BGH bestätigt Widerruf

Reichsbürger-Jurist darf sich nicht mehr Notar a.D. nennen

Insolvenz über sein Vermögen eröffnet, der Reichsbürger-Szene zugerechnet: Ein ehemaliger Notar darf die Amtsbezeichnung nicht mehr führen.

09.05.2022Rechtsprechung

Der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs (BGH) hat den Antrag eines ehemaligen Notars auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Celle zurückgewiesen. Die von dem ehemaligen Notar, der sich als Staatsangehöriger des Königsreichs Preußen bezeichnet, vorgebrachten Argumente seien „schlicht absurd und nicht geeignet, einen Berufungszulassungsgrund“ darzutun. Das entschied der Senat einem am vergangenen Freitag veröffentlichten Beschluss (v. 14.03.2022, Az. NotZ(BrfG) 1/22).

Der klagende Jurist war Notar gewesen und hatte seit 2015 seine frühere Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ geführt. Möglich ist das gemäß § 52 Abs. 2 der Bundesnotarordnung (BNotO), die Landesjustizverwaltung kann eine entsprechende Erlaubnis erteilen.

Diese Erlaubnis wurde allerdings im Jahr 2020 widerrufen. Über sein Vermögen sei ein Insolvenzverfahren eröffnet worden und der Jurist gehöre zudem der Reichsbürger-Szene an, begründete die zuständige Notaraufsicht ihre Entscheidung. Der Ex-Notar klagte, doch das OLG Celle bestätigte den Widerruf der Erlaubnis, gestützt nur auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des ehemaligen Notars.

Diese Entscheidung des OLG Celle ist nun rechtskräftig, den Antrag des Mannes, die Berufung dagegen zuzulassen, hat der BGH-Senat für Notarsachen nun abgewiesen. Die Begründung des Ex-Notars, es gebe „keinerlei Nachweis der Legitimität und Legalität aus einem nicht nachgewiesenen hoheitlichen Bereich, der die Legitimität jeglicher hoheitlicher Handlungen gegenüber dem Unterzeichner rechtfertigen würde“ überzeugte den Senat wohl ebenso wenig wie seine Forderung, das Verfahren an die zuständige Militärgerichtsbarkeit abzugeben. Schließlich wären ausschließlich die Alliierten zuständig und die Bundesrepublik Deutschland existierte als Staat gar nicht, sondern hätte den Charakter einer Firma.

Laut dem BGH-Senat für Notarsachen ist das „schlicht absurd“ und sicherlich kein Grund für eine Zulassung der Berufung gegen das Celler Urteil. Der Sprecher des OLG Celle sagte auf Nachfrage der Deutschen Presseagentur, aus Sicht des dortigen Senats hätte auch die Reichsbürger-Tätigkeit des ehemaligen Notars allein ausgereicht, um diesem die Amtsbezeichnung „Notar a.D.“ zu untersagen.