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Jedermann hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht, sich in Rechtsangelegenheiten aller Art durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl beraten und vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden vertreten zu lassen.
§ 3 Abs. 3 Bundesrechtsanwaltsordnung
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte üben in unserem demokratischen Rechtsstaat eine wichtige Funktion aus: Als Organ der Rechtspflege sichern und gewährleisten sie für jede Bürgerin und jeden Bürger den Zugang zum Recht und verschaffen ihnen rechtliches Gehör vor den Gerichten und Behörden. Anwaltliche Tätigkeit dient dem Interesse der Mandanten, gleichzeitig sind Anwälte aber auch in besonderem Maße dem Allgemeinwohl verpflichtet und nehmen damit neben den Gerichten und der Staatsanwaltschaft eine eigenständige Funktion im Kampf um das Recht wahr.
gedruckt am 01.20.2021