Sondernewsletter 11/2022 v. 6.9.2022
 
Liebe Leserinnen und Leser,
 
mit diesem Sondernewsletter zum Kartentausch möchten wir Ihnen noch einmal die wichtigsten Informationen zur Hinterlegung Ihrer neuen beA-Karte im beA-System, zur Anmeldung mit Mitarbeitenden-Karten und Softwarezertifikaten sowie zur qualifizierten elektronischen Signatur geben.
Weitere Informationen zum beA-Kartentausch und Schritt-für-Schritt-Anleitungen finden Sie auf dem beA-Anwenderportal.

Ihr
beA-Team
 
beA-Kartentausch: Bitte nicht zögern – neue beA-Karte hinterlegen!
 
Am 8.9.2022 verlieren die ersten beA-Karten ihre Gültigkeit. An alle Postfachinhaberinnen und Postfachinhaber, deren Karte übermorgen abläuft, hat die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer Austauschkarten übersandt. Vor Ablauf der „alten“ Karte muss die neue Karte im beA-System aktiviert werden.

Bitte zögern Sie daher nicht und hinterlegen Sie Ihre neue Karte im beA-System. Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung zur erfolgreichen Nutzung der Tauschkarte finden Sie hier.

Der beA-Anwendersupport hat außerdem eine Video-Anleitung erstellt, die Ihnen ebenfalls demonstriert, wie Sie Ihre neue beA-Karte im System hinterlegen.
 
Mitarbeitenden-Karte und Softwarezertifikate weiterhin gültig
 
In den verschiedenen Informationen zum beA-Kartentausch haben die Bundesrechtsanwaltskammer sowie die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer stets darauf hingewiesen, dass zunächst nur die beA-Karten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte getauscht werden. Es stellt sich also die Frage, was mit Mitarbeitenden- Karten und Softwarezertifikaten passiert.

Weder die Mitarbeitenden-Karten noch die Softwarezertifikate verlieren im Rahmen des Technologiewechsels bei der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer ihre Gültigkeit. Dies bedeutet, dass sie auch nach Ablauf der Gültigkeit der beA-Karten weiter zur Anmeldung am Postfach genutzt werden können. Ihre Gültigkeit hängt nicht vom Austausch der beA-Karte der Postfachinhaberin oder des Postfachinhabers ab.
 
Fernsignatur – die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer informiert
 
In den vergangenen Tagen hat die Bundesrechtsanwaltskammer allen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten per beA die Informationen der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer zum Stand beim beA-Kartentausch übermittelt. Darin sind unter anderem die Hintergründe des Kartentausches und der Umstellung auf das Fernsignaturverfahren erläutert.

Das Schreiben enthält außerdem den Hinweis auf die Nutzung des Kontaktformulars in dringenden Fällen. Sollte Ihre Karte ab dem 8.9.2022 ihre Gültigkeit verlieren und sollten Sie Ihre neue beA-Karte oder die entsprechende PIN noch nicht erhalten haben, nutzen Sie bitte dieses Formular für eine priorisierte Bearbeitung Ihres Anliegens durch die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer.
 
qeS ohne Fernsignatur?
 
Viele Kolleginnen und Kollegen stellen die Frage, ob sie ihre Schriftsätze nach Ablauf des Authentifizierungszertifikats auf ihrer „alten“ beA-Signaturkarte auch dann noch qualifiziert elektronisch signieren können, wenn sie das neue Fernsignaturzertifikat noch nicht beantragt haben. Ja, dies ist möglich. Die Signaturzertifikate auf den „alten“ beA-Signaturkarten der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer behalten ihre Gültigkeit bis Ende des Jahres 2022. Auch wenn die Anmeldung mit dieser „alten“ Karte am beA nicht mehr möglich ist, kann die Signaturfunktion weitergenutzt werden. Dazu gehen Sie wie folgt vor:

Melden Sie sich am beA mit Ihrer neuen beA-Karte, Ihrem Softwarezertifikat oder über Ihre Mitarbeiterin oder Ihren Mitarbeiter mit der entsprechenden Mitarbeitenden-Karte an. Bereiten Sie den Nachrichtenentwurf vor oder lassen Sie ihn von Ihrer Mitarbeiterin oder Ihrem Mitarbeiter erstellen. Sodann wechseln Sie die Karte. Schieben Sie Ihre „alte“ Signaturkarte in das Kartenlesegerät und signieren Sie Ihre elektronischen Dokumente wie gewohnt.

Auch Signaturkarten anderer Hersteller als der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer werden weiterhin im beA unterstützt. Um welche Signaturkarten es sich handelt, findet sich in der beA-Anwenderhilfe.

Sollten Sie bereits alle Voraussetzungen geschaffen haben, um per Fernsignatur qualifizierte elektronische Signaturen zu erzeugen, untestützt Sie eine Anleitung zum Anbringen einer Fernsignatur in der beA-Anwenderhilfe.
Alle Informationen zum beA unter https://portal.beasupport.de