Anwaltsgebühren

Wertfestsetzung nach § 33 RVG macht auch beim BGH der Einzelrichter

Auch beim BGH kann kein ganzer Senat über Anträge auf Wertfestsetzung für die Anwaltsgebühr entscheiden. Das beschloss der Große Senat für Zivilsachen des BGH: In Verfahren, die nach dem 31. Juli 2013 beim BGH eingeleitet wurden, entscheidet der Einzelrichter.

30.08.2021Rechtsprechung

Auch für Wertfestsetzungen durch den Bundesgerichtshof gilt § 33 Abs. 8 Satz 1 Hs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Die Vorschrift schreibt vor, dass über Anträge auf Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren in einem gerichtlichen Verfahren, die sich nicht nach den Gerichtsgebühren richten, ein Einzelrichter entscheidet.

Damit steht nun fest, dass nicht die zivilrechtliche Regelung des § 139 Abs. 1 GVG Anwendung findet, sondern die Vorschriften des Rechtsanwaltsanwalts-vergütungsgesetzes vorgehen. Das ergebe sich aus der 2013 in Kraft getretenen Neuregelung des § 1 Abs. 3 RVG und damit für Verfahren, die nach dem 31. Juli 2013 beim BGH eingeleitet worden seien. Diese Spezialität und damit der Vorrang der RVG-Regelungen gölten nicht nur, wie der Wortlaut von § 1 Abs. 3 RVG vermuten ließe, in Bezug auf Erinnerungen und Beschwerden, sondern generell und damit auch für Anträge auf Wertfestsetzung (BGH, Beschl. v. 09.08.2021, Az. GSZ 1/20).

Die Frage beschäftigte den Großen Senat für Zivilsachen, weil der XI. Senat, auch als Bankensenat bekannt, über eine gesonderte Wertfestsetzung weiterhin in voller Besetzung mit allen fünf Mitgliedern entscheiden wollte. Andere Zivilsenate sahen das aber anders, so dass der Große Zivilsenat zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung entschied.