BGH zum Dieselskandal

VW muss Minderwert betroffener Fahrzeuge erstatten

Wer einen VW mit Dieselmotor gekauft hat, der vom Abgasskandal betroffen ist, hat einen Anspruch auf Ersatz des sog. kleinen Schadensersatzes. Das gilt allerdings nur dann, wenn es auch nach einem Software-Update noch einen Minderwert gibt.

11.08.2021News

Der Bundesgerichtshof hat in einem weiteren Dieselskandal-Fall entschieden. Mit einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil stellt der für das Recht der unerlaubten Handlung zuständige VI. Zivilsenat klar, dass Käufer von Fahrzeugen, die mit der Prüfstanderkennungssoftware ausgerüstet sind, statt dem großen auch den sog. kleinen Schadensersatz geltend machen, ihr Fahrzeug also behalten können (BGH, Urt. v. 06.07.2021, Az. VI ZR 40/20).  

Bereits seit dem Grundsatzurteil des BGH zum Abgasskandal (v. 25.05.2020, Az. VI ZR 252/19) steht fest, dass VW gegenüber den Käufern seiner Fahrzeuge, die auf dem Prüfstand geringere Stickoxid-Emissionswerte ausweisen als im normalen Fahrbetrieb, wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zum Schadensersatz verpflichtet ist.

Erst jetzt allerdings hat der Senat Gelegenheit zur Klarstellung, dass die Käufer der VW-Fahrzeuge nicht nur, wie in den bisher entschiedenen Fällen, den sog. großen Schadensersatz verlangen können, also die Erstattung des Kaufpreises abzüglich der gefahrenen Kilometer (gezogene Nutzungen) Zug um Zug gegen Rückgabe des Autos. Käufer, die ihr Fahrzeug behalten möchten, können stattdessen von VW auch den Betrag ersetzt verlangen, um den der Wagen zu teuer war (sog. kleiner Schadensersatz).

Grundlage der Bemessung ist der objektive Wert von Leistung, hier dem Fahrzeug, und Gegenleistung, also dem gezahlten Kaufpreis, zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags. Allerdings muss in die Berechnung laut BGH auch das Software-Update einfließen, das VW nach dem Auffliegen des Dieselskandals entwickelt und auf zahlreiche betroffene Fahrzeuge aufgespielt hat. Wenn dieses das Fahrzeug aufgewertet hätte, wäre es im Rahmen des Vorteilsausgleichs zu berücksichtigen, so der BGH; andererseits wären in die Bewertung des Vorteils auch eventuelle Nachteile einzubeziehen, die mit dem Software-Update verbunden gewesen sein könnten.

Mit dieser Berechnungsmethode, die er schon in der Pressemeldung zu seinem Urteil, dessen Gründe noch nicht veröffentlicht sind, recht detailliert mitteilt, will der VI Zivilsenat alle weiteren Ansprüche abgegolten wissen: Für Anträge der klagenden Kfz-Fahrerin auf Feststellung, dass VW auch weitere, aus der Manipulation des Fahrzeugs resultierende Schäden ersetzen müsse, ist dann aus seiner Sicht kein Raum mehr.