BayObLG zur Beleidigung

Mann nennt Richter „menschlichen Abschaum“

„Aus sich heraus herabwürdigend“ findet das BayObLG die Bezeichnung: Eine Formalbeleidigung, ganz ohne Abwägung mit der Meinungsfreiheit.

25.03.2022Rechtsprechung

Das Amtsgericht Weißenburg hatte einen Mann wegen Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten ohne Bewährung verurteilt. Er hatte einen Richter als „menschlichen Abschaum“ bezeichnet.

Der Angeklagte wollte die Verurteilung aber nicht auf sich sitzen lassen. Er legte Sprungrevision zum Bayerischen Oberlandesgericht (BayObLG) ein und berief sich auf sein Recht zur freien Meinungsäußerung.

Der 4. Strafsenat hat  den Schuldspruch des Amtsgerichts bestätigt, wie das BayObLG am Mittwoch mitteilte (Beschl. v. 03.02.2022, Az. 204 StRR 20/22). Die Bezeichnung als „menschlicher Abschaum“ stelle eine sog. Formalbeleidigung dar, wodurch die Meinungsfreiheit ohne weitere Prüfung oder Abwägung hinter den Ehrenschutz zurücktrete. Es handele sich um ein aus sich heraus herabwürdigendes Schimpfwort, so die bayerischen Strafrichter. Zudem sei es mit Vorbedacht und nicht in der Hitze einer Auseinandersetzung gefallen und lasse das absolute Mindestmaß menschlichen Respekts vermissen.

Im Rahmen einer rein vorsorglichen Interessenabwägung kommt das Gericht zum selben Schluss. Grundsätzlich gehöre es zwar zum Kernbereich des Rechts auf freie Meinungsäußerung, gerichtliche Entscheidungen ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen zu kritisieren. Auch scharfe Aussagen unterfielen der Meinungsfreiheit. Jedoch betreffe die Äußerung des angeklagten Mannes nicht die Tätigkeit oder Verhaltensweise des Richters, sondern ausschließlich dessen Person. Sie sei somit als abschätziger Begriff einzuordnen und nicht durch die Meinungsfreiheit geschützt.