Ausgabe 9/2019 v. 7.3.2019
 
 
Hamstern Sie nicht – exportieren Sie!

Bei vielen Menschen laufen die E-Mail-Postfächer früher oder später voll: Gelesene und beantwortete Mails lassen sie im Posteingang liegen oder schieben sie liebevoll in einen von zahlreichen Unterordnern. Und da liegen sie dann (vielleicht braucht man sie ja noch einmal, vielleicht auch nicht) und mehren sich… Von derart hamsterartigem Umgang mit eingehender elektronischer Post will sich die Redaktion gar nicht ausnehmen – allein: Mit Ihrem beA sollten Sie unbedingt anders umgehen als mit Ihrem E-Mail-Postfach!

Das hat einen ganz einfachen Grund: Das beA ist kein Nachrichtenarchiv, sondern ein Postfach. Es entspricht also einem Briefkasten – und darin lagern Sie ja auch nicht Ihre bereits gelesene und bearbeitete Post.

Für Ihre Kanzleiorganisation bedeutet das:

Nachrichten, die in Ihrem beA eingehen, sollten – genau wie eingehende Briefpost oder Fax-Nachrichten – gesichtet und zur jeweiligen Handakte genommen werden, die dann, nachdem etwaige Fristen notiert wurden, der sachbearbeitenden Anwältin bzw. dem sachbearbeitenden Anwalt vorgelegt wird. Zur Handakte nehmen bedeutet bei beA-Nachrichten: exportieren und in die entsprechende elektronische Akte speichern. Dies kann eventuell unmittelbar mit Hilfe Ihrer Kanzleisoftware erfolgen, ansonsten exportieren Sie die Nachricht.

Das müssen Sie als Anwältin oder Anwalt natürlich nicht selbst tun, sondern können Ihr Kanzleipersonal mit den erforderlichen Rechten ausstatten, um Nachrichten zu öffnen und zu exportieren. Wie das geht, haben wir hier erläutert; sofern noch nicht geschehen, müssen Sie dazu erst einmal ein Benutzerprofil für Ihre/n Mitarbeiter/in anlegen (s. dazu beA-Newsletter 4/2017).

Nach erfolgreichem Export kann die Nachricht aus dem beA gelöscht werden. Keine Sorge: Alle erforderlichen Daten werden beim Export „mitgenommen“, Ihnen geht also dadurch keine Information verloren, die später vielleicht einmal relevant werden könnte.
 
 
Fehlermeldungs-Rätselraten: Ein Update für den Intermediär?

Wissen Sie noch, wo Sie sich informieren können, falls Störungen auftreten und Sie deshalb beim Versuch, eine beA-Nachricht zu versenden, eine Fehlermeldung erhalten? Eine gute Möglichkeit – neben der beA-Informationsseite der BRAK – sind die aktuellen Meldungen zum EGVP (dazu auch beA-Newsletter 30/2018). Ein aktuelles Beispiel:
Aber was wird da in unserer Abbildung beim Bund gewartet und erhält in Mecklenburg-Vorpommern ein Update? Wir bringen für Sie etwas Licht ins Dunkel:

Im EGVP-Verbund gibt es verschiedene Teilnehmer, insbesondere die Justiz der Länder und des Bundes, die Anwaltschaft (sprich: Bundesrechtsanwaltskammer, sprich: beA), die Notare (sprich: Bundesnotarkammer, sprich: beN) und noch weitere. Vereinfacht gesagt betreibt jeder dieser Teilnehmer eine Art virtuelle Poststelle – genannt Intermediär –, über die sämtliche Nachrichten verteilt werden. Zu dieser virtuellen Poststelle gehört u.a. ein Verzeichnisdienst – genannt SAFE –, um die einzelnen Nutzer eindeutig identifizieren zu können. Sie ahnen es: Genau aus diesem Grund hat jede Anwältin und jeder Anwalt eine SAFE-ID. Wir halten also fest: Unter einem Intermediär können Sie sich eine Art elektronisches Postverteilzentrum vorstellen.

Und was bedeutet das nun für Sie als beA-Nutzer/in? Das erläutern wir Ihnen an einem Beispiel:

Sie möchten als Anwältin einen Schriftsatz an das Landgericht Rostock per beA versenden.

Dann müsste Sie 2. Meldung die in der obigen Abbildung stutzig machen. Dort heißt es: „Update der Intermediäre […] M-V am 06.03.2019 von 16:00 bis 21:00 Uhr“.

Was das mit Ihnen zu tun hat? Technisch gesehen würde Ihre beA-Nachricht in unserem Beispiel – stark vereinfacht – über die virtuelle Poststelle (= Intermediär) der BRAK an den Intermediär der Justiz Mecklenburg-Vorpommern transportiert und von dort an das Postfach des LG Rostock ausgeliefert.

Wird ein Intermediär gewartet oder werden Updates installiert, kann das (wie bei anderen Systemen auch) mit sich bringen, dass der Intermediär während der Wartung bzw. des Updates nur eingeschränkt oder gar nicht zur Verfügung steht. Das betrifft dann in der Regel alle Postfächer, die über diesen Intermediär versorgt werden. Meist versorgt ein Intermediär die Postfächer aller Gerichte und Behörden eines Landes. Die Wartungsarbeiten können also dazu führen, dass vorübergehend kein Gericht und keine Behörde dieses Landes beliefert werden kann. Sobald die Wartungsarbeiten abgeschlossen sind, wird dies umgehend in den aktuellen EGVP-Meldungen mitgeteilt.

