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Ausgabe 1/2025 v. 3.3.2025
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Liebe Leserinnen und Leser,
mit dem heutigen Newsletter möchten wir Sie darauf hinweisen, dass Sie bitte bis spätestens zum 20.4.2025 die Aktualisierung der Basiskomponente der beA Client Security vornehmen. Diese werden wir Ihnen mit dem nächsten Update voraussichtlich in der Nacht vom 5. auf den 6.3.2025 zur Verfügung stellen.
Diejenigen Kolleginnen und Kollegen, die sich aktiv in die Entwicklung des derzeit viel diskutierten zivilgerichtlichen Online-Verfahrens einbringen möchten, haben dazu die Gelegenheit. Den Link zur Registrierung bei der DigitalService GmbH des Bundes finden Sie im heutigen Newsletter.
Außerdem möchten wir Sie auf derzeit noch bestehende Einschränkungen bei den neuesten Signaturkarten der D-Trust GmbH und ein neues zentrales Postfach für die Adressierung des BAMF in Asylsachen aufmerksam machen.
Syndikusrechtsanwältinnen und -rechtsanwälte haben nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ein Wahlrecht zwischen ihrem beA und dem eBO ihres Arbeitgebers. Außerdem hat sich der Bundesgerichtshof zur Formwirksamkeit von per beA übersandten empfangsbedürftigen Willenserklärungen geäußert. Diese Entscheidung sowie einen ergänzenden Hinweis auf § 130e ZPO finden Sie ebenfalls im heutigen Newsletter.
Ihr beA-Team
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Aktualisierung der beA Client Security
Alle im beA-System enthaltenen Komponenten werden regelmäßig aktualisiert und den Sicherheitsanforderungen angepasst. Aus diesem Grund werden wir mit der beA-Version 3.32 wiederum ein Update der Basiskomponente der beA Client Security bereitstellen. Die Version wird voraussichtlich in der Nacht vom 5. auf den 6.3.2025 veröffentlicht werden. Im Rahmen dieser Bereitstellung wird u.a. die in der beA Client Security enthaltene Java-Version angepasst.
Wir bitten Sie, die Aktualisierung auf die neue Version 3.5 der Basiskomponente der beA Client Security bis spätestens zum 20.4.2025 vorzunehmen, um Ihr beA auch nach diesem Termin weiter nutzen zu können. Bitte beachten Sie, dass Sie für die Aktualisierung Administrationsrechte benötigen und kontaktieren Sie ggf. Ihren Systemadministrator.
Die Basiskomponente der beA Client Security aktualisieren Sie wie folgt:
Nach dem Start der beA Client Security werden Sie auf ein verfügbares Update hingewiesen, für dessen Installation administrative Rechte erforderlich sind:
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Klicken Sie dann bitte auf die Schaltfläche „Weiter“.
Nun wird die Setup-Datei heruntergeladen und die Installation der neuen Version ausgeführt. Am Ende der Installation bietet Ihnen der Dialog an, die Client Security direkt zu starten (empfohlen), die Client Security zum Autostart hinzuzufügen und ein zugehöriges Symbol auf dem Desktop zu platzieren. Je nach Bedarf können Sie das Häkchen setzen oder entfernen. Abschließend bestätigen Sie bitte den Vorgang mit "Fertigstellen":
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Falls Sie die Option „beA Client Security starten“ nicht ausgewählt haben, müssen Sie die beA Client Security manuell erneut starten, bevor Sie mit Ihrem beA weiterarbeiten können.
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Zivilrechtliche Online-Verfahren: Anwaltschaft kann aktiv mitgestalten
Mit einem Online-Verfahren sollen künftig zivilrechtliche Streitigkeiten mit geringfügigen Streitwerten zügiger abgewickelt werden können. Die DigitalService GmbH des Bundes entwickelt derzeit im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz ein derartiges Verfahren.
