Ausgabe 2/2025 v. 10.4.2025
Liebe Leserinnen und Leser,
 
mit dem heutigen Newsletter möchten wir Sie darüber informieren, dass voraussichtlich ab Herbst 2025 das Kartenlesegerät cyberJack secoder der Firma REINER SCT im beA-System nicht mehr unterstützt werden wird. Was zu tun ist, erläutern wir Ihnen im heutigen Newsletter.
 
Darüber hinaus bitten wir Sie, etwaige Änderungen Ihrer persönlichen Daten Ihrer zuständigen Rechtsanwaltskammer mitzuteilen, damit diese korrekt im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis angezeigt werden.
 
Schließlich möchten wir Sie daran erinnern, im Falle Ihrer Kanzleiabwesenheit eine Vertretung zu benennen und dieser in Ihrem beA die notwendigen Rechte zu erteilen.
 
Ihr beA-Team
Kartenleser cyberJack secoder bald nicht mehr nutzbar

Voraussichtlich ab Herbst 2025 wird die im beA zur Ansteuerung der Kartenlesergeräte eingesetzte Standardsoftware das Kartenlesegerät cyberJack secoder der Firma REINER SCT nicht mehr unterstützen. Dies bedeutet, dass dieses Gerät dann für das Arbeiten im beA nicht mehr genutzt werden kann. Grund für die Abkündigung ist, dass die Firma REINER SCT bereits vor einiger Zeit den Support für dieses Gerät eingestellt hat.

Wir möchten Sie daher bitten, frühzeitig sicherzustellen, dass Sie über ein Gerät verfügen, über das Sie mit Ihrer beA-Karte weiterhin das beA-System nutzen können.

Details dazu, wie Sie erkennen, ob das von Ihnen genutzte Gerät betroffen ist, welche Geräte im beA-System unterstützt werden und was Sie bei Ihrer Entscheidung für ein alternatives Gerät berücksichtigen sollten, erfahren Sie in den Hinweisen des beA-Anwendersupports. 

Sie können darüber hinaus auch ein Softwarezertifikat bei der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer bestellen, über das Sie auch ohne Verwendung eines Kartenlesegeräts auf das beA-System und die mobile beA-App zugreifen können. Bitte beachten Sie aber, dass für einige Aktivitäten, z.B. die Erstregistrierung oder die Vergabe von Berechtigungen, die Anmeldung mittels einer beA-Karte erforderlich ist. Das Softwarezertifikat reicht hierzu nicht aus.
Haben sich Ihre Daten geändert? - Bitte wenden Sie sich an Ihre Rechtsanwaltskammer

Die Bundesrechtsanwaltskammer erreichen eine Vielzahl von Bitten von Kolleginnen und Kollegen, ihre Daten im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis (BRAV) zu aktualisieren.

Bitte beachten Sie, dass zwar die Bundesrechtsanwaltskammer das BRAV führt, die Datenänderungen aber über die Rechtsanwaltskammern, in deren Bezirk Sie zugelassen sind, erfolgen müssen. Bitte wenden Sie sich daher an Ihre Rechtsanwaltskammer, wenn sich Ihre Daten geändert haben oder nicht korrekt eingetragen sein sollten. Die Übertragung der aktualisierten Daten in das BRAV erfolgt in einem automatisierten Verfahren, sobald die Rechtsanwaltskammer die Eintragung vorgenommen hat. Die Bundesrechtsanwaltskammer hat keine Möglichkeit, selbst Datenänderungen vorzunehmen.
Fahren Sie beruhigt in die Osterferien und sorgen rechtzeitig für Ihre Vertretung

Gerade in der bevorstehenden Urlaubszeit ist es sinnvoll, sich rechtzeitig um eine Vertretung für die Zeit der Abwesenheit zu bemühen.

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass die Vertretung nicht mehr zwingend auf Ihren Antrag hin durch die Rechtsanwaltskammer zu bestellen ist, sondern dass Sie Ihre Vertretung selbst bestellen können. Voraussetzung dafür ist, dass Sie die Vertretung einem anderen Rechtsanwalt oder einer anderen Rechtsanwältin übertragen möchten. Nur wenn die Vertretung einer anderen nicht zur Anwaltschaft zugelassenen Person übertragen werden soll, muss die Bestellung durch die Rechtsanwaltskammer erfolgen.

Der von Ihnen bestellten Vertretung müssen Sie gem. § 54 Abs. 2 BRAO einen Zugang zu Ihrem beA einräumen. Die Vertretung muss zumindest befugt sein, Posteingänge zur Kenntnis zu nehmen und elektronische Empfangsbekenntnisse abzugeben.

Wie Sie diese Rechte einrichten, beschreibt der beA-Anwendersupport.
Alle Informationen zum beA unter https://portal.beasupport.de