Anwaltspostfach

Versand übers beA: Auf die Eingangsbestätigung des Gerichts kommt´s an

Für die nötige anwaltliche Prüfung, ob ein Dokument erfolgreich ans Gericht übertragen wurde, reicht es nicht aus, dass das beA die Signaturprüfung als „erfolgreich“ bestätigt. Was zählt, ist der Übermittlungsstatus in der Spalte „Meldungstext“.

28.10.2021beA & ERV

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat einem Anwalt keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, dessen über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) versandter Schriftsatz bei Gericht erst nach Ablauf der Frist eingegangen war.

Der Anwalt hatte den Schriftsatz am letzten Tag der Frist um 21:33 Uhr per beA zu versenden versucht. Im Übermittlungsprotokoll wurde die Signaturprüfung als „erfolgreich“ bestätigt. In der Spalte „Meldungstext“ aber hieß es: „Die Nachricht konnte nicht an den Intermediär des Empfängers übermittelt werden“. Der Übermittlungsstatus lautete „fehlerhaft“.

Für den VII. Zivilsenat des BGH ein klarer Fall von verschuldeter Fristversäumnis: Der BGH definiert die anwaltlichen Sorgfaltspflichten beim Versand übers beA wie die bei der Versendung von Dokumenten per Fax. Das heißt, dass der Anwalt kontrollieren muss, ob der Eingang des Dokuments bei Gericht nach § 130a Abs. 5 Satz 2 Zivilprozessordnung bestätigt wurde. Erhält der Anwalt eine solche Eingangsbestätigung, ist er, auch rechtlich gesehen, auf der sicheren Seite. Bleibt diese aber aus, muss er das überprüfen und den Schriftsatz gegebenenfalls erneut versenden.

An diesen Maßstäben gemessen reicht nicht aus, die Signaturprüfung zu kontrollieren, stellt der BGH nun klar. Dass sie als erfolgreich ausgewiesen wurde, hilft dem Anwalt nicht, wenn das Übermittlungsprotokoll den Eingang des Schriftsatzes gerade nicht bestätigt, sondern die Übermittlung als fehlerhaft bezeichnet hat. Dann hätte der Anwalt, so der Senat, erkennen müssen, dass zumindest die Gefahr bestand, dass sein Schriftsatz nicht übermittelt worden war und einen neuen Versuch unternehmen müssen (BGH, Beschl. v. 29.09.2021, Az. VII ZR 94/21). Tut er das nicht, trifft ihn hinsichtlich der versäumten Frist ein Verschulden, das sein Mandant sich zurechnen lassen muss.