jedoch mit der 6. Verordnung zur Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im Land Brandenburg (BbgElRVVO) vom 19.12.2017 (GVBl. Teil II, Nr. 73) eine Sonderregelung dahingehend getroffen worden, dass ab dem 1.1.2018 die Einreichung elektronischer Dokumente in Verfahren nach dem OWiG und in Verfahren, auf die die Vorschriften des OWiG entsprechend anzuwenden sind, möglich sei. Somit könne die Rechtsbeschwerde im Bußgeldverfahren auch durch Einreichung elektronischer Dokumente eingelegt und begründet werden.

Die im konkreten Fall von dem Verteidiger elektronisch übermittelten Dokumente genügten danach den Formanforderungen. Das Dokument, mit dem die Rechtsbeschwerde eingelegt worden sei, weise eine qualifizierte elektronischen Signatur (qeS) i.S.v. § 2 III BbgElRVVO auf. Das Dokument zur Rechtsbeschwerdebegründung sei über das beA des Verteidigers übermittelt worden, sodass es einer qeS nicht bedürfe (§ 5 I BbgElRVVO).
 
Drum prüfe, wer sich ewig bindet: der Export-Ordner

Nachrichten werden im beA nicht dauerhaft gespeichert, sondern regelmäßig gelöscht. Daher ist es notwendig, dass Sie Ihr Postfach leeren und die Nachrichten zeitnah auf Ihrem System sichern (dazu beA-Newsletter 9/2019). Diese Sicherung können Sie mit der Export-Funktion der beA-Webanwendung vornehmen (Wie das geht, haben wir im beA-Newsletter 17/2018 erläutert.). Sie erzeugt zwei Dateien: einen ZIP-Ordner mit den Anhängen der Nachricht und allen erforderlichen Protokollen und eine Signaturdatei mit einem Zeitstempel. Letztere stellt sicher, dass der Inhalt der ZIP-Datei nicht unbemerkt verändert werden kann (s. beA-Newsletter 50/2017).

Für gewöhnlich kann man darauf vertrauen, dass die Signaturdatei als solche gültig ist; sie wurde schließlich beim Exportvorgang automatisch vom beA-System erzeugt. Aber gerade, wenn die ZIP-Datei möglicherweise versehentlich verändert wurde oder wenn z.B. im Rahmen eines Prozesses  die Echtheit der in dem ZIP-Ordner enthaltenen Daten streitig ist, müssen Sie ausnahmsweise im Einzelfall einmal eine gesonderte Prüfung des Zertifikats vornehmen.

Und so können Sie die Prüfung durchführen:

Derzeit ist die Prüfung bzw. das Schaffen der Prüfvoraussetzungen noch etwas aufwändig, soll aber künftig vereinfacht werden. Sie benötigen dazu (derzeit) eine gesonderte Software, nämlich den „Governikus Signer“. Die Einrichtung dieser Software sollten Sie – je nach eigenen Vorkenntnissen – ggf. einem Fachmann übertragen.

In den Konfigurationseinstellungen des Governikus Signer tragen Sie zunächst den Server ein, der die von beA generierte Signatur prüfen kann. Anschließend müssen Sie noch ein gesondertes Zertifikat einbinden, das eine sichere Kommunikation mit dem Server ermöglicht. Eine detaillierte Beschreibung können Sie hier abrufen.

Wenn alles eingerichtet ist, geht die eigentliche Prüfung ganz leicht:

Geben Sie in einer Nachricht den Exportbefehl (1) ein und sichern Sie die Exportdatei auf Ihrem lokalen System (2).
Starten Sie die Software Governikus Signer. Klicken Sie auf den Befehl „Verifizieren“ (1). Gehen Sie auf „Datei hinzufügen“ (2). Wählen Sie die Signaturdatei aus, die am gleichen Speicherort zu finden ist, an dem Sie auch den Exportordner (die ZIP-Datei) abgelegt haben (3). Bestätigen Sie mit „Übernehmen“ (4).
Bestätigen Sie auch die dazugehörigen Inhaltsdaten (die ZIP-Datei) mit „Inhaltsdaten öffnen“ (1). Klicken Sie auf den Pfeil für „Weiter“ (2).
Bestätigen Sie nun noch den Ablageort für das Prüfprotokoll im Quellverzeichnis, in dem auch die ZIP-Datei gespeichert ist, mit „Weiter“ (1). Dann starten Sie die Prüfung mit „Verifizieren“ (2).
Am Ablageort Ihres ZIP-Ordners finden Sie nun das Prüfprotokoll in der Form einer HTML-Datei (1). Sobald Sie dieses öffnen, können Sie das Ergebnis der Prüfungansehen (2).
Alle Informationen zum beA unter www.bea.brak.de