Anderkonten

Silberstreif am Horizont?

Auf die Schreiben der BRAK an BMF, BMJ, BaFin und BdB folgten nun konkrete Gespräche, um Lösungen für betroffene Kolleginnen und Kollegen zu finden.

24.03.2022Anwaltschaft

Nachdem die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) bereits Anfang Februar schriftlich Kontakt zum Bundesfinanz - und Bundesjustizministerium (BMF und BMJ) sowie der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und dem Bundesverband deutscher Banken (BdB) aufgenommen hatte, führte sie zeitnah eine Umfrage  durch, um die Reichweite des Problems bankseitiger Kündigungen ermitteln zu können. Flankierend hat die BRAK das Vorgehen der Banken mit einer Presseerklärung scharf kritisiert. Das Antwortschreiben der BaFin brachte in der Sache zunächst keinen sofortigen Lösungsansatz.

Die BRAK hat aus diesem Grunde bereits mehrere Gespräche mit den zuständigen Ministerien, Behörden und Verbänden geführt, um, den Standpunkt und die Interessen der Anwaltschaft nachvollziehbar und fundiert darzulegen.

Erste Gespräche mit Vertretern des BMF fanden am 11.02.2022 und 15.03.2022 statt. Auf Veranlassung des BMF waren bei der zweiten Gesprächsrunde auch Vertreter der BaFin zugegen. Das BMF hatte seinerseits bereit im Vorfeld Gespräche mit der Deutschen Kreditwirtschaft als Interessenvertretung der fünf kreditwirtschaftlichen Spitzenverbände und der BaFin geführt und der BRAK vom Ergebnis dieser Sondierungen berichtet. Anlass für die Banken, anwaltliche Sammelanderkonten zu kündigen, sei laut dieser Besprechungen im Wesentlichen die Nationale Risikoanalyse (NRA) sowie die Änderung der Auslegungs- und Anwendungshinweise – Allgemeiner Teil der BaFin (sog. „AuA AT“).

Die BaFin bekräftigte nachdrücklich, dass die Streichung der Privilegierung die Kündigungen der Banken weder bedinge noch intendiere. Die Anwendung vereinfachter Sorgfaltspflichten sei keineswegs ausgeschlossen. Entscheidend bleibe nach wie vor eine von der Bank vorzunehmende konkrete Risikoanalyse der Sammelanderkonten unter Heranziehung konkreter Risikofaktoren. Betont wurde zudem, dass die Privilegierung lediglich für einen kleinen Teil von anwaltlichen Sammelanderkonten gegolten habe, nämlich ausschließlich für verpflichtete Kontoinhaber i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 10 Geldwäschegesetz (GwG) und auch nur im Rahmen der dort abschließend aufgezählten Kataloggeschäfte.

Eine Rückkehr zur bisherigen Handhabung lehnt die BaFin ab. Das BMF wiederum erkennt sowohl die Interessen der Anwaltschaft als auch Problematik der aktuell vorherrschenden Situation an und hat zugesichert, noch im März, gemeinsam mit der BaFin, ein Schreiben an die Kreditwirtschaft zu übermitteln, mit dem den Banken signalisiert werden soll, dass man sich zu der Thematik in Gesprächen und Verhandlungen befinde und die Banken gehalten seien, bei der Risikoanalyse von Konten mit Augenmaß vorzugehen. BMF und BaFin zeigten sich im Übrigen zuversichtlich, dass die Führung von Sammelanderkonten bei den Banken weiterhin möglich sein wird. Das BMF ist zudem optimistisch, in Gesprächen mit den Banken und mit dem klarstellenden Schreiben an die Banken erreichen zu können, dass Kündigungen zurückgenommen werden bzw. Banken auch neue Anwaltsanderkonten einrichten.

Bereits jetzt wurde vereinbart, zeitnah weitere Gespräche zu führen. Die BRAK wird sich in der Angelegenheit weiterhin engagieren und mit den betreffenden Behörden und Ministerien in Kontakt bleiben, bis eine zufriedenstellende Lösung für die betroffenen Kolleginnen und Kollegen gefunden ist.

Die gewonnenen Erkenntnisse und alle weiteren Entwicklungen in der Sache werden zeitnah online veröffentlicht.