Die Anwaltschaft soll dabei von Anfang an aktiv eingebunden werden. Dies betrifft zum einen die Entwicklung digitaler Eingabesysteme zur Klageeinreichung, zum anderen die Konzeption einer Kommunikationsplattform, über die der Austausch zwischen Gerichten und Anwaltschaft im Zivilprozess erleichtert werden soll. Die DigitalService GmbH möchte durch die Beteiligung der Anwaltschaft sicherstellen, dass die entwickelten Lösungen einen tatsächlichen Mehrwert auch für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte schaffen und sich gut in die Arbeitsabläufe einfügen.
Dazu sollen voraussichtlich ab März über den gesamten Entwicklungszeitraum verschiedene Möglichkeiten angeboten werden, wie Sie sich beteiligen und die Entwicklung mitgestalten können, z.B. in Befragungen und Interviews. Interessierte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die insbesondere im Zivilrecht tätig sind, können sich zur Teilnahme registrieren.
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Wichtige Änderung bei der Adressierung des BAMF in Asylsachen
Bei der Adressierung des BAMF im Asylverfahren über das beA hat sich eine wichtige Änderung ergeben, auf die wir Sie auf Bitten des BAMF hinweisen möchten.
Ab sofort sind sämtliche Außenstellen des BAMF im Asylkontext durch die Anwaltschaft über ein dediziertes Postfach zu adressieren. Die Weiterleitung der Nachricht an die zuständige, prozessführende BAMF-Außenstelle erfolgt anschließend BAMF-intern und automatisiert. Das betreffende Postfach hat folgende Bezeichnung und Safe-ID:
Bezeichnung: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Asylverfahren (Rechtsanwaltschaft)
Safe-ID: DE.Justiz.7e20be36-3c0c-4d5a-be98-4913948d6874.0375
Es ist ausdrücklich nicht mehr erforderlich, das Postfach der jeweils zuständigen, prozessführenden Außenstelle zu adressieren. Die bisherige Struktur mit Außenstellen-Postfächern bleibt zwar vorübergehend weiterhin bestehen, das BAMF bittet Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte indes, im Asylkontext stets das oben genannte Postfach zu adressieren. Dies soll eine Erleichterung für die Anwaltschaft darstellen, da das umständliche Heraussuchen des Postfachs der zu adressierenden BAMF-Außenstelle entfällt.
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Neue D-Trust-Signaturkarten können noch nicht im beA genutzt werden
Die D-Trust GmbH informierte die Bundesrechtsanwaltskammer über ein Update bei der Personalisierung der D-Trust Card für alle seit Januar 2025 ausgestellten Signaturkarten der D-Trust GmbH (Reihe „D-Trust 5.1"). Für diese Karten macht eine technische Änderung Anpassungen an der Anwendungskomponente der beA Client Security erforderlich.
Wir werden Ihnen diese Anpassungen so bald wie möglich im Rahmen einer Aktualisierung der Anwendungskomponente zur Verfügung stellen. Die betroffenen Signaturkarten können bis dahin leider nicht in der beA-Webanwendung genutzt werden. D-Trust-Karten, die bis Dezember 2024 ausgestellt wurden, sind von dieser Einschränkung nicht betroffen und können weiterhin zur Nutzung im beA eingesetzt werden.
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Syndikusrechtsanwälte können zwischen beA und eBO wählen
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass Syndikusrechsanwältinnen und
-rechtsanwälte, die für einen Verband Rechtsdienstleistungen gegenüber Verbandsmitgliedern erbringen, sowohl das eigene besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) als auch das elektronische Bürger- und Organisationenpostfach (eBO) des Verbandes als sicheren Übermittlungsweg nutzen können.
In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall hatte eine Verbandssyndikusrechtsanwältin über das eBO des Arbeitgeberverbands einen gerichtlichen Vergleich widerrufen. Der Schriftsatz schloss mit der maschinenschriftlichen Wiedergabe des Namens der Syndikusrechtsanwältin ab. Als Absender wies das Prüfprotokoll den Arbeitgeberverband aus. Eine qualifizierte elektronische Signatur enthielt der Schriftsatz nicht.