In unserem Beispiel ist der Intermediär der Justiz in Mecklenburg-Vorpommern während des in der Meldung angekündigten Updates nicht verfügbar. Das LG Rostock könnten Sie also in dieser Zeit nicht mit Ihrer beA-Nachricht erreichen, weil sein zuständiges „Postverteilzentrum“ es vorübergehend nicht beliefert. Sie sollten also Ihren Schriftsatz vor Beginn oder nach Abschluss der angekündigten Wartungsarbeiten absetzen oder in eiligen Fällen auf einen alternativen Versandweg ausweichen. Das Update war hier letztlich sogar schneller abgeschlossen als geplant, wie sich der Meldung im EGVP-Portal entnehmen lässt:
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Mehr Elektronisches von Hamburgs Justiz

Mit dem Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs geht es Schritt für Schritt voran. Dazu gehört unter anderem, dass die Justiz auf die rein elektronische Aktenführung umstellen muss. In den meisten Ländern gibt es Pilotgerichte, um dies zu erproben und Erfahrungen zu sammeln; darüber hatten wir kürzlich berichtet.

Dazu gehört auch, dass immer mehr Gerichte dazu übergehen, Schriftstücke nicht mehr per Briefpost zu versenden, sondern im elektronischen Rechtsverkehr. Sind Anwältinnen oder Anwälte die Adressaten, bedeutet dies also: Die Gerichte versenden an deren beA.

So versendet beispielweise die hessische Sozialgerichtsbarkeit ihre Kostenvorschussanforderungen nur noch an die beA-Postfächer von Verfahrensbevollmächtigten; auch darüber haben wir kürzlich berichtet. Auch andere Gerichte senden zumindest in Verfahren, in denen von anwaltlicher Seite per beA kommuniziert wird, auf diesem Wege, zunehmend versenden Gerichte aber auch proaktiv Nachrichten nur elektronisch.

Die Justiz in Hamburg bildet da keine Ausnahme: Auch sie hat mit dem Versand von elektronischen Nachrichten an Rechtsanwälte über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) begonnen.

Die Hamburger Fachgerichte nutzen diese Möglichkeit bereits seit der Wiederinbetriebnahme des beA im September 2018. Sie kommunizieren zunehmend über das beA, versenden jedoch derzeit noch überwiegend lediglich an solche Anwälte, die ihrerseits über das beA kommunizieren oder mitteilen, dass sie eine Kommunikation über das beA wünschen. Insbesondere die Sozialgerichte versenden jedoch auch schon an beA von Anwälten, die bisher noch nicht selbst über ihr beA kommuniziert haben.

Die Ordentlichen Gerichte treffen derzeit Vorbereitungen für den elektronischen Versand von Dokumenten über das beA. Im Sommer 2019 sollen elektronische Zustellungen zunächst in den Zivilsenaten des Hanseatischen Oberlandesgerichts pilotiert werden. Sodann soll die Versendung an das beA voraussichtlich im Herbst 2019 an einem der Hamburger Amtsgerichte erprobt werden, bevor die elektronische Versendung in einem weiteren Schritt flächendeckend für die Hamburger Ordentliche Gerichtsbarkeit eingeführt wird.
  
 
Ein Lesedatum gibt es (fast) nicht

Im „Gesendet“-Ordner Ihres beA-Postfachs können Sie sehen, wann eine versandte Nachricht in das Postfach des Empfängers gelangt ist – das ist leicht am Eintrag „Zugegangen:“ (3) erkennbar, wenn Sie eine gesendete Nachricht auswählen. Obacht: „Zugegangen“ meint hier nicht den Zugang im juristischen, sondern im technischen Sinne.
Wann der Empfänger Ihre Nachricht tatsächlich gelesen bzw. geöffnet hat können Sie – anders als etwa bei Messenger-Diensten wie WhatsApp – nicht sehen, denn diese Information wird über das EGVP nicht übermittelt. Sie ist auch gar nicht nötig. Im elektronischen Rechtsverkehr kommt es meist auf den Zeitpunkt der Zustellung im Sinne der ZPO (oder anderer Prozessordnungen) an, der durch Empfangsbekenntnis (eEB) nachgewiesen werden kann. Mit dem eEB gibt der Empfänger das Datum der tatsächlichen Kenntnisnahme an. Und wenn Sie das beA für außergerichtliche Korrespondenz mit gegnerischen Kollegen nutzen, kommt es in der Regel rechtlich auf den Zugang an, also auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme unter normalen Umständen (insofern sei auf die Grundsätze zu § 130 I BGB verwiesen).

Sie müssen im beA also nicht sehen, wenn der Empfänger die Nachricht gelesen hat. Ein bisschen mehr können Sie allerdings doch herausfinden…

Innerhalb Ihres eigenen Postfachs können Sie nämlich feststellen, wann eine von Ihnen versandte Nachricht erstmals geöffnet wurde. Zwar wird diese Information nicht direkt in der Nachricht angezeigt. Aber sie lässt sich dem Nachrichtenjournal  (dazu beA-Newsletter 8/2017) entnehmen.

Und so gelangen Sie zum Nachrichtenjournal:

Markieren Sie in der Nachrichtenübersicht eine Nachricht und klicken Sie auf „Nachrichtenjournal“ (1).
Wählen Sie als Ereignis „Öffnen der Nachricht durch einen Benutzer“ (1) und lösen Sie die Suche aus (2). In den Journaleinträgen werden nun mit Angabe von Datum und Uhrzeit alle Nutzer angezeigt, die die Nachricht geöffnet haben (3). Ob die jeweilige Nachricht tatsächlich gelesen wurde, erschließt sich daraus natürlich nicht.
Übrigens… wie Sie den erfolgreichen Versand einer Nachricht nachweisen können, haben wir hier erläutert.
Alle Informationen zum beA unter www.bea.brak.de