BGH zu Fristversäumnis

Anwalt muss prüfen, ob Anhang per beA übermittelt wurde

Anwältinnen und Anwälte müssen nicht nur prüfen, ob eine Nachricht per beA ans Gericht übermittelt wurde, sondern auch, ob alle Anhänge dabei waren.

24.10.2022beA & ERV
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Übermitteln Anwältinnen und Anwälte einen Schriftsatz per besonderem elektronischen Anwaltspostfach (beA) an das Gericht, müssen sie nicht nur prüfen, ob die Übermittlung des Dokuments funktioniert hat, sondern auch, ob alle Anhänge mitgesendet wurden. Wer dies unterlässt und sich darauf verlässt, es werde schon alles angekommen sein, handelt bei Fristversäumnis schuldhaft. Das geht aus einem nun veröffentlichten Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor (Beschl. v. 20.09.2022, Az. XI ZB 14/22).

In dem zugrundliegenden Rechtsstreit ging es um Schadensersatz wegen einer zwangsversteigerten Immobilie. Die in der ersten Instanz unterlegene Klägerin wollte dagegen in Berufung gehen. Der Prozessbevollmächtigte übermittelte dazu am Tag des Fristablaufs per beA die Berufung. Die Begründung sollte dem Schreiben eigentlich anhängen – tatsächlich fehlte dieser Anhang jedoch und erreichte das Gericht erst einen Tag später. Der Prozessvertreter beantragte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er stellte sich auf den Standpunkt, die Absendung des Dokuments ausreichend überprüft zu haben, da unter der Überschrift "Zusammenfassung Prüfprotokoll" zu Übermittlungscode, Meldungstext und Status gestanden habe, dass die Übermittlung erfolgreich gewesen sei.

Dieser Auffassung folgte schon das Berufungsgericht nicht und verwarf sein Rechtsmittel wegen der verspäteten Begründung als unzulässig (Oberlandesgericht München, Beschl. v. 23.03.2022, Az. 5 U 8161/21). Mit der Rechtsbeschwerde unterlag die Klägerin nun auch beim BGH, der das Fristversäumnis ebenfalls als selbstverschuldet ansah.

Nicht nur Übermittlung, sondern auch Vollständigkeit prüfen

Wie früher beim Fax müssten Anwältinnen und Anwälte bei der beA-Übermittlung den Versandvorgang überprüfen, so der XI. Zivilsenat. Das erfordere die Kontrolle der Eingangsbestätigung des Schriftsatzes bei Gericht (§ 130a Abs. 5 S. 2 Zivilprozessordnung, ZPO). Dabei reiche es nicht aus, wenn in dem Abschnitt "Zusammenfassung Prüfprotokoll" der Meldetext "request executed" und als Übermittlungsstatus "erfolgreich" angezeigt wird. Denn dies bestätige nur, dass irgendeine Nachricht versendet wurde.

Vielmehr müsse der Versender oder die Versenderin auch prüfen, ob das gesamte elektronische Dokument vollständig nebst allen Anhängen übermittelt wurde. Diese Kontrolle sei zum einen anhand der Angaben in dem Abschnitt "Zusammenfassung und Struktur", Unterpunkt "Inhaltsdatencontainer" des Prüfprotokolls möglich. Darüber hinaus seien die übersandten Dateien sowohl in der Nachrichtenansicht der beA-Webanwendung als auch in der Exportdatei (dort unter der Überschrift "Anhänge") mit "Dateiname", "Bezeichnung", "Anhangstyp" und "Größe" jeweils oberhalb des Meldetextes aufgeführt.

Diese Sorgfaltspflichten habe der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nicht erfüllt. Denn er hatte das vom Berufungsgericht erhaltene Prüfprotokoll nicht im Hinblick auf die mit der Nachricht übermittelten Anhänge überprüft. Sonst wäre ihm sofort aufgefallen, dass nur der Eingang der Nachricht, nicht aber des Anhangs erwähnt wurde. Dann hätte er noch am gleichen Tag, gegebenenfalls mit Unterstützung des beA-Supports, einen erneuten Versuch der Übertragung vornehmen können.