Das Bundesarbeitsgericht entschied mit Beschluss vom 19.12.2024 - 8 AZB 22/24 -, dass der Widerruf wirksam als elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht worden sei. Nach § 46c Abs. 1 ArbGG könne der Widerruf eines gerichtlichen Vergleichs als elektronisches Dokument eingereicht werden. Dazu müsse dieses nach § 46c Abs. 3 Satz 1 ArbGG mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von dieser signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. In dem entschiedenen Fall greift die zweite Alternative: Die Syndikusrechtsanwältin habe nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts den Widerrufschriftsatz durch maschinenschriftliche Wiedergabe ihres Namens einfach signiert und ihn als elektronisches Dokument nach § 46c Abs. 4 Satz 1 ArbGG auf einem sicheren Übermittlungsweg beim Arbeitsgericht eingereicht. Dafür habe sie sowohl das beA als auch das eBO nutzen können.
Mit dieser Entscheidung stellte das Bundesarbeitsgericht klar, dass sich aus
§ 46c Abs. 4 ArbGG kein Rangverhältnis zwischen den unterschiedlichen sicheren Übermittlungswegen ergebe. Dem stehe auch nicht entgegen, dass es sich bei der Übersendung aus dem eBO nicht um einen personenbezogenen sicheren Übermittlungsweg handele. Syndikusrechtsanwältinnen und -rechtsanwälte seien zwar nach § 46g Satz 1 ArbGG zur aktiven Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs verpflichtet. Daraus ergebe sich aber nicht, dass eine formgerechte elektronische Übermittlung zwingend die Nutzung des persönlichen beA voraussetze. Vielmehr eröffne § 46c Abs. 4 ArbGG mehrere alternative Übermittlungswege. Aus § 31a Abs. 1 i.V.m. § 46c Abs. 5 BRAO folge lediglich, dass ein Syndikusrechtsanwalt über ein beA verfügen müsse. Daraus ergebe sich indes nicht, dass ausschließlich auf diesem Wege eine wirksame Übermittlung elektronischer Dokumente möglich sei.
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Kündigung per beA – geänderte Voraussetzungen!
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 27.11.2024 - VIII ZR 155/23 – entschieden, dass es bei einer empfangsbedürftigen Willenserklärung auch für die elektronische Form zur Wahrung der Form nicht ausreichend sei, dass die Willenserklärung formgerecht abgegeben worden sei. Diese müsse dem Erklärungsgegner vielmehr auch in der entsprechenden Form zugehen. Für den Zugang einer in einem qualifiziert elektronisch signierten elektronischen Dokument enthaltenen Willenserklärung sei es daher erforderlich, dass dieses Dokument so in den Machtbereich des Empfängers gelange, dass dieser die qualifizierte elektronische Signatur des Erklärenden und damit die Echtheit des Dokuments prüfen könne.
Wir möchten diese Entscheidung zum Anlass nehmen, Sie auf § 130e ZPO aufmerksam zu machen, der am 17.7.2024 in Kraft getreten ist. Danach gilt eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die der schriftlichen oder der elektronischen Form bedarf, als in schriftlicher oder elektronischer Form zugegangen, wenn sie klar erkennbar in einem vorbereitenden Schriftsatz enthalten ist, der als elektronisches Dokument nach § 130a ZPO bei Gericht eingereicht und dem Empfänger zugestellt oder mitgeteilt wurde. Dies gilt auch dann, wenn die Ersetzung der schriftlichen Form durch die elektronische Form ausgeschlossen ist.
Die zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs gilt somit nur für empfangsbedürftige Willenserklärungen, die vor dem 17.7.2024 in schriftsätzlicher Form abgegeben wurden. Seit dem 17.7.2024 kann auf die qualifizierte elektronische Signatur verzichtet und der sichere Übermittlungsweg genutzt werden.
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