Ausgabe 6/2024 v. 12.12.2024
Liebe Leserinnen und Leser,
 
mit dem heutigen Newsletter möchten wir Sie auf die Änderung der elektronischen Kommunikation mit der Finanzverwaltung aufmerksam machen. Durch § 87a Abs. 1 Satz 2 AO in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2024 ist die Übersendung elektronischer Dokumente über das beA nicht mehr zulässig. Auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte werden auf die Nutzung des ELSTER-Verfahrens verwiesen.

Dem zweiten Beitrag können Sie entnehmen, dass der AGH Berlin Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte verpflichtet, ihr beA auch dann zu nutzen, wenn sie in eigenen Sachen tätig sind.
 
Ihr beA-Team
Achtung! beA-Kommunikation mit Finanzämtern unzulässig!

Am 05.12.2024 wurde das Jahressteuergesetz 2024 vom 02.12.2024 verkündet.

Es enthält unter anderem die von der Anwaltschaft massiv kritisierte Ergänzung des § 87a Abs. 1 AO um folgenden Satz 2:

„Die Übermittlung elektronischer Nachrichten und Dokumente an Finanzbehörden mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder über das besondere elektronische Behördenpostfach ist nicht zulässig, soweit für die Übermittlung ein sicheres elektronisches Verfahren der Finanzbehörden zur Verfügung steht, das den Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des Datensatzes gewährleistet; dies gilt nicht für Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie in den Fällen, in denen die Übermittlung an Finanzbehörden mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder über das besondere elektronische Behördenpostfach gesetzlich vorgeschrieben ist.“

Mit dem Verfahren ELSTER steht für die Übermittlung elektronischer Dokumente ein Verfahren zur Verfügung, das den Anforderungen des § 87a Abs. 1 Satz 2 AO n.F. entspricht. Die Neuregelung führt daher dazu, dass der Kommunikationsweg über die EGVP-Infrastruktur, also vom beA der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts in das beBPo des Finanzamts, keine formwirksame Einreichung darstellt.

Die BRAK hatte über alle zur Verfügung stehenden Kanäle versucht, die Ergänzung des § 87a Abs. 1 AO zu verhindern, was – wie berichtet – leider nicht gelungen ist. Wir möchten Sie daher zur Vermeidung von Haftungsfällen auf die Neuregelung aufmerksam machen. Die beA-Startseite enthält in der Kopfzeile ebenfalls einen Hinweis auf § 87a Abs. 1 Satz 2 AO n.F..
Nutzungspflicht auch in eigener Sache

Der Anwaltsgerichtshof Berlin entschied am 18.09.2024, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte die Verpflichtung zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr auch in eigenen Sachen zu beachten haben (Az. II AGH 14/23).

In dem vom AGH entschiedenen Fall hatte ein Rechtsanwalt sich konsequent geweigert, sein beA zu nutzen. Wegen Verstoßes gegen die Berufspflicht nach § 31a Abs. 6 BRAO wurde ihm eine Geldstrafe von 3.000 Euro auferlegt. Außerdem erhielt er vom Anwaltsgericht einen Verweis. Gegen diese Entscheidung des Anwaltsgerichts wollte sich der Rechtsanwalt mit der Berufung zum AGH wenden – und legte diese per Fax ein. Der AGH Berlin hat die Berufung des Rechtsanwalts als unzulässig verworfen. Die Formvorschriften seien nicht eingehalten worden.

Für das Verfahren vor dem AGH gilt § 116 BRAO i.V.m. § 32d StPO. Berufungen sind danach als elektronische Dokumente zu übermitteln. Dass der Rechtsanwalt selbst Betroffener des Verfahrens gewesen sei und nicht als Verteidiger für eine andere Person die Berufung eingelegt habe, ändere nichts an der Anwendbarkeit der Norm. § 32d StPO gelte für Verteidiger und Rechtsanwälte. Als Rechtsanwalt sei der Berufungskläger Beteiligter des anwaltsgerichtlichen Verfahrens. Gerade weil er als Rechtsanwalt Beteiligter des Verfahrens sei, müsse er auch die für Rechtsanwälte geltenden zwingenden Formvorschriften einhalten.
Alle Informationen zum beA unter https://portal.beasupport.de