beA-Nutzungspflicht

Möglichkeit der Niederschrift entbindet Rechtsanwälte nicht

Entscheidet sich eine Person, nach dem FamFG Beschwerde durch einen Rechtsanwalt einzulegen, muss die Übermittlung ans Gericht per beA erfolgen.

30.01.2023beA & ERV

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Schriftsätze auch nach § 14b Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) grundsätzlich nur per beA und nicht postalisch einreichen können. Nur ihre Mandantinnen und Mandanten hätten die Wahl, ihre Beschwerde schriftlich oder bei der Geschäftsstelle zur Niederschrift einzureichen (Beschl. v. 07.12.2022, Az. XII ZB 200/22).

In dem zugrunde liegenden Verfahren hatte eine Mutter Rechtsbeschwerde beim BGH gegen einen abweisenden Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt a. M. eingelegt. Ursprünglich hatte ihr das Amtsgericht Frankfurt a. M. Teile der elterlichen Sorge entzogen. Ihr Rechtsanwalt wollte mit drei nacheinander postalisch ans Gericht gesandten Beschwerden dagegen vorgehen. Das zuständige OLG wies zunächst darauf hin, dass die anwaltlichen Beschwerden per beA eingereicht werden müssten. Nachdem hierauf keine Reaktion erfolgte, verwarf es die Beschwerde, weil der Schriftsatz nicht innerhalb der Frist in der vorgeschriebenen elektronischen Form erfolgt sei. Auch die dagegen eingereichte Rechtsbeschwerde der Mutter beim BGH blieb erfolglos.

Wahlrecht gilt nicht für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

Nach § 14b Abs. 1 Satz 1 FamFG müssen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bei Gericht schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument übermitteln. Mit dieser Vorschrift habe der Gesetzgeber mit Wirkung ab dem 1. Januar 2022 für den besagten Personenkreis eine aktive Nutzungspflicht des beA geschaffen, so der BGH.

Nichts Anderes ergebe sich daraus, dass nach § 64 Abs. 2 Satz 1 FamFG die Mutter neben der Einreichung einer Beschwerdeschrift auch die Möglichkeit gehabt hätte, diese per Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Vorschrift trage dem Umstand Rechnung, dass in den meisten Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit kein Anwaltszwang besteht und die Beteiligten daher das Verfahren selbst führen können. Gerade anwaltlich nicht vertretenen und insbesondere rechtsunkundigen oder schreibungewandten Verfahrensbeteiligten solle ein erleichterter Zugang zu den Rechtsmittelgerichten gewährt werden. § 64 Abs. 2 Satz 1 FamFG räume daher Verfahrensbeteiligten ein Wahlrecht zwischen einer Beschwerdeschrift und der Niederschrift bei der Geschäftsstelle ein.

Entschieden sie sich aber dafür, die Beschwerde schriftlich einzureichen, müsse die Beschwerdeschrift - wie schon § 64 Abs. 2 Satz 3 und 4 FamFG zeigen - den gesetzlich vorgesehenen Formerfordernissen entsprechen, zu denen auch § 14 b Abs. 1 Satz 1 FamFG zählt. Daher sei ein Rechtsanwalt seit dem 1. Januar 2022 zur Übermittlung einer Beschwerdeschrift als elektronisches Dokument iSv § 130a Zivilprozessordnung (ZPO) verpflichtet.