Ausgabe 2/2024 v. 15.7.2024
Liebe Leserinnen und Leser,
 
in der heutigen Ausgabe des beA-Newsletters möchten wir Sie noch einmal daran erinnern, Ihre neuen beA-Mitarbeitenden-Karten sowie ausgetauschten Softwarezertifikate in Ihrem Postfach zu hinterlegen. Wir erläutern Ihnen außerdem, wie Sie gesperrte oder sonst nicht mehr genutzte beA-Karten oder Softwarezertifikate in Ihrem Postfach löschen und informieren Sie, wie Sie in Ihrem Kundenportal bei der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer Ihre Rechnungsadresse und Kontodaten ändern können.

Schließlich möchten wir Sie darauf aufmerksam machen, dass ab dem 1.8.2024 auch beim Bundesverfassungsgericht für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte der elektronische Rechtsverkehr verpflichtend ist.

Wir wünschen Ihnen eine informative Lektüre!
 
Ihr beA-Team
Endspurt! – Neuer Sicherheits-Token im beA hinterlegt?
 
Wie wir im beA-Newsletter 1/2024 berichtet hatten, sperrt die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer ab Juli 2024 alle alten Sicherheits-Token, die nicht mehr den Anforderungen des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) entsprechen.

Alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die über Mitarbeitenden-Karten oder Softwarezertifikate verfügen, wurden deshalb in den letzten Monaten von der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer angeschrieben. Neue Karten und Softwarezertifikate wurden Ihnen zur Verfügung gestellt.

Wir möchten diejenigen Kolleginnen und Kollegen bitten, die die Hinterlegung der neuen Karten oder Softwarezertifikate bisher noch nicht in ihrem beA veranlasst haben, dies kurzfristig nachzuholen. Nur dann, wenn die Zugangsmittel im beA hinterlegt sind, kann weiterhin mit Mitarbeitenden-Karten und Softwarezertifikaten auf das beA zugegriffen werden.

Weiterführende Hinweise finden Sie hier.
Housekeeping
 
Mit dem Tausch der beA-Karten, der Mitarbeitenden-Karten und der Softwarezertifikate in den letzten Monaten sind in den Postfächern viele neue Hard- und Softwarezertifikate hinterlegt worden. Alte, nicht mehr gültige Zertifikate wurden gesperrt.
 
Um den Überblick über die nutzbaren Zertifikate zu behalten, sollten Sie in Ihrem Postfach „aufräumen“ und die nicht mehr nutzbaren und gesperrten Zertifikate löschen.

Nicht mehr benötigte, alte beA-Karten (Hardware-Token) und Softwarezertifikate (Software-Token) können Sie im beA im Menü Einstellungen - Profilverwaltung – Sicherheits-Token verwalten löschen. Eine Anleitung finden Sie in der beA-Anwenderhilfe: Sicherheits-Token verwalten.
 
Zusätzlich können Sie dann auch die nicht mehr benötigten alten Softwarezertifikate aus der lokalen Zertifikatsverwaltung der beA Client Security löschen, damit diese nicht mehr bei der Anmeldung zur Auswahl angezeigt werden. Auch hierfür bietet die beA-Anwenderhilfe Unterstützung: Software-Token löschen.
 
Sie müssen übrigens nicht befürchten, dass Sie versehentlich Ihre letzte Zugangsmöglichkeit zu Ihrem beA löschen und sich dann nicht mehr an Ihrem beA anmelden können. Die Schaltfläche „Löschen“ können Sie nicht betätigen, wenn in der Liste nur noch ein gültiger Hardware-Token enthalten ist. So werden Sie vor versehentlichem Löschen geschützt.
Zertifizierungsstelle: Rechnungsadresse und Kontodaten über das Kundeportal änderbar
 
Die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer teilt mit, dass Sie selbständig die in Ihrem Profil hinterlegte Rechnungsadresse sowie die Kontodaten ändern können. Melden Sie sich dazu bitte über das beA-Portal der BRAK mit Ihren beA-Zugangsmitteln am Kundenportal der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer an.
Nach der Anmeldung öffnet sich Ihr Profil.
 
In der Menüleiste auf der linken Seite Ihres Bildschirms können Sie unter den Menüpunkten „Rechnungsadresse“ oder „SEPA“ Ihre Daten ändern.
 
Bestätigen Sie sodann, dass die angegebenen Daten korrekt sind und speichern Sie Ihre Eintragungen.
Wir empfehlen Ihnen, die dort hinterlegten Daten bei Gelegenheit auf ihre Aktualität hin zu prüfen und ggf. Änderungen vorzunehmen.
Elektronischer Rechtsverkehr beim Bundesverfassungsgericht
 
Das Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs mit dem Bundesverfassungsgericht sieht vor, dass ab dem 1.8.2024 Anträge und Schriftsätze beim Bundesverfassungsgericht als elektronische Dokumente eingereicht werden.
 
Nach § 23a Abs. 1 BVerfGG n.F. können schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen sowie sonstige Schriftsätze und deren Anlagen als elektronische Dokumente eingereicht werden. Das Dokument muss für die Bearbeitung durch das Bundesverfassungsgericht geeignet und mit einer elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind verpflichtet, Anträge und Erklärungen sowie sonstige Schriftsätze und deren Anlagen als elektronische Dokumente einzureichen.
 
Für Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht gilt ab dem 1.8.2024 also nichts anderes als für alle anderen Verfahren: Der elektronische Rechtsverkehr ist verpflichtend. Die Einreichung auf herkömmlichen Wegen ist für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte also nur in Ausnahmefällen als Ersatzeinreichung im Falle vorübergehender technischer Störungen der elektronischen Einreichung möglich.
Alle Informationen zum beA unter https://portal.beasupport.de