Liebe Leserinnen und Leser,
mit dem heutigen beA-Sondernewsletter möchten wir Sie darüber informieren, dass im Bundesanzeiger vom 29.7.2025 die ERVB 2025 des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 16.7.2025 veröffentlicht wurde. Sie gilt ab dem Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung im Bundesanzeiger.
Gegenüber der bislang geltenden 2. ERVB 2022 ist lediglich eine Änderung in Ziffer 4 c) vorgenommen worden. Danach sind nunmehr auch USB-Speichermedien, die mit den Dateisystemen exFAT oder NTFS formatiert sind und dem USB-Standard 2.0 oder höher entsprechen, zulässige physische Datenträger gem. § 5 Abs. 1 Nr. 4 ERVV.
Die sonstigen Bestimmungen blieben unverändert. Das gilt insbesondere für die Höchstgrenzen zur Anzahl und zum Volumen elektronischer Dokumente in einer Nachricht nach Ziffer 3 der Bekanntmachung, die Formate qualifizierter elektronischer Signaturen in Ziffer 5 der Bekanntmachung und die technischen Eigenschaften, insbesondere Dateinamen, in Ziffer 6 der Bekanntmachung.
Ihr beA-Team